# Digital Omnibus: Was sich an der KI-Kennzeichnung ändert

> Der Digital Omnibus änderte Art. 50 Abs. 7 und schuf eine Übergangsfrist für Abs. 2. Was für die sichtbare KI-Kennzeichnung seit August 2026 gilt.

**Stand:** 2026-08-07 · **Kanonische Fassung:** https://kihinweis.de/ai-act/digital-omnibus · **Sprache:** de

Herausgeber: kihinweis.de — unabhängiges Informationsportal zur KI-Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 der KI-Verordnung (EU AI Act). Kein Angebot einer Behörde, keine Rechtsberatung.

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> **Kurz gesagt**
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> Der Digital Omnibus hat die materiellen Transparenzpflichten aus Art. 50 Abs. 1 bis 6 weitgehend unverändert gelassen und für Anbieter von Bestandssystemen eine Übergangsfrist bis 2. Dezember 2026 geschaffen. Zusätzlich hat er Art. 50 Abs. 7 vollständig ersetzt: Die Kommission fördert und bewertet nun EU-Kodizes und kann bei Unzulänglichkeit gemeinsame Regeln erlassen. Für die sichtbare Betreiberpflicht gibt es keinen Aufschub.

Kaum eine Frage wird derzeit häufiger gestellt als diese: Brüssel entschlackt seine Digitalgesetze, Fristen verschieben sich, ein „Vereinfachungspaket“ folgt dem nächsten — muss man das mit der KI-Kennzeichnung überhaupt noch ernst nehmen? Die Antwort ist unbequem kurz: ja. Und sie lässt sich mit einem Dokument belegen, das nach dem Omnibus geschrieben wurde.

## Was der Omnibus ist

**Verordnung (EU) 2026/1744** vom 8. Juli 2026 ändert die KI-Verordnung sowie zwei weitere Rechtsakte „im Hinblick auf die Vereinfachung der Umsetzung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz“. Sie wurde am 24. Juli 2026 im Amtsblatt verkündet und ist seit dem **27. Juli 2026** in Kraft. Sie ist der KI-Teil eines größeren Omnibus-Pakets, das die Kommission am 19. November 2025 vorgelegt hatte — und der Teil, der als erster fertig war.

Die inhaltlichen Schwerpunkte: verschobene Hochrisiko-Termine, ein neues Verbot in Art. 5, gelockerte KI-Kompetenz-Anforderungen in Art. 4 (Anbieter und Betreiber müssen Maßnahmen zur Förderung ergreifen, keine Wissensstände garantieren), Dokumentationserleichterungen für mittelgroße Unternehmen und erweiterte Befugnisse des KI-Büros.

## Der Weg durchs Verfahren

- **19. November 2025** (eingetreten): Die Kommission legt das Digital-Omnibus-Paket vor; der KI-Teil enthält unter anderem eine Verschiebung der Markierungspflicht nach (Art. 50 Abs. 2) um **sechs Monate** bis zum 2. Februar 2027.
- **28. April 2026** (eingetreten): Der zweite Trilog endet ohne Einigung.
- **7. Mai 2026** (eingetreten): Politische Einigung im Trilog; die Mitgliedstaaten-Vertreter bestätigen sie am 13. Mai im Coreper.
- **16. Juni 2026** (eingetreten): Das Parlament nimmt den Text im Plenum an — **423 Ja, 57 Nein, 174 Enthaltungen**.
- **8. Juli 2026** (eingetreten): Verordnung (EU) 2026/1744 wird unterzeichnet; Verkündung im Amtsblatt am 24. Juli, Inkrafttreten am **27. Juli 2026**.
- **2. August 2026** (eingetreten): **Art. 50 gilt** — Abs. 1, 3 und 4 ohne jede Übergangsfrist, wie in den Leitlinien vom 20. Juli 2026 bestätigt (LL Rn. 153).
- **2. Dezember 2026** (steht bevor): Doppelter Stichtag: Ende der Anbieter-Übergangsfrist für (Art. 50 Abs. 2) **und** Geltungsbeginn des neuen Art.-5-Verbots.
- **2. Dezember 2027 / 2. August 2028** (steht bevor): Hochrisiko-Pflichten für Anhang-III- bzw. Anhang-I-Systeme.

