---
title: "EU-KI-Verordnung: Risikoklassen und Limited Risk erklärt"
description: "Die vier Risikostufen des EU AI Act: Was Limited Risk bedeutet, wie Art. 5, 6 und 50 greifen und warum GPAI eine eigene Prüfachse ist."
---

# EU-KI-Verordnung: Risikoklassen und Limited Risk erklärt

> Die vier Risikostufen des EU AI Act: Was Limited Risk bedeutet, wie Art. 5, 6 und 50 greifen und warum GPAI eine eigene Prüfachse ist.

**Stand:** 2026-08-14 · **Kanonische Fassung:** https://kihinweis.de/ai-act/risikoklassen · **Sprache:** de

Herausgeber: kihinweis.de — unabhängiges Informationsportal zur KI-Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 der KI-Verordnung (EU AI Act). Kein Angebot einer Behörde, keine Rechtsberatung.

---

> **Kurz gesagt**
>
> Die bekannte Risikopyramide der Europäischen Kommission hat vier Ebenen. Sie ist ein guter Einstieg, aber kein Ersatz für die Prüfung im Gesetz. Vor allem „Limited Risk“ ist keine in Art. 3 definierte gesetzliche Risikoklasse: Gemeint ist regelmäßig die Transparenzebene mit konkreten Pflichten aus Art. 50. Hochrisiko wird separat nach Art. 6 und den Anhängen I und III bestimmt; GPAI-Modelle laufen auf einer weiteren, eigenen Achse.

Wer nach den **Risikoklassen der EU-KI-Verordnung** sucht, findet fast immer eine Pyramide: oben verbotene KI, darunter Hochrisiko-KI, dann „Limited Risk“ und ganz unten Anwendungen mit minimalem oder keinem Risiko. Diese Darstellung stammt aus der Kommunikation der Europäischen Kommission und macht die Grundidee des EU AI Act anschaulich: Je gravierender das mögliche Risiko, desto strenger die Regeln.

Für eine belastbare Einordnung reicht die Grafik allein nicht. Die Verordnung weist einem System nicht einfach einen frei geschätzten Risikowert zu. Sie arbeitet mit Rollen, Verwendungszwecken, Listen, Ausnahmen und einzelnen Pflichtentatbeständen. Deshalb kann dasselbe technische Modell je nach Einbau und Nutzung zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen führen.

## Die Vier-Stufen-Pyramide — und was rechtlich dahintersteht

Die aktuelle Übersichtsseite der Kommission spricht im Fließtext von **„Transparency risk“**. In der zugehörigen Pyramidengrafik steht weiterhin **„limited risk“**. Beide Bezeichnungen zielen auf dieselbe kommunikative Ebene. Im Gesetz ist die Lage präziser:

| Ebene der Kommissionspyramide | Rechtlicher Anker | Praktische Folge |
|---|---|---|
| Unannehmbares Risiko | Art. 5 | Die dort abschließend beschriebenen KI-Praktiken sind verboten; ein Warnhinweis macht sie nicht erlaubt. |
| Hohes Risiko | Art. 6, Anhänge I und III | Für erfasste Systeme gelten umfangreiche Anforderungen und Pflichten für die beteiligten Akteure. |
| Transparenzrisiko / Limited Risk | vor allem Art. 50 | Menschen müssen in bestimmten Situationen informiert werden; generative Ausgaben müssen unter den gesetzlichen Voraussetzungen markiert oder sichtbar offengelegt werden. |
| Minimal oder kein Risiko | keine allgemeine Tatbestandsliste dieser Bezeichnung | Aus dieser Pyramidenschublade allein folgen keine besonderen risikostufenspezifischen Pflichten. Andere Vorschriften können trotzdem gelten. |

Die Begriffe in der linken Spalte sind daher **Orientierungssprache**. Für die Rechtsfolge zählt die mittlere Spalte.

## Limited Risk ist kein Legalbegriff aus Artikel 3

Art. 3 definiert unter anderem „Risiko“, „KI-System“, „Anbieter“, „Betreiber“, „Deepfake“ und „KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck“. Eine Definition von **„Limited Risk“** enthält der Artikel nicht. Auch eine allgemeine Regel nach dem Muster „jedes begrenzte Risiko löst Transparenzpflicht X aus“ gibt es nicht.

