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title: "Digitale Medien-Staatsvertrag: Was er für KI und Medien plant"
description: "Der DMStV soll Medienaufsicht und digitale Sichtbarkeit neu ordnen. Was Teil 1 konkret vorsieht, was Teil 2 nur diskutiert und wie Art. 50 daneben gilt."
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# Digitale Medien-Staatsvertrag: Was er für KI und Medien plant

> Der DMStV soll Medienaufsicht und digitale Sichtbarkeit neu ordnen. Was Teil 1 konkret vorsieht, was Teil 2 nur diskutiert und wie Art. 50 daneben gilt.

**Stand:** 2026-08-14 · **Kanonische Fassung:** https://kihinweis.de/ai-act/digitale-medien-staatsvertrag · **Sprache:** de

Herausgeber: kihinweis.de — unabhängiges Informationsportal zur KI-Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 der KI-Verordnung (EU AI Act). Kein Angebot einer Behörde, keine Rechtsberatung.

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> **Kurz gesagt**
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> Der **Digitale Medien-Staatsvertrag**, kurz DMStV, ist noch kein geltendes Gesetzespaket. Für Teil 1 beschlossen die Länder im Juni 2026 einen Entwurf, der unter anderem die KI-Marktaufsicht für bestimmte Medienfälle bei den Landesmedienanstalten verankern soll. Teil 2 enthält bislang nur politische Ziele und Diskussionsoptionen — auch die dort erwähnten Labels für verlässliche Inhalte sind keine geltende Kennzeichnungspflicht.

Wer „Digitale Medien-Staatsvertrag und KI“ sucht, stößt schnell auf drei Ebenen, die leicht durcheinandergeraten: den bereits geltenden EU AI Act, das deutsche KI-MIG und ein Länderprojekt, das noch durch Unterzeichnung und Ratifikation muss. Der DMStV ersetzt keine dieser Regeln. Er soll das deutsche Medienrecht fortentwickeln und dabei unter anderem Zuständigkeiten, Auffindbarkeit und journalistische Standards an eine von Plattformen und generativer KI geprägte Medienwelt anpassen.

Die offizielle Bezeichnung lautet **Digitale Medien-Staatsvertrag** — ohne Bindestrich zwischen „Medien“ und „Staatsvertrag“. Die Länder bearbeiten ihn in zwei Teilen. Deren Rechtsstand ist deutlich verschieden.

## Zwei Teile, zwei Reifestufen

| Teil | Stand am 14. August 2026 | KI-Bezug |
|---|---|---|
| **Teil 1 / Neunter Medienänderungsstaatsvertrag** | von der Ministerpräsidentenkonferenz als Entwurf beschlossen; noch nicht unterzeichnet, ratifiziert oder in Kraft | soll die Landesmedienanstalten für bestimmte journalistische und werbliche KI-Nutzungen von Mediendiensteanbietern als Marktüberwachung bestimmen |
| **Teil 2** | politischer Eckpunktebeschluss und Diskussionspapier; ein für Sommer 2026 angekündigter Folge-Beschluss ist in der offiziellen Beschlussübersicht bislang nicht veröffentlicht | erwägt unter anderem Auffindbarkeitslabels, Mindeststandards für bestimmte KI-Angebote und eine Privilegierung menschlich geprüfter Medieninhalte |

> **Achtung — Entwurf und Diskussionspapier sind keine Pflichten**
>
> Die Formulierungen in Teil 2 reichen von politischen Zielsetzungen bis zu denkbaren Optionen. Aus „könnte“, „sollte“ oder „zu prüfen“ wird keine sofort anwendbare Kennzeichnungsvorschrift. Auch Teil 1 wird erst verbindlich, wenn der Staatsvertrag unterzeichnet und in allen Ländern ratifiziert wurde. Wer die Vorschläge heute als geltendes Medienrecht ausgibt, springt über mehrere notwendige Verfahrensschritte.