## Artikel 50: Übergangsfrist und neuer Absatz 7

Für die Pflichten der Anbieter und Betreiber aus Art. 50 Abs. 1 bis 6 ist vor allem die gezielte Bestandsregel in (Art. 111 Abs. 4) wichtig. Die Leitlinien formulieren ihre Reichweite in (LL Rn. 153) präzise:

> „[The AI Omnibus] envisages a targeted grandfathering rule only with regard to the marking and detection obligations under Article 50(2) AI Act for generative AI systems placed on the market or put into service before 2 August 2026. It gives providers of those existing systems a transitional period to bring their systems in conformity by 2 December 2026.“

Weiter heißt es dort: Systeme, die teils interaktiv und teils generativ sind, profitieren **nur** bei der Markierungspflicht — die Offenlegung gegenüber Menschen, die direkt mit einer KI interagieren, ist „as of 2 August 2026“ sicherzustellen. So sortiert sich der Artikel heute:

| Absatz | Wen es trifft | Stand nach dem Omnibus |
|---|---|---|
| Abs. 1 — Offenlegung bei direkter KI-Interaktion | Anbieter | gilt seit 02.08.2026, unverändert |
| Abs. 2 — maschinenlesbare Markierung synthetischer Inhalte | Anbieter | gilt seit 02.08.2026; Bestandssysteme bis **02.12.2026** |
| Abs. 3 — Emotionserkennung, biometrische Kategorisierung | Betreiber | gilt seit 02.08.2026, unverändert |
| **Abs. 4 — sichtbare Offenlegung von Deepfakes und bestimmten Texten** | **Betreiber** | **gilt seit 02.08.2026, unverändert** |
| Abs. 5 — Form der Offenlegung („in klarer und unterscheidbarer Weise“) | beide | gilt seit 02.08.2026, unverändert |
| Abs. 7 — Kodizes und gemeinsame Regeln | Kommission | seit 27.07.2026 neu gefasst: Angemessenheitsbewertung für Abs. 2 und 4, mögliche Durchführungsrechtsakte |

Der neue Absatz 7 nennt jetzt die **Kommission** statt des KI-Büros. Sie fördert Kodizes auf Unionsebene, bewertet unter größtmöglicher Berücksichtigung der Stellungnahme des KI-Ausschusses deren Angemessenheit für Abs. 2 und 4 und kann bei unzulänglichen Kodizes gemeinsame Regeln per Durchführungsrechtsakt festlegen. Der Bußgeldrahmen blieb unberührt — (LL Rn. 152) nennt weiterhin 15 Mio. € oder 3 % (Art. 99 Abs. 4). Was die einzelnen Absätze verlangen, steht im [kommentierten Walkthrough zu Artikel 50](https://kihinweis.de/ai-act/artikel-50).

## Beantragt waren sechs Monate, gewährt wurden vier

Der interessanteste Teil der Geschichte steht nicht im Gesetz, sondern in seiner Entstehung. Der Kommissionsvorschlag vom November 2025 wollte die Markierungspflicht für Bestandssysteme um **sechs Monate** bis zum 2. Februar 2027 aussetzen. Im finalen Text sind daraus **vier Monate** bis zum 2. Dezember 2026 geworden — die Übergangsfrist wurde im Verfahren also verkürzt, nicht verlängert.

Und die Kritik am Vorschlag verlief genau in die andere Richtung, als man vermuten würde: Aus der Beratungspraxis kam der Einwand, es sei „unclear why the postponement applies only to para. 2 and not to the entire Art. 50 AI Act“. Eine Aussetzung der gesamten Transparenz-Schiene stand also durchaus im Raum. Sie hat es nicht in den Text geschafft — auch nicht in der abgeschwächten Form.

> **Achtung — Der Aufschub gehört nicht dir**
>
> Der 2. Dezember 2026 wird in Zusammenfassungen teils verkürzt als „Schonfrist für die KI-Kennzeichnung“ bezeichnet. Das ist in dieser Pauschalität falsch. Er betrifft ausschließlich die maschinenlesbare Markierung, die **Anbieter** in ihre Systeme einbauen müssen — etwa Metadaten oder technische Wasserzeichen. Solche Signale ersetzen die für Menschen wahrnehmbare Betreiber-Offenlegung nicht. Diese gilt für erfasste Deepfakes seit dem 2. August 2026 ohne Aufschub; die Fristenlage im Detail steht auf der [Fristen-Seite](https://kihinweis.de/ki-kennzeichnung/fristen).

## Was der Omnibus neu verbietet

Art. 5 wird ab 2. Dezember 2026 um zwei eng gefasste Verbote erweitert. Buchstabe ba erfasst das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme oder die Verwendung eines KI-Systems für realistische Bild-, Video-, Ton- oder ähnliche Inhalte, die intime Körperteile einer **bestimmbaren** natürlichen Person oder diese Person bei eindeutig sexuellen Handlungen zeigen, wenn ihre freie, spezifische, aufgeklärte, eindeutige und ausdrückliche Zustimmung fehlt. Buchstabe bb betrifft Material oder Darbietungen sexuellen Kindesmissbrauchs nach der Richtlinie 2011/93/EU, vorbehaltlich nationaler Rechtfertigungsgründe.