Stattdessen nennt Kapitel IV konkrete Systeme und Situationen. Ein System kann unter Art. 50 fallen, wenn es zum Beispiel

- für die direkte Interaktion mit Menschen bestimmt ist,
- synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugt,
- Emotionen erkennt oder biometrisch kategorisiert,
- oder von einem Betreiber für einen erfassten Deepfake beziehungsweise einen erfassten Text eingesetzt wird.

Ob daraus im Einzelfall eine Pflicht entsteht, hängt vom jeweiligen Absatz, der eigenen Rolle und den Ausnahmen ab. Ein gewöhnlicher Chatbot und ein veröffentlichter Deepfake landen in der Pyramide zwar beide auf der Transparenzebene, lösen aber **nicht dieselbe Pflicht für dieselbe Person** aus.

> **Achtung — Limited Risk ist keine pauschale Entwarnung**
>
> „Begrenztes Risiko“ bedeutet nicht „freiwillige Kennzeichnung“. Wenn der konkrete Tatbestand des Art. 50 erfüllt ist, ist die dort geregelte Information, Markierung oder Offenlegung verbindlich. Umgekehrt wird nicht jeder KI-Einsatz allein deshalb kennzeichnungspflichtig, weil er in einer Infografik auf dieser Ebene erscheint.

## Ebene 1: Verbotene Praktiken nach Artikel 5

Art. 5 steht logisch am Anfang jeder Einordnung. Er verbietet eng beschriebene Praktiken, darunter bestimmte manipulative oder ausbeuterische Systeme, Social Scoring, einzelne Formen biometrischer Kategorisierung und bestimmte Einsätze biometrischer Fernidentifizierung. Die ersten acht Verbotsgruppen gelten seit **2. Februar 2025**.

Durch den Digital Omnibus kam eine weitere Verbotsgruppe hinzu: Erfasst werden unter den gesetzlichen Voraussetzungen KI-Systeme zur Erzeugung nicht einvernehmlicher sexuell expliziter oder intimer Inhalte bestimmbarer Personen sowie Material sexuellen Kindesmissbrauchs. Diese neuen Regeln gelten ab **2. Dezember 2026**.

Die Prüfidee ist simpel: Trifft ein Verbot zu, endet die Risikopyramide nicht mit einer Kennzeichnungslösung. Ein Label, Wasserzeichen oder Transparenztext legalisiert eine verbotene Praxis nicht.

## Ebene 2: Hochrisiko nach Artikel 6

Ob ein KI-System „high-risk“ ist, entscheidet sich nicht danach, ob es technisch besonders leistungsfähig oder subjektiv beängstigend wirkt. Art. 6 eröffnet zwei gesetzliche Wege:

1. **Produktweg über Anhang I:** Das KI-System ist selbst ein Produkt oder Sicherheitsbauteil eines Produkts, das unter einen der in Anhang I genannten EU-Rechtsakte fällt, und für dieses Produkt ist nach dem einschlägigen Recht eine Konformitätsbewertung durch Dritte erforderlich. Typische Zusammenhänge sind regulierte Maschinen, Medizinprodukte oder andere sicherheitsrelevante Produkte.

2. **Einsatzweg über Anhang III:** Der vorgesehene Verwendungszweck gehört zu einem dort genannten sensiblen Bereich — etwa Biometrie, kritische Infrastruktur, Bildung, Beschäftigung, Zugang zu wesentlichen Diensten, Strafverfolgung, Migration oder Rechtspflege. Die genaue Beschreibung und die gesetzlichen Abgrenzungen sind entscheidend; ein bloßes Branchenetikett genügt nicht.

Für Beschäftigung und Bewerberauswahl führt der neue Deep-Dive [KI im Recruiting: Wann HR-Software Hochrisiko-KI ist](https://kihinweis.de/ai-act/ki-recruiting) durch Anhang III Nr. 4, die Ausnahmeprüfung und die verschobenen Fristen.

Für Systeme aus Anhang III sieht Art. 6 außerdem eine begrenzte Möglichkeit vor, dass ein gelisteter Einsatz mangels erheblichen Risikos für Gesundheit, Sicherheit oder Grundrechte nicht als hochriskant eingestuft wird. Das ist keine formlose Selbsteinschätzung: Die Voraussetzungen müssen erfüllt, die Beurteilung dokumentiert und die besonderen Regeln der Verordnung beachtet werden. Systeme zur Profilerstellung natürlicher Personen bleiben in diesem Zusammenhang hochriskant.