## Der bisherige Zeitplan

- **12. Februar 2025** (eingetreten): Die Rundfunkkommission beauftragt die Rundfunkreferentinnen und -referenten, Vorschläge für die Weiterentwicklung des Medienrechts zu erarbeiten.
- **4. Juni 2025** (eingetreten): Die Länder teilen das Vorhaben in zwei Arbeitsstränge: Teil 1 für bereits konkrete Änderungen und Teil 2 für weitergehende Strukturfragen.
- **22. Oktober 2025** (eingetreten): Die Rundfunkkommission beschließt politische Eckpunkte und nimmt die Gesamtmatrix zu Teil 2 als Grundlage für die weitere Beratung zur Kenntnis.
- **25. Juni 2026** (eingetreten): Die Ministerpräsidentenkonferenz beschließt den Entwurf des Neunten Medienänderungsstaatsvertrags als DMStV Teil 1.
- **bis Januar 2027** (steht bevor): Die Regierungschefinnen und Regierungschefs nehmen die Unterzeichnung des Teil-1-Entwurfs im Umlaufverfahren in Aussicht.
- **1. August 2027** (steht bevor): Geplanter Geltungsbeginn von Teil 1 — aber nur, wenn bis 31. Juli 2027 alle Ratifikationsurkunden hinterlegt sind.

Der Teil-1-Beschluss erlaubt der Rundfunkkommission außerdem notwendige Anpassungen bis zur Unterzeichnung. Der im Juni beschlossene Text ist deshalb die belastbarste aktuelle Arbeitsgrundlage, aber noch nicht zwingend die spätere Endfassung.

## Was Teil 1 bei der KI-Aufsicht ändern soll

Der konkrete KI-Satz steckt im geplanten § 111 Abs. 5 MStV. Danach soll die jeweils zuständige Landesmedienanstalt Marktüberwachungsbehörde für Fälle sein, in denen Mediendiensteanbieter KI-Systeme bei Veranstaltung, Angebot, Verbreitung oder Zugänglichmachung von Mediendiensten **zu journalistischen oder zu Werbezwecken** in Verkehr bringen, in Betrieb nehmen oder verwenden.

Der Entwurf knüpft dabei an § 2 Abs. 8 KI-MIG an. Das seit 29. Juli 2026 geltende KI-MIG enthält bereits die bundesrechtliche Zuständigkeitsöffnung für solche Medienfälle, benennt aber die nach Landesrecht zuständigen Stellen nicht selbst. Diese Lücke soll der DMStV für seinen Anwendungsbereich mit den Landesmedienanstalten füllen.

Wichtig ist, was daraus **nicht** folgt:

- Der DMStV schafft keine zweite materielle KI-Verordnung für Medienhäuser.
- Die Landesmedienanstalten wären nicht automatisch für jede KI-Nutzung jedes Unternehmens zuständig.
- Die geplante Zuständigkeit betrifft den im Entwurf beschriebenen Kreis von Mediendiensteanbietern und Mediennutzungen.
- Ob ein Inhalt nach Art. 50 offengelegt werden muss, entscheidet weiterhin die europäische Norm — nicht die deutsche Behördenzuweisung.

Teil 1 sieht zusätzlich einen gemeinsamen Beauftragten der Landesmedienanstalten für die Zusammenarbeit mit anderen deutschen Stellen, der Europäischen Kommission und Behörden im Anwendungsbereich mehrerer EU-Digitalgesetze vor. Für Maßnahmen gegenüber öffentlich-rechtlichem Rundfunk und periodischer Presse enthält der Entwurf besondere Anhörungswege über Aufsichtsgremien beziehungsweise Deutschen Presserat.

Die allgemeine deutsche Vollzugsarchitektur erklärt der Überblick [AI Act in Deutschland](https://kihinweis.de/ai-act/deutschland). Beschwerden können bei der Bundesnetzagentur als zentraler Beschwerdestelle beginnen, auch wenn am Ende eine spezialisierte Landesstelle zuständig ist.

## Was Teil 2 zu Labels und KI nur diskutiert

Das 17-seitige Teil-2-Papier ist eine Sammlung von Prüfaufträgen und Regelungsoptionen. Für KI und Kennzeichnung sind vier Ideen besonders relevant:

1. **Labels für verlässliche Inhalte:** Medienanbieter könnten Inhalte nach Kategorien kennzeichnen, damit Auswahl- und Empfehlungssysteme sie bevorzugt berücksichtigen können.
2. **Auffindbarkeit in KI-Angeboten:** Verlässliche Inhalte könnten zusätzlich markiert werden, damit KI-Anwendungen sie stärker als Quellen nutzen.
3. **Journalistische Mindeststandards für KI-Angebote:** Das Papier erwägt Standards für KI-Dienste, die einem eigenen Inhalteangebot gleichkommen.
4. **Privilegierung redaktionell verantworteter Anbieter:** Als mögliches Kriterium nennt die Matrix eine Erklärung, keine KI-Inhalte ohne menschliche Prüfung und redaktionelle Kontrolle bereitzustellen.

