# Wann KI-Bilder NICHT kennzeichnen? Ausnahmen im EU AI Act

> Nicht jedes KI-Bild braucht ein KI-Label: Die KI-Kennzeichnungspflicht aus Art. 50 AI Act greift nur bei Deepfakes — mit den amtlichen Beispielen der EU.

**Stand:** 2026-08-07 · **Kanonische Fassung:** https://kihinweis.de/ki-kennzeichnung/ausnahmen · **Sprache:** de

Herausgeber: kihinweis.de — unabhängiges Informationsportal zur KI-Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 der KI-Verordnung (EU AI Act). Kein Angebot einer Behörde, keine Rechtsberatung.

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> **Kurz gesagt**
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> Der EU AI Act kennt **keine allgemeine Kennzeichnungspflicht für KI-Bilder**. Die Pflicht aus (Art. 50 Abs. 4) greift nur bei **Deepfakes** — Inhalten, die echte oder plausibel existierende Personen, Orte, Gegenstände oder Ereignisse wahrnehmbar nachbilden und im jeweiligen Kontext fälschlich für echt oder wahrheitsgemäß gehalten werden könnten. Ein Drache, ein Comic oder eine erkennbare Fantasiewelt ist typischerweise kein Deepfake, solange der künstliche Charakter offensichtlich bleibt. Und was vor dem 2. August 2026 erzeugt wurde, braucht auch nachträglich kein Label.

Die Kommissions-Leitlinien vom 20. Juli 2026 grenzen den Tatbestand mit konkreten Beispielen ein. Die Kennzeichnungspflicht für Bilder erfasst nicht jeden KI-Einsatz, sondern nur Deepfakes unter den weiteren Voraussetzungen des Art. 50.

Diese Seite zeigt — mit den amtlichen Beispielen der EU-Kommission —, in welchen Fällen **keine** Pflicht besteht. Und wo die Grenzen dieser Entwarnung liegen.

> **Interaktiver Schnell-Check:** Die Fragestrecke „Bin ich betroffen?“ läuft im Browser und steht nur in der HTML-Fassung dieser Seite: https://kihinweis.de/ki-kennzeichnung/ausnahmen

## Die KI-Kennzeichnungspflicht greift nur bei Deepfakes — nicht bei jedem KI-Bild

Art. 50 Abs. 4 AI Act verpflichtet Betreiber, offenzulegen, dass ein Inhalt künstlich erzeugt oder manipuliert wurde — aber nur, wenn dieser Inhalt ein **Deepfake** ist. Die Verordnung definiert das so:

> „einen durch KI erzeugten oder manipulierten Bild-, Ton- oder Videoinhalt, der wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt und einer Person fälschlicherweise als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen würde“ — (Art. 3 Nr. 60)

Die Leitlinien der Kommission zerlegen das in Voraussetzungen, die **alle zugleich** erfüllt sein müssen (LL Rn. 112–113):

1. Der Inhalt ähnelt wirklichen — oder plausibel existierenden — Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen,
2. er würde einer Person fälschlicherweise als echt erscheinen,
3. er wurde im beruflichen Rahmen erzeugt oder manipuliert,
4. und es greift keine gesetzliche Ausnahme (etwa für die Strafverfolgung).

Fehlt eine dieser Voraussetzungen, besteht keine Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 Abs. 4.

**Wichtig:** Auf eine Täuschungs*absicht* kommt es nicht an — die Bewertung ist objektiv (LL Rn. 114). Entscheidend ist, ob das Bild für echt gehalten werden könnte, nicht, ob das gewollt war.

## Amtlich bestätigt frei: die Beispiele der Kommission

Die Leitlinien enthalten einen Beispielkatalog, der in der Berichterstattung fast völlig untergeht. Diese Fälle stuft die Kommission ausdrücklich als **nicht kennzeichnungspflichtig** ein (LL, Beispielkasten S. 36):

> **Entwarnung — Was die Kommission ausdrücklich freistellt**
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> - **Offensichtlich Unmögliches:** eine Sphinx, die über den Eiffelturm fliegt; Elefanten am Steuer eines Autos; Menschen, die ohne Hilfsmittel fliegen — was „den Gesetzen der Natur oder Physik widerspricht“, kann niemanden täuschen
> - **Sprechende Tiere in der Werbung:** das KI-Video sprechender Mäuse für Käse-Werbung nennt die Kommission wörtlich als freies Beispiel
> - **Erkennbare Fantasiewelten:** KI-generierte Wälder, Burgen und Umgebungen, etwa in Spielen
> - **Comic-, Cartoon- und Illustrationsstile** — auch als KI-Umsetzung eines realen Fotos oder historischen Ereignisses, solange der künstliche Charakter offensichtlich ist
> - **Reale Produkte vor KI-Hintergrund:** ein echtes Auto vor generierter Kulisse — solange das Produkt selbst korrekt dargestellt bleibt und niemand über seine Eigenschaften getäuscht wird

Fotorealismus macht ein Bild eher zum Deepfake — ist aber „allein nicht ausschlaggebend“ (LL Rn. 114). Umgekehrt gilt: Auch ein plausibel existierender, frei erfundener Mensch kann ein Deepfake sein. Es kommt nicht darauf an, dass eine konkrete reale Person nachgebildet wird (LL Rn. 113).