Für Hochrisiko-Systeme folgen unter anderem Anforderungen an Risikomanagement, Datenqualität, technische Dokumentation, Protokollierung, menschliche Aufsicht, Genauigkeit, Robustheit und Cybersicherheit. Die Anwendungstermine wurden durch den Digital Omnibus verschoben: **2. Dezember 2027** für Anhang III und **2. August 2028** für den Produktweg über Anhang I.

## Ebene 3: Transparenzpflichten nach Artikel 50

Art. 50 ist keine abgeschwächte Fassung des Hochrisiko-Regimes, sondern eine **eigenständige Regelung für bestimmte KI-Systeme und Inhalte**. Seine vier wichtigsten Prüfblöcke lassen sich so auseinanderhalten:

| Tatbestand | Verantwortliche Rolle | Kern der Pflicht |
|---|---|---|
| Direkte Interaktion mit Menschen | Anbieter | Betroffene müssen grundsätzlich erkennen können, dass sie mit einem KI-System interagieren Abs. 1. |
| Generierung synthetischer Inhalte | Anbieter | Ausgaben müssen grundsätzlich in maschinenlesbarem Format markiert und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar sein Abs. 2. |
| Emotionserkennung oder biometrische Kategorisierung | Betreiber | Betroffene Personen müssen über den Betrieb des Systems informiert werden Abs. 3. |
| Deepfakes und bestimmte Texte von öffentlichem Interesse | Betreiber | Der künstliche Ursprung muss unter den Voraussetzungen und Ausnahmen des Absatzes sichtbar offengelegt werden Abs. 4. |

Diese Pflichten gelten seit **2. August 2026**. Nur für bestimmte generative Systeme, die schon vor diesem Datum in Verkehr gebracht wurden, endet die Übergangsfrist zur technischen Anbieterpflicht aus Abs. 2 am **2. Dezember 2026**. Die sichtbare Betreiberpflicht aus Abs. 4 wurde dadurch nicht verschoben.

Für Texte ist die Schwelle enger als oft behauptet: Abs. 4 Unterabsatz 2 erfasst KI-generierte oder -manipulierte Texte nur, wenn sie veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren. Bei menschlicher Überprüfung oder redaktioneller Kontrolle und benannter redaktioneller Verantwortung greift die dort geregelte Ausnahme. Die Details stehen im [Walkthrough zu Artikel 50](https://kihinweis.de/ai-act/artikel-50).

> **Entwarnung — Kennzeichnung und Hochrisiko sind zwei verschiedene Fragen**
>
> Ein KI-Bild kann als Deepfake offenzulegen sein, obwohl das erzeugende System nicht hochriskant ist. Ebenso kann ein Hochrisiko-System zusätzlich einem Transparenz-Tatbestand unterliegen. Prüfe Art. 6 und Art. 50 deshalb nacheinander, nicht als gegenseitige Alternativen.

## Ebene 4: Minimal oder kein Risiko

Nach Angaben der Kommission fällt die große Mehrheit der in der EU eingesetzten KI-Systeme in die Ebene „minimal or no risk“; als Beispiele nennt sie KI-gestützte Videospiele und Spamfilter. Gemeint ist: Für diese Ebene schafft die Risikopyramide keinen eigenen strengen Pflichtenkatalog wie bei Hochrisiko-Systemen.

Das ist trotzdem kein universeller rechtsfreier Raum. Schon die Einordnung kann sich ändern, wenn ein System einen anderen vorgesehenen Zweck erhält oder in einen sensiblen Prozess eingebaut wird. Außerdem sind querschnittliche Vorgaben der KI-Verordnung und anderes Recht — etwa Datenschutz-, Urheber-, Verbraucher- oder Arbeitsrecht — getrennt zu prüfen. „Minimal“ beschreibt die Ebene im Kommunikationsmodell, keine Generalfreistellung.

## GPAI ist eine eigene Achse, keine fünfte Stufe

Ein **General-Purpose AI Model** kann viele unterschiedliche Aufgaben erfüllen und in zahlreiche nachgelagerte Systeme eingebaut werden. Genau deshalb lässt es sich nicht sinnvoll anhand eines einzigen späteren Einsatzes in die Systempyramide stecken. Die Verordnung regelt GPAI-Modelle in Kapitel V separat.

