# Anbieter (KI-Verordnung): Definition, Abgrenzung, Pflichten

> Anbieter nach Art. 3 Nr. 3 KI-Verordnung entwickeln KI-Systeme oder lassen sie entwickeln und bringen sie unter eigenem Namen in Verkehr oder Betrieb.

**Stand:** 2026-08-07 · **Kanonische Fassung:** https://kihinweis.de/glossar/anbieter · **Sprache:** de

Herausgeber: kihinweis.de — unabhängiges Informationsportal zur KI-Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 der KI-Verordnung (EU AI Act). Kein Angebot einer Behörde, keine Rechtsberatung.

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> **Kurz gesagt**
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> Der Anbieter ist die andere Hälfte der KI-Verordnung: nicht der bloße Anwender, sondern derjenige, der ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt und es unter eigenem Namen in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. Seine Pflicht aus (Art. 50 Abs. 2) ist maschinenlesbar; für betroffene Menschen ist sie nicht automatisch sichtbar und ersetzt eine erforderliche Betreiber-Offenlegung deshalb nicht.

**Anbieter** (englisch „provider“) ist nach (Art. 3 Nr. 3) der KI-Verordnung jede natürliche oder juristische Person, Behörde oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder ein KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck **entwickelt oder entwickeln lässt** und es **unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt** oder ein KI-System so **in Betrieb nimmt** — entgeltlich oder unentgeltlich. Hersteller von Generatoren sind typische Anbieter; Fine-Tuning, White-Label oder Selbsthosting allein machen einen Nutzer aber nicht automatisch dazu.

## Die Anbieter-Pflicht: markieren, nicht kennzeichnen

(Art. 50 Abs. 2) verlangt von Anbietern generativer Systeme grundsätzlich, dass die Ausgaben **maschinenlesbar markiert** und als künstlich erzeugt oder manipuliert **erkennbar** sind. Ausgenommen sind Systeme, die nur Standardbearbeitung unterstützen oder Eingabedaten beziehungsweise deren Semantik nicht wesentlich verändern. Umsetzbar ist die Pflicht etwa über [C2PA-Manifeste](https://kihinweis.de/glossar/c2pa), Metadaten oder [unsichtbare Wasserzeichen](https://kihinweis.de/glossar/wasserzeichen). Solche Signale kann Software auswerten und gegebenenfalls sichtbar darstellen; in der Datei selbst sind sie für betroffene Menschen nicht automatisch wahrnehmbar.

Zeitlich gilt hier eine Besonderheit: Während (Art. 50 Abs. 4) seit dem 2. August 2026 ohne jede Übergangsfrist greift, räumt der Digital Omnibus den Anbietern **generativer Bestandssysteme** eine Frist bis zum **2. Dezember 2026** ein, um die Markierungspflicht des Absatzes 2 nachzuziehen (LL Rn. 153). Bis dahin kann derselbe Generator markierte und unmarkierte Ausgaben liefern.

## Die zwei Pflichten nebeneinander

| | Anbieter | Betreiber |
|---|---|---|
| Fundstelle | (Art. 50 Abs. 2) | (Art. 50 Abs. 4) |
| Adressat | Anbieter des generativen Systems | wer das KI-System unter eigener Verantwortung verwendet |
| Wofür | grundsätzlich künstlich erzeugte oder manipulierte Ausgaben; Ausnahme für Standardbearbeitung und nicht wesentliche Änderungen | eingesetzte [Deepfakes](https://kihinweis.de/glossar/deepfake) sowie gesondert bestimmte Texte |
| Form | maschinenlesbar; nicht automatisch sichtbar | klar und für betroffene Menschen wahrnehmbar |
| Geltung | 02.08.2026, Bestandssysteme 02.12.2026 | 02.08.2026, ohne Übergangsfrist |

> **Achtung — Die Doppelrolle ist keine Ausnahmekonstellation**
>
> Beide Rollen können in einer Hand liegen. Die Leitlinien nennen als Beispiel ein Unternehmen, das ein eigenes generatives KI-System entwickelt und damit selbst Deepfakes erzeugt — es ist dann „both a provider and a deployer“ (LL Rn. 15) und muss beide Pflichtenkreise erfüllen. Eigene Feintunings, White-Label-Bildtools oder interne Generatoren **können** eine Anbieterrolle auslösen, wenn die gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind. Wer nur ein fremdes Open-Source-Modell lokal unter eigener Verantwortung verwendet, wird dadurch nicht zum Anbieter — wie das im Alltag aussieht, zeigt die Seite zu [Stable Diffusion](https://kihinweis.de/ki-kennzeichnung/stable-diffusion).