Für Anbieter ist das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme nur erfasst, wenn diese Erzeugung oder Manipulation beabsichtigter Zweck ist oder ein vorhersehbares und reproduzierbares Ergebnis ohne angemessene technische Schutzmaßnahmen darstellt. Betreiber fallen nur darunter, wenn sie das System **zu diesem Zweck** verwenden; eine zufällige Ausgabe genügt nicht. Eine Manipulation vorhandenen intimen Materials fällt nach Abs. 1b nur dann unter Buchstabe ba, wenn sie die Exposition intimer Teile erhöht oder die Art der sexuellen Handlung verändert.

Für die Kennzeichnungslogik ist das ein wichtiger Merkposten: Verbotene Praktiken werden durch ein Label nicht zulässig. Ein Transparenzhinweis ist kein Rechtfertigungsgrund, sondern eine zusätzliche Pflicht bei erlaubten Inhalten.

## Deutschland: die Aufsicht kam fast ein Jahr zu spät

Während Brüssel Fristen verschob, hinkte Berlin bei der Umsetzung nach. Nach (Art. 70 Abs. 2) hätten die Mitgliedstaaten ihre zuständigen Behörden bis zum **2. August 2025** benennen und der Kommission mitteilen müssen. Das deutsche Durchführungsgesetz — das KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz (KI-MIG) — trat erst am **29. Juli 2026** in Kraft, vier Tage vor dem Stichtag für Art. 50.

Seither ist die Lage klar: Die **Bundesnetzagentur** ist laut eigener Mitteilung „Marktüberwachungsbehörde, Anlaufstelle und Beschwerdestelle für die KI-Verordnung“ und überwacht in ihren Zuständigkeitsbereichen „die Einhaltung der Transparenzpflichten sowie die verbotenen KI-Praktiken“. Bei ihr angesiedelt sind ein Koordinierungs- und Kompetenzzentrum, ein KI-Reallabor und ein KI-Service Desk als niedrigschwellige Anlaufstelle für KMU.

> **Entwarnung — Zwei Wege zur Marktüberwachung**
>
> Marktüberwachungsbehörden können von Amts wegen oder nach einer Beschwerde tätig werden; beschwerdeberechtigt sind betroffene Personen und andere Personen mit hinreichenden Gründen (LL Rn. 151). Welche Route in der Praxis häufiger wird, ist noch nicht belastbar absehbar. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche sind davon getrennt zu prüfen — was das konkret bedeutet, steht auf der [Bußgeld-Seite](https://kihinweis.de/ki-kennzeichnung/bussgeld).

## Was daraus für deine KI-Kennzeichnung folgt

- **Für die sichtbare Betreiberpflicht gibt es keinen Aufschub.** Wer über Einsatz und Art der beruflichen KI-Nutzung entscheidet, muss einen Inhalt sichtbar offenlegen, wenn alle Deepfake-Kriterien erfüllt sind. Fotorealismus oder bloße Weiterverbreitung allein genügen nicht. Der Einstieg steht im [Überblick zur KI-Kennzeichnungspflicht](https://kihinweis.de/ki-kennzeichnung).
- **Zitiere keine Aufschub-Schlagzeile als Entwarnung.** Wenn in einem Ratgeber „verschoben auf Dezember 2026“ steht, prüfe, ob allein von Abs. 2 die Rede ist; nur dann betrifft die Aussage die gezielte Bestandsfrist.
- **Ab Dezember 2026 endet die Bestandsfrist für Anbieter.** Für erfasste Systeme und Ausgaben müssen sie Art. 50 Abs. 2 unter dessen Ausnahmen und technischen Grenzen erfüllen. Das ist kein Versprechen, dass jedes KI-Bild ein dauerhaft erkennbares Herkunftssignal trägt; eine maschinenlesbare Markierung ersetzt zudem keine sichtbare Betreiber-Offenlegung (LL Rn. 117).
- **Beobachte Kodex und Durchführungsrecht.** Das KI-Büro erwägt, Kodex-Updates mindestens alle zwei Jahre zu ermöglichen; der neue Art. 50 Abs. 7 erlaubt der Kommission bei unzulänglichen Kodizes außerdem gemeinsame Regeln per Durchführungsrechtsakt.

**Die Pflicht gilt — sichtbare Offenlegung umsetzen**

Statt auf die nächste Fristenmeldung zu warten: Bild in den Editor ziehen, optionales EU-Label setzen und in Eingabeauflösung bis zum Browserlimit exportieren. Läuft komplett im Browser, ohne Upload.

[Zum Editor](https://kihinweis.de/editor)

## Häufige Fragen

### Wird die KI-Kennzeichnungspflicht durch den Digital Omnibus abgeschafft?

Nein. Die materiellen Transparenzpflichten aus Art. 50 Abs. 1 bis 6 gelten weiter; die Übergangsregel in Art. 111 Abs. 4 betrifft nur die maschinenlesbare Markierung nach Abs. 2. Der Omnibus hat Art. 50 Abs. 7 aber materiell ersetzt: Nun fördert und bewertet die Kommission EU-Kodizes und kann bei Unzulänglichkeit gemeinsame Regeln per Durchführungsrechtsakt festlegen.