Für Anbieter solcher Modelle gelten Pflichten aus Art. 53, unter anderem zu technischer Dokumentation, Informationen für nachgelagerte Anbieter, Urheberrechtsstrategie und einer öffentlichen Zusammenfassung der Trainingsinhalte. Wird ein GPAI-Modell nach Art. 51 als Modell mit systemischem Risiko eingestuft, kommen zusätzliche Pflichten aus Art. 55 hinzu, etwa Modellevaluierung, Bewertung und Minderung systemischer Risiken, Meldung schwerwiegender Vorfälle und Cybersicherheit.

Daneben bleibt das konkrete **KI-System** zu prüfen, das auf diesem Modell beruht. Dasselbe Basismodell kann zum Beispiel

- in einem allgemeinen Schreibassistenten Teil eines Systems mit Art.-50-Transparenzpflichten sein,
- in einer Bewerberauswahl Teil eines Anhang-III-Hochrisiko-Systems sein,
- oder in einem nicht erfassten Hilfswerkzeug ohne besondere risikostufenspezifische Pflichten stecken.

Modell- und Systempflichten können also gleichzeitig gelten. Mehr zu dieser Abgrenzung steht im [GPAI-Glossar](https://kihinweis.de/glossar/gpai).

## Praktischer Klassifikationsablauf

Für eine erste belastbare Sortierung hilft diese Reihenfolge:

1. **Gegenstand und Rolle bestimmen.** Geht es um ein KI-System, ein GPAI-Modell oder beides? Bist du [Anbieter](https://kihinweis.de/glossar/anbieter), [Betreiber](https://kihinweis.de/glossar/betreiber), Importeur oder Händler? Dieselbe Technik löst je nach Rolle andere Pflichten aus.
2. **Art. 5 zuerst prüfen.** Entspricht der beabsichtigte Einsatz einer verbotenen Praxis? Dann ist „kennzeichnen und weitermachen“ keine Option.
3. **Die beiden Hochrisiko-Wege prüfen.** Fällt das System unter den Produktweg aus Art. 6 Abs. 1 mit Anhang I oder unter einen genau beschriebenen Einsatz in Anhang III? Prüfe auch die gesetzlichen Abgrenzungen und dokumentiere eine beanspruchte Ausnahme.
4. **Art. 50 separat prüfen.** Interagiert das System direkt mit Menschen, erzeugt es synthetische Inhalte, erkennt es Emotionen, kategorisiert es biometrisch oder wird sein Output als Deepfake beziehungsweise erfasster Informationstext eingesetzt? Ordne danach Anbieter- und Betreiberpflichten getrennt zu.
5. **GPAI auf Modellebene ergänzen.** Wenn du ein GPAI-Modell anbietest oder ein solches Modell Teil der Kette ist, prüfe Kapitel V und gegebenenfalls systemisches Risiko. Das ersetzt die Systemprüfung nicht.
6. **Restliche Regeln nicht ausblenden.** Querschnittspflichten, sektorspezifisches EU-Recht und nationales Recht können unabhängig von der Pyramidenschublade relevant sein.

## Aktuelle Fristen nach dem Digital Omnibus

| Datum | Was ab diesem Tag gilt |
|---|---|
| **2. Februar 2025** | Allgemeine Bestimmungen, KI-Kompetenz und die ursprünglichen acht Verbotsgruppen des Art. 5 |
| **2. August 2025** | GPAI-Regeln aus Kapitel V und die Governance-Strukturen |
| **2. August 2026** | Der Großteil der Verordnung, darunter die Transparenzpflichten des Art. 50 und deren Durchsetzung |
| **2. Dezember 2026** | Neue Verbote zu nicht einvernehmlichen sexuellen Deepfakes und Missbrauchsmaterial; Ende der Übergangsfrist für bestimmte Bestandssysteme nach Art. 50 Abs. 2 |
| **2. Dezember 2027** | Hochrisiko-Regeln für die in Anhang III genannten Einsatzbereiche |
| **2. August 2028** | Hochrisiko-Regeln für Produkte und Sicherheitsbauteile nach Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I |

Die Verschiebung der Hochrisiko-Termine ist daher **keine Verschiebung der KI-Kennzeichnung**. Was der Omnibus an Art. 50 geändert hat und was nicht, ist auf der Seite zum [Digital Omnibus](https://kihinweis.de/ai-act/digital-omnibus) aufgeschlüsselt.

## Wo kihinweis.de bewusst die Grenze zieht

kihinweis.de konzentriert sich auf die Transparenzpflichten des Art. 50, besonders auf die **sichtbare Offenlegung durch Betreiber** bei Deepfakes und bestimmten Texten. Der [Überblick zur KI-Kennzeichnung](https://kihinweis.de/ki-kennzeichnung) und die Seite zur [Transparenzpflicht](https://kihinweis.de/glossar/transparenzpflicht) helfen dir bei genau diesem Prüfpfad.

