# Transparenzpflicht der KI-Verordnung: vier Pflichtblöcke

> Transparenzpflicht nach Art. 50 KI-Verordnung: vier Pflichtblöcke für Anbieter und Betreiber — mit Auslösern, Ausnahmen und Offenlegungsformen.

**Stand:** 2026-08-07 · **Kanonische Fassung:** https://kihinweis.de/glossar/transparenzpflicht · **Sprache:** de

Herausgeber: kihinweis.de — unabhängiges Informationsportal zur KI-Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 der KI-Verordnung (EU AI Act). Kein Angebot einer Behörde, keine Rechtsberatung.

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> **Kurz gesagt**
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> „Transparenzpflicht“ ist der Sammelbegriff für Art. 50 der KI-Verordnung — dahinter stehen **vier Pflichtblöcke für zwei Adressatengruppen: Anbieter und Betreiber**. Wer sie durcheinanderbringt, kennzeichnet entweder zu viel oder verlässt sich auf etwas, das ihn nicht entlastet. Für Betreiber von Bild-, Ton- und Videosystemen ist die Deepfake-Regel in Absatz 4 zentral.

Die **Transparenzpflicht** des EU AI Act bezeichnet die Offenlegungspflichten aus Art. 50 der [KI-Verordnung](https://kihinweis.de/glossar/ki-verordnung): Menschen sollen erkennen können, wann sie mit einer KI interagieren und wann ein Inhalt künstlich erzeugt oder manipuliert wurde. Sie gelten seit dem 2. August 2026 und richten sich teils an [Anbieter](https://kihinweis.de/glossar/anbieter), teils an [Betreiber](https://kihinweis.de/glossar/betreiber).

## Die vier Pflichten im Überblick

| Pflicht | Wen sie trifft | Was sie verlangt | Vertiefung |
|---|---|---|---|
| (Abs. 1) Interaktion mit KI | Anbieter von Systemen, die direkt mit Menschen interagieren | Nutzer müssen erfahren, dass sie mit einem KI-System sprechen — es sei denn, das ist für eine verständige Person ohnehin offensichtlich | [Art. 50 im Volltext](https://kihinweis.de/ai-act/artikel-50) |
| (Abs. 2) Maschinenlesbare Markierung | Anbieter generativer KI-Systeme | Ausgaben grundsätzlich maschinenlesbar als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar machen; Ausnahme für Standardbearbeitung und nicht wesentliche Änderung von Eingabedaten oder Semantik | [Anbieter](https://kihinweis.de/glossar/anbieter) · [C2PA](https://kihinweis.de/glossar/c2pa) |
| (Abs. 3) Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung | Betreiber solcher Systeme | Betroffene über den Einsatz informieren; das Datenschutzrecht gilt daneben unverändert weiter | — |
| (Abs. 4 UAbs. 1) Deepfakes | Betreiber, die Deepfakes erzeugen oder manipulieren und einsetzen | Offenlegen, dass Bild-, Ton- oder Videoinhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden | [Wer muss kennzeichnen](https://kihinweis.de/ki-kennzeichnung/pflicht) · [Deepfake](https://kihinweis.de/glossar/deepfake) |
| (Abs. 4 UAbs. 2) Texte | Betreiber veröffentlichter KI-Texte mit dem Zweck, die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren | Offenlegen, außer bei inhaltlich bedeutsamer menschlicher Prüfung oder redaktioneller Kontrolle **und** redaktioneller Verantwortung einer natürlichen oder juristischen Person | [KI-Texte](https://kihinweis.de/ki-kennzeichnung/ki-texte) |

Hinzu kommt eine Regel, die für die Offenlegungen gilt: Die Information muss **klar und unterscheidbar spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion oder Exposition** bereitgestellt werden und den Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen (Art. 50 Abs. 5). Der freiwillige **Code of Practice on Transparency of AI-Generated Content** konkretisiert dies für seine Unterzeichner. Seine Platzierungs- und Gestaltungsregeln sind kein allgemeinverbindlicher Gesetzeswortlaut.