Diese Vorschläge zielen vor allem auf Vertrauen, Vielfalt und Auffindbarkeit. Das Wort „Label“ bezeichnet hier daher etwas anderes als ein Herkunftshinweis „KI-generiert“. Ein verlässlicher journalistischer Inhalt kann ohne generative KI entstanden sein; ein korrekt als KI-generiert offengelegter Inhalt wird dadurch nicht automatisch journalistisch verlässlich.

> **Entwarnung — Kein viertes KI-Siegel nötig**
>
> Du musst derzeit kein vorsorgliches „DMStV-Label“ in deine Inhalte einbauen. Falls aus Teil 2 später ein konkreter Staatsvertragstext wird, müssen Adressaten, Kriterien, technische Form und Verhältnis zum EU-Recht neu geprüft werden. Bis dahin bleiben die geltenden Pflichten aus Art. 50 und dem heutigen Medienrecht maßgeblich.

## DMStV-Label und Artikel 50 sind zwei verschiedene Signale

| Regelung | Zweck | Rechtsstand | Typischer Adressat |
|---|---|---|---|
| Art. 50 Abs. 2 KI-VO | synthetische Ausgaben maschinenlesbar markieren und erkennbar machen | gilt; gezielte Anbieter-Übergangsfrist für bestimmte Bestandssysteme bis 02.12.2026 | Anbieter generativer KI-Systeme |
| Art. 50 Abs. 4 KI-VO | Menschen über erfasste Deepfakes und bestimmte Texte informieren | gilt seit 02.08.2026 | Betreiber im jeweiligen Einsatzkontext |
| **DMStV Teil 1** | deutsche Marktaufsicht für bestimmte Medienfälle zuweisen | beschlossener Entwurf | Landesmedienanstalten und erfasste Mediendiensteanbieter |
| **DMStV Teil 2** | verlässliche Inhalte stärken und besser auffindbar machen | politische Ziele und Diskussionsoptionen | noch nicht abschließend bestimmt |

Die menschliche Prüfung aus der Teil-2-Matrix darf auch nicht mit der Textausnahme in Art. 50 Abs. 4 UAbs. 2 gleichgesetzt werden. Nach den EU-Leitlinien reicht eine oberflächliche Freigabe nicht. Erforderlich ist eine substanzielle inhaltliche Prüfung oder redaktionelle Kontrolle mit Änderungs- oder Ablehnungsmöglichkeit und tatsächlicher redaktioneller Verantwortung. Wie eine Redaktion diese Voraussetzungen nachweisbar organisiert, erklärt [KI-Kennzeichnung in der Redaktion](https://kihinweis.de/ki-kennzeichnung/journalisten).

## Was Redaktionen und Medienanbieter jetzt tun können

- **Geltendes Recht zuerst umsetzen:** Art. 50, heutiger Medienstaatsvertrag, Datenschutz-, Urheber- und Persönlichkeitsrecht gelten unabhängig vom DMStV-Verfahren.
- **KI-Einsätze und Verantwortung dokumentieren:** Festhalten, welches System wofür genutzt wird, wer prüft, wer ändern oder ablehnen darf und wer die Veröffentlichung rechtlich verantwortet.
- **Behördenweg nicht pauschalisieren:** Bei einem Medienfall prüfen, ob eine Landeszuständigkeit greift; für Beschwerden bleibt die Bundesnetzagentur ein zentraler Einstieg.
- **Teil 2 nur beobachten:** Aus den Diskussionsoptionen noch keine Produktanforderungen, Metadatenfelder oder redaktionellen Siegel ableiten.
- **Nach Unterzeichnung erneut prüfen:** Dann steht fest, ob der Teil-1-Text unverändert geblieben ist und welche Ratifikationsgesetze die Länder beschließen.

Der DMStV ist damit relevant, aber nicht als neue Kennzeichnungspflicht von heute. Teil 1 konkretisiert voraussichtlich, **wer** bestimmte Medienfälle beaufsichtigt. Teil 2 könnte später beeinflussen, **welche** journalistischen Inhalte in Plattformen und KI-Angeboten als verlässlich sichtbar werden. Ob ein Deepfake oder ein bestimmter KI-Text offengelegt werden muss, beantwortet weiterhin [Artikel 50](https://kihinweis.de/ai-act/artikel-50).