## Kleine Retuschen können außerhalb der Deepfake-Definition liegen

Wer bestehende Fotos mit KI-Werkzeugen nur technisch aufbereitet, löst nicht automatisch eine Offenlegungspflicht aus. Die Leitlinien nennen in (LL Rn. 116) Eingriffe, die **je nach Kontext und Auswirkung auf die Wahrnehmung** geringfügig sein können:

- KI-gestützte **Farbkorrektur**
- **Hintergrund-Erweiterungen** bestehender Inhalte, etwa fürs Format
- Hintergrund-Anpassungen „zu klar ästhetischen Zwecken“
- **Komposition und Anordnung** bestehender Produktbilder
- **Hochskalieren** (Re-Scaling) von Bildern

Diese Techniken sind keine Freiliste. Entscheidend ist, ob der konkrete Eingriff Ähnlichkeit und Echtheits- oder Wahrheitswirkung so verändert, dass alle Deepfake-Kriterien erfüllt sind. Ein per KI ausgetauschtes Gesicht oder eine per KI eingerichtete leere Wohnung im Immobilien-Exposé sind starke Beispiele für eine inhaltlich relevante Manipulation.

## Privat bleibt privat

Die Betreiberpflichten des AI Act gelten nicht „im Rahmen einer persönlichen und nicht beruflichen Tätigkeit“ (Art. 2 Abs. 10). Die Leitlinien nennen als freies Beispiel ausdrücklich Privatpersonen, die KI-Bilder erzeugen und in sozialen Medien teilen (LL Rn. 19).

> **Achtung — Die Grenze der Privat-Ausnahme**
>
> Beruflich ist nach den Leitlinien jede Tätigkeit, durch die eine natürliche Person regelmäßig einen wirtschaftlichen Vorteil erzielt **oder** die anderweitig einer geschäftlichen, gewerblichen, arbeitsbezogenen oder freiberuflichen Tätigkeit zuzuordnen ist (LL Rn. 19). Deshalb kann die persönliche Privatausnahme auch ohne regelmäßige Monetarisierung entfallen — etwa bei einem einzelnen freiberuflichen Auftrag.

## Altbestand: Was vor dem 2. August 2026 entstand, bleibt frei

Für Bilder, Audio und Video gilt der **Erzeugungszeitpunkt**: Deepfakes, die vor dem 2. August 2026 erzeugt oder manipuliert wurden, „müssen nicht rückwirkend gekennzeichnet werden“ — auch wenn sie danach weiter veröffentlicht oder neu ausgespielt werden. Die Kommission „ermutigt“ lediglich zur freiwilligen Kennzeichnung (LL Rn. 154).

Das ist bemerkenswert, weil viele Beiträge aus der Zeit vor den finalen Leitlinien hier einen offenen Streit sahen. Achtung, die Regel gilt nur für Bild, Ton und Video: Bei **Texten** zählt der Veröffentlichungszeitpunkt. Ein vor dem Stichtag erzeugter, danach publizierter Text kann erfasst sein, wenn er die Öffentlichkeit über eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse informieren soll und keine substanzielle menschliche Prüfung oder redaktionelle Kontrolle mit tatsächlicher redaktioneller Verantwortung die Textausnahme begründet. Mehr dazu auf der [Fristen-Seite](https://kihinweis.de/ki-kennzeichnung/fristen).

## Vorsicht bei drei verbreiteten Irrtümern

Drei Punkte werden häufig als Ausnahme missverstanden, sind aber keine:

1. **„Redaktionelle Prüfung befreit.“** Das stimmt nur für Texte (Art. 50 Abs. 4 UAbs. 2). Nutzt eine Redaktion ein KI-System in eigener beruflicher Verantwortung und exponiert sie ein Bild, das alle Deepfake-Kriterien erfüllt, muss sie den KI-Einsatz offenlegen — die Textausnahme hilft dort nicht.
2. **„Kunst und Satire sind ausgenommen.“** Nicht ganz: Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen oder fiktionalen Werken gilt eine **abgeschwächte** Pflicht — die Offenlegung darf das Werkerlebnis nicht stören, bleibt aber Pflicht (LL Rn. 119). Bei mehrdeutigem Charakter greift die Erleichterung nicht; bei informativ-kreativem Mischcharakter setzt sich der informative Charakter durch. Rein kommerzielle Inhalte sind regelmäßig nicht privilegiert, Werbung bleibt aber im konkreten Kontext zu prüfen (LL Rn. 122).
3. **„Nur Prompts eingeben macht mich nicht verantwortlich.“** Wer ein KI-System beruflich in eigener Verantwortung nutzt, ist Betreiber — verantwortlich ist dabei das Unternehmen, nicht die einzelne angestellte Person (LL Rn. 14).