Diese Seite ordnet Hochrisiko und GPAI ein, ersetzt aber weder eine vollständige Hochrisiko-Konformitätsbewertung noch die Prüfung sämtlicher Anbieterpflichten aus Kapitel V. Für den Einstieg in das Gesamtgesetz dient das Glossar zur [KI-Verordnung](https://kihinweis.de/glossar/ki-verordnung). Wenn dein Fall in Anhang I oder III fällt oder du ein GPAI-Modell selbst anbietest, reicht ein KI-Hinweis nicht als Compliance-Konzept.

## Häufige Fragen

### Welche vier Risikoklassen hat die EU-KI-Verordnung?

Die Kommission erklärt den risikobasierten Ansatz mit vier Ebenen: unannehmbares Risiko, hohes Risiko, Transparenzrisiko beziehungsweise Limited Risk und minimales oder kein Risiko. Rechtlich maßgeblich sind aber die einzelnen Tatbestände: Verbote in Art. 5, Hochrisiko-Einstufungen nach Art. 6 mit den Anhängen I und III sowie konkrete Transparenzpflichten in Art. 50. Die Pyramide ist eine Orientierung, keine Liste von vier Legaldefinitionen.

### Was bedeutet Limited Risk im EU AI Act?

Limited Risk ist eine verbreitete Bezeichnung für die Transparenzebene der Kommissionspyramide. Art. 3 definiert jedoch keine allgemeine gesetzliche Klasse dieses Namens. Entscheidend ist, ob ein konkreter Tatbestand des Art. 50 greift — etwa bei direkter KI-Interaktion, synthetischen Ausgaben, Emotionserkennung, biometrischer Kategorisierung, Deepfakes oder bestimmten Texten von öffentlichem Interesse.

### Ist ein kennzeichnungspflichtiger KI-Inhalt automatisch Hochrisiko-KI?

Nein. Die Offenlegungspflichten des Art. 50 bilden eine eigene Transparenzschiene. Ein Deepfake kann sichtbar offenzulegen sein, ohne dass das verwendete System nach Art. 6 hochriskant ist. Umgekehrt kann ein Hochrisiko-System zusätzliche Transparenzpflichten haben. Beide Prüfungen können nebeneinander gelten.

### Sind ChatGPT und andere GPAI-Dienste eine eigene Risikoklasse?

Nein. Die Verordnung regelt GPAI-Modelle in Kapitel V auf einer separaten Modell-Ebene. Für GPAI-Modelle gelten Anbieterpflichten nach Art. 53 und bei systemischem Risiko zusätzliche Pflichten nach Art. 55. Das konkrete KI-System, in das ein Modell eingebaut ist, wird daneben nach seinem Verwendungszweck geprüft.

### Wann gelten die Hochrisiko-Regeln nach dem Digital Omnibus?

Für Hochrisiko-Systeme nach Art. 6 Abs. 2 und Anhang III gelten die einschlägigen Regeln ab 2. Dezember 2027. Der 2. August 2028 betrifft nur Systeme, die alle Kriterien des Art. 6 Abs. 1 erfüllen: Produkt oder Sicherheitsbauteil nach einem Anhang-I-Rechtsakt und eine dort vorgeschriebene Konformitätsbewertung durch Dritte. Art. 50 gilt dagegen bereits seit 2. August 2026.

## Quellen

- [Verordnung (EU) 2024/1689, konsolidierter Text vom 27.07.2026 — insbesondere Art. 3, 5, 6, 50, 51, 53 und 55 sowie Anhänge I und III](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:02024R1689-20260727)
- [Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital Omnibus on AI), amtlicher Text](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2026/1744/oj?locale=de)
- [Europäische Kommission: AI Act — risikobasierter Ansatz und aktueller Zeitplan](https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/policies/regulatory-framework-ai)
- [AI Act Service Desk der Europäischen Kommission: Umsetzungszeitplan nach dem Digital Omnibus](https://ai-act-service-desk.ec.europa.eu/en/ai-act/eu-ai-act-implementation-timeline)
- [Europäische Kommission: Fragen und Antworten zu GPAI-Modellen](https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/faqs/general-purpose-ai-models-ai-act-questions-answers)