## Häufige Fragen

### Ist der Digitale Medien-Staatsvertrag schon in Kraft?

Nein. Für Teil 1 hat die Ministerpräsidentenkonferenz am 25. Juni 2026 einen Staatsvertragsentwurf beschlossen. Die Unterzeichnung ist bis spätestens Januar 2027 vorgesehen. Danach müssen alle Länder ratifizieren. Teil 2 liegt bislang nur als politischer Eckpunktebeschluss mit Diskussionsoptionen vor.

### Wann soll der DMStV Teil 1 gelten?

Der beschlossene Entwurf nennt den 1. August 2027. Dieser Termin gilt nur, wenn bis zum 31. Juli 2027 alle Ratifikationsurkunden hinterlegt sind; andernfalls würde der Staatsvertrag nach seiner eigenen Klausel gegenstandslos. Der Text kann bis zur Unterzeichnung noch angepasst werden.

### Wer überwacht KI bei Medienanbietern?

Das geltende KI-MIG verweist für bestimmte journalistische oder werbliche KI-Nutzungen von Mediendiensteanbietern auf die nach Landesrecht zuständigen Stellen. Teil 1 des DMStV soll dafür ausdrücklich die jeweils zuständige Landesmedienanstalt als Marktüberwachungsbehörde bestimmen. Die Bundesnetzagentur bleibt zentrale Anlauf- und Beschwerdestelle, ist aber nicht automatisch die sachlich zuständige Aufsicht jedes Medienfalls.

### Plant der DMStV ein eigenes KI-Label?

Teil 2 diskutiert unter anderem Labels für verlässliche journalistische Inhalte und ihre Auffindbarkeit in Plattformen oder KI-Angeboten. Das ist noch keine beschlossene Pflicht und verfolgt einen anderen Zweck als die Offenlegung synthetischer Inhalte nach Artikel 50 KI-Verordnung.

### Ersetzt menschliche Prüfung nach dem DMStV die KI-Kennzeichnung?

Nein. Das Teil-2-Papier nennt menschliche Prüfung und redaktionelle Kontrolle nur als denkbares Merkmal für eine Privilegierung verlässlicher Medienanbieter. Die Textausnahme in Artikel 50 Absatz 4 Unterabsatz 2 muss unabhängig davon vollständig erfüllt sein: substanzielle inhaltliche Prüfung oder redaktionelle Kontrolle und tatsächliche redaktionelle Verantwortung.

## Quellen

- [Rundfunkkommission der Länder: Übersicht zum Digitale Medien-Staatsvertrag](https://rundfunkkommission.rlp.de/digitale-medien-staatsvertrag)
- [Gesetze im Internet: Gesetz zur Marktüberwachung und Innovationsförderung von künstlicher Intelligenz (KI-MIG)](https://www.gesetze-im-internet.de/ki-mig/BJNR0DF0B0026.html)
- [Ministerpräsidentenkonferenz: Beschluss zum Neunten Medienänderungsstaatsvertrag vom 25.06.2026](https://www.rlp.de/fileadmin/02/MPK_Vorsitz/Beschluesse_MPK_25Juni_Berlin/TOP_7_Neunter_Medienaenderungsstaatsvertrag.pdf)
- [Ministerpräsidentenkonferenz: beschlossener Entwurf des Neunten Medienänderungsstaatsvertrags (DMStV Teil 1)](https://www.rlp.de/fileadmin/02/MPK_Vorsitz/Beschluesse_MPK_25Juni_Berlin/TOP_7__Anlage_9._MAEStV.pdf)
- [Rundfunkkommission: Beschluss zu den Eckpunkten für DMStV Teil 2 vom 22.10.2025](https://rundfunkkommission.rlp.de/fileadmin/rundfunkkommission/Dokumente/Beschluesse/2025_10_22_RFK_Beschluss_zu_Eckpunkten_DMStV_Teil_2.pdf)
- [Rundfunkkommission: Diskussionspapier und Gesamtmatrix zu DMStV Teil 2 vom 22.10.2025](https://rundfunkkommission.rlp.de/fileadmin/rundfunkkommission/Dokumente/Beschluesse/2025_10_22_Anlage_Eckpunkte_Gesamtmatrix_DMStV_Teil_2.pdf)
- [Rundfunkkommission: aktuelle Beschlüsse](https://rundfunkkommission.rlp.de/rundfunkkommission-der-laender/beschluesse-der-rundfunkkommission)