### Was bedeutet die Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026 für mich?

Für die sichtbare Betreiberpflicht: keinen Aufschub. Die Frist gilt ausschließlich für Anbieter generativer KI-Systeme, die vor dem 2. August 2026 auf den Markt gekommen sind. Wer ein KI-System beruflich in eigener Verantwortung nutzt, muss erfasste Deepfakes seit dem 2. August 2026 spätestens bei der ersten Exposition sichtbar offenlegen; bloße Weiterverbreiter sind nicht automatisch Betreiber.

### Hat der Omnibus die Bußgelder gesenkt?

Nein. Für Verstöße gegen Art. 50 nennen die Leitlinien in Rn. 152 unverändert bis zu 15 Mio. € oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Für KMU und Start-ups gilt der niedrigere der beiden Werte. Die kursierenden 35 Mio. € betreffen verbotene Praktiken nach Art. 5, nicht die Transparenzpflichten.

### Kommt ein zweiter Omnibus, der Art. 50 doch noch anfasst?

Für eine weitere Änderung der Transparenzpflichten liegt Stand August 2026 kein entsprechender Vorschlag vor. Das KI-Büro erwägt, formale Aktualisierungen des freiwilligen Code of Practice mindestens alle zwei Jahre zu ermöglichen. Ob und wann sich dadurch Label-Vorgaben oder Icons ändern, ist offen.

### Was verbietet der Omnibus neu?

Ab 2. Dezember 2026 erfasst Art. 5 neue, eng definierte Verbote: realistische intime oder eindeutig sexuelle Darstellungen bestimmbarer Personen ohne deren freie, spezifische, aufgeklärte, eindeutige und ausdrückliche Zustimmung sowie Material sexuellen Kindesmissbrauchs. Für Anbieter gelten Zweck-, Vorhersehbarkeits- und Schutzmaßnahmenkriterien; bei Betreibern ist die zweckgerichtete Nutzung für solche Inhalte entscheidend. Ein Label macht eine verbotene Praxis nicht zulässig.

### Und die Hochrisiko-Fristen?

Die sind tatsächlich verschoben: eigenständige Systeme nach Anhang III auf den 2. Dezember 2027, in regulierte Produkte eingebettete Systeme nach Anhang I auf den 2. August 2028. Für die Kennzeichnung von KI-Bildern ist das ohne Bedeutung — Art. 50 ist keine Hochrisiko-Vorschrift, sondern eine eigene Transparenz-Schiene.

## Quellen

- [Verordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026 (Digital Omnibus on AI), EUR-Lex](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2026/1744/oj?locale=de)
- [Europäisches Parlament, Legislative Train Schedule: Digital Omnibus on AI (Verfahrensverlauf)](https://www.europarl.europa.eu/legislative-train/package-digital-package/file-digital-omnibus-on-ai)
- [Europäische Kommission, Leitlinien zu Art. 50, C(2026) 5054 final vom 20.07.2026, insb. Rn. 151–154](https://ec.europa.eu/newsroom/dae/redirection/document/131215)
- [Morrison Foerster zum Kommissionsvorschlag vom 19.11.2025 (Verschiebung von Art. 50 Abs. 2 um sechs Monate)](https://www.mofo.com/resources/insights/251201-eu-digital-omnibus)
- [Gibson Dunn zur finalen Omnibus-Einigung (Fristen, neues Art.-5-Verbot)](https://www.gibsondunn.com/eu-ai-act-omnibus-agreement-postponed-high-risk-deadlines-and-other-key-changes/)
- [Freshfields, EU AI Act unpacked #34: The final Digital Omnibus on AI](https://www.freshfields.com/en/our-thinking/blogs/technology-quotient/eu-ai-act-unpacked-34-the-final-digital-omnibus-on-ai-key-amendments-to-the-a-102nber)
- [activeMind.legal: Änderungen der KI-Verordnung durch den Digitalen Omnibus](https://www.activemind.legal/de/guides/aenderungen-ki-verordnung/)
- [Bundesnetzagentur, Pressemitteilung „Bundesnetzagentur übernimmt zentrale Rolle bei der Umsetzung der KI-Verordnung“ (29.07.2026)](https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2026/20260729_KI_VO.html)
- [BMDS, Gesetzgebungsverfahren zum Gesetz zur Durchführung der KI-Verordnung (KI-MIG)](https://bmds.bund.de/service/gesetzgebungsverfahren/gesetz-zur-durchfuehrung-der-ki-verordnung)
- [Art. 70 KI-VO: Benennung der nationalen Behörden bis 2. August 2025](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:02024R1689-20260727)