## Die Verwechslung, die am meisten kostet

> **Achtung — Absatz 2 entlastet dich nicht**
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> Der häufigste Irrtum: „Mein Generator schreibt doch C2PA-Daten in die Datei — damit ist die Transparenzpflicht erfüllt.“ Das ist die Pflicht des **Anbieters** aus Absatz 2, nicht deine aus Absatz 4. Die Leitlinien sind hier eindeutig: Betreiber können sich nicht auf die maschinenlesbare Markierung stützen, weil sie für die exponierten Personen nicht unmittelbar klar und unterscheidbar ist (LL Rn. 117). Hinzu kommt, dass Plattformverarbeitung eingebettete Metadaten je nach Uploadpfad entfernen oder ihre Bindung ungültig machen kann.

## Welche Pflicht deine KI-Kennzeichnung auslöst

Für Selbstständige, Agenturen, Unternehmen und Redaktionen kann **Absatz 4 Unterabsatz 1** einschlägig sein. Er greift nur, wenn eine Betreiberrolle und ein [Deepfake](https://kihinweis.de/glossar/deepfake) vorliegen, der Betreiber diesen erzeugt oder manipuliert und einsetzt und keine einschlägige Ausnahme greift (LL Rn. 112). Erkennbar fantastische oder stilisierte Motive sind regelmäßig keine Deepfakes, sofern sie im konkreten Kontext nicht irreführen können — der [Ausnahmen-Check](https://kihinweis.de/ki-kennzeichnung/ausnahmen) führt durch die Abgrenzung.

Verstöße gegen Art. 50 fallen unter einen Bußgeldrahmen von bis zu 15 Mio. €; bei Unternehmen kann die Obergrenze stattdessen bis zu 3 % des weltweiten Jahresumsatzes betragen (Art. 99 Abs. 4). Für kleine und mittlere Unternehmen gilt der jeweils **niedrigere** Höchstwert (Art. 99 Abs. 6). Was daraus realistisch folgt, ordnet die Seite zum [Bußgeldrisiko](https://kihinweis.de/ki-kennzeichnung/bussgeld) ein — und den Gesamtüberblick gibt der [Pillar zur KI-Kennzeichnung](https://kihinweis.de/ki-kennzeichnung).

**Von der Pflicht zum Label**

Wenn Absatz 4 auf dein Bild zutrifft, kannst du die Offenlegung im Editor gestalten: Bild hineinziehen, optionales offizielles EU-Label oder einen klaren eigenen Hinweis setzen und in Eingabeauflösung bis zum Browserlimit exportieren. Ohne Upload, direkt im Browser.

[Zum Editor](https://kihinweis.de/editor)

## Häufige Fragen

### Welche der vier Transparenzpflichten betrifft mich?

Art. 50 Abs. 4 Unterabsatz 1 betrifft Betreiber, die ein KI-System unter eigener Verantwortung verwenden und damit Deepfakes erzeugen oder manipulieren und einsetzen. Bloßes berufliches Veröffentlichen oder Weiterteilen eines beliebigen KI-Inhalts reicht nicht. Die Absätze 1 und 2 richten sich an Anbieter, Absatz 3 ebenfalls an Betreiber.

### Gilt die Transparenzpflicht auch für private Posts?

Rein persönliche, nicht berufliche Nutzung fällt nicht unter die Betreiberdefinition. Berufliche Verwendung kann dich zum Betreiber machen, löst die Offenlegung aber nicht allein aus: Bei Bild, Ton und Video müssen zusätzlich ein Deepfake und die übrigen Voraussetzungen des Art. 50 Abs. 4 vorliegen.

### Reicht es, wenn mein Generator die Datei schon markiert hat?

Nein. Die maschinenlesbare Markierung gehört zur Anbieterpflicht aus Absatz 2; ob eine konkrete Technik sie vollständig erfüllt, muss der Anbieter prüfen. Wenn du als Betreiber einen erfassten Deepfake einsetzt, ersetzt dieses Signal deine wahrnehmbare Offenlegung nach Absatz 4 nicht.

## Quellen

- [Verordnung (EU) 2024/1689, Art. 50 (Transparenzpflichten für bestimmte KI-Systeme)](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:02024R1689-20260727)
- [Verordnung (EU) 2024/1689, Art. 99 Abs. 4 und 6 (Sanktionen, KMU-Deckelung)](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:02024R1689-20260727)
- [Europäische Kommission, Leitlinien zu Art. 50, C(2026) 5054 final vom 20.07.2026, insb. Rn. 112, 117, 142](https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/library/guidelines-transparency-obligations-providers-and-deployers-ai-systems)
- [Code of Practice on Transparency of AI-Generated Content (final, 10.06.2026)](https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/policies/code-practice-ai-generated-content)