## Warum die Anbieter-Pflicht deine KI-Kennzeichnung nicht ersetzt

Die Versuchung ist groß: Wenn der Generator ohnehin markiert, müsste die Sache doch erledigt sein. Die Kommission schließt das ausdrücklich aus — Betreiber „**cannot rely on the machine-readable marking**“, weil solche Markierungen für die betroffenen Menschen nicht unmittelbar klar und unterscheidbar sind (LL Rn. 117). Dazu kommt die praktische Seite: Metadaten überleben Screenshots, Re-Uploads und Plattform-Konvertierungen oft nicht.

Wenn du als [Betreiber](https://kihinweis.de/glossar/betreiber) einen von (Art. 50 Abs. 4) erfassten Inhalt einsetzt, bleibt es damit bei der zusätzlichen sichtbaren Offenlegung. Den vollständigen Aufbau der Norm erklärt die kommentierte Fassung von [Artikel 50](https://kihinweis.de/ai-act/artikel-50), den Einstieg ins Thema der [Leitfaden zur KI-Kennzeichnung](https://kihinweis.de/ki-kennzeichnung).

**Maschinenlesbar ersetzt nicht immer sichtbar**

Wenn du als Betreiber einen kennzeichnungspflichtigen Deepfake einsetzt, brauchst du zusätzlich eine wahrnehmbare Offenlegung. Zieh dein Bild in den Editor, setz das optionale offizielle EU-Label oder einen klaren eigenen Hinweis und exportier in Eingabeauflösung bis zum Browserlimit. Ohne Upload, dein Bild bleibt auf deinem Rechner.

[Zum Editor](https://kihinweis.de/editor)

## Häufige Fragen

### Was ist der Unterschied zwischen Anbieter und Betreiber?

Der Anbieter entwickelt ein KI-System oder lässt es entwickeln und bringt es unter eigenem Namen in Verkehr oder Betrieb. Der Betreiber verwendet ein System unter eigener Verantwortung. Art. 50 Abs. 2 verlangt vom Anbieter grundsätzlich eine maschinenlesbare Markierung; Art. 50 Abs. 4 verlangt vom Betreiber bei erfülltem Deepfake-Tatbestand eine sichtbare Offenlegung.

### Werde ich zum Anbieter, wenn ich ein Modell lokal auf meinem Rechner laufen lasse?

Allein durch das lokale Ausführen eines fremden Modells nicht. Anbieter kann werden, wer ein System entwickelt oder entwickeln lässt und es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. Auch eine wesentliche Änderung oder ein Angebot unter eigenem Namen kann je nach Fall eine Anbieterrolle auslösen.

### Reicht die Markierung meines Bildgenerators für meine eigene KI-Kennzeichnungspflicht?

Nicht automatisch. Die maschinenlesbare Anbieter-Markierung ist für betroffene Menschen nicht zwingend sichtbar. Wenn du als Betreiber einen kennzeichnungspflichtigen Deepfake einsetzt, brauchst du deshalb zusätzlich eine klare, wahrnehmbare Offenlegung.

## Quellen

- [Verordnung (EU) 2024/1689 (AI Act), Art. 3 Nr. 3 — Begriffsbestimmung „Anbieter“](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:02024R1689-20260727)
- [Verordnung (EU) 2024/1689 (AI Act), Art. 50 Abs. 2 — maschinenlesbare Markierung](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:02024R1689-20260727)
- [Europäische Kommission, Leitlinien zu Art. 50, C(2026) 5054 final vom 20.07.2026, insb. Rn. 15, 117, 153](https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/library/guidelines-transparency-obligations-providers-and-deployers-ai-systems)
- [Code of Practice on Transparency of AI-Generated Content, 10.06.2026 (Abschnitt 1: Anbieter)](https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/policies/code-practice-ai-generated-content)