## Grauzonen — was noch niemand sicher weiß

Ehrlichkeit gehört zur Entwarnung: Die Leitlinien sind rechtlich **unverbindlich**; verbindlich auslegen kann Art. 50 nur der Europäische Gerichtshof (LL Rn. 5). Die Wettbewerbszentrale versteht die „Ähnlichkeit“ mit realen Dingen tendenziell **weiter** als die Kommission und hält etwa fotorealistische KI-Models in der Werbung für kennzeichnungspflichtig. Gerichte könnten einzelne Fragen anders entscheiden. Wo ein Bild nah an der Grenze liegt, ist die freiwillige Kennzeichnung der sichere Weg — verboten ist sie nie.

**Im Zweifel: transparent kennzeichnen**

Wenn dein Bild in eine Grauzone fällt — oder du einfach transparent sein willst: Mit dem Editor setzt du das amtliche EU-Label oder deinen eigenen Hinweis direkt im Browser ins Bild. Ohne Upload, deine Datei bleibt auf deinem Gerät.

[Zum Editor](https://kihinweis.de/editor)

## Häufige Fragen

### Muss ich jedes KI-Bild kennzeichnen?

Nein. Die Pflicht nach Art. 50 Abs. 4 AI Act betrifft nur Deepfakes — Darstellungen echter oder plausibel existierender Personen, Orte, Gegenstände oder Ereignisse, die im jeweiligen Kontext fälschlich echt oder wahrheitsgemäß wirken. Erkennbare Fantasy-Welten, Comic-Stile oder physikalisch Unmögliches sind typische Nichtfälle, solange ihr künstlicher Charakter offensichtlich bleibt.

### Muss ich alte KI-Bilder nachträglich kennzeichnen?

Nein. Für Bilder zählt nach den Kommissions-Leitlinien der Erzeugungszeitpunkt: Was vor dem 2. August 2026 erzeugt wurde, muss nicht rückwirkend gelabelt werden — auch wenn es weiter online steht. Die Kommission empfiehlt die Nachkennzeichnung lediglich freiwillig.

### Gilt die KI-Kennzeichnungspflicht auch privat?

Nein. Rein persönliche, nicht berufliche Nutzung ist ausgenommen — auch beim Teilen in sozialen Medien. Beruflich ist nicht nur eine Tätigkeit mit regelmäßigem wirtschaftlichem Vorteil, sondern auch jede anderweitig geschäftliche, gewerbliche, arbeitsbezogene oder freiberufliche Tätigkeit.

### Ich habe nur den Hintergrund per KI erweitert — muss ich kennzeichnen?

Nicht automatisch. KI-gestützte Farbkorrektur, ästhetische Hintergrundanpassung und Hochskalieren können nach Rn. 116 nur geringfügig wirken und dann die Deepfake-Definition verfehlen. Entscheidend sind aber Kontext und Auswirkung auf den Echtheits- oder Wahrheitsgehalt. Ein ausgetauschtes Gesicht oder eine per KI möblierte Wohnung sind starke Gegenbeispiele.

### Reicht der KI-Hinweis in der Bildunterschrift statt im Bild?

Das ist umstritten. Der EU-Code of Practice sieht die Einbettung ins Bild als Regelfall vor, die Wettbewerbszentrale hält für Social-Media-Zielgruppen teils auch Hashtags für denkbar. Wer sichergehen will, bettet das Label ins Bild ein — es überlebt dann auch Screenshots und Re-Uploads.

### Was droht bei einem Verstoß?

Der Bußgeldrahmen liegt bei bis zu 15 Mio. Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes — je nachdem, welcher Höchstwert höher ist. Für kleine und mittlere Unternehmen sowie Start-ups gilt der jeweils niedrigere Höchstwert. Daneben können Beschwerden und, bei erfüllten Voraussetzungen, wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche eine Rolle spielen; eine belastbare Rangfolge gibt es noch nicht.

## Quellen

- [Verordnung (EU) 2024/1689 (AI Act), Art. 2, 3, 50, 99 — deutscher Wortlaut](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:02024R1689-20260727)
- [Europäische Kommission, Leitlinien zu Art. 50, C(2026) 5054 final vom 20.07.2026](https://ec.europa.eu/newsroom/dae/redirection/document/131215)
- [Code of Practice on Transparency of AI-Generated Content, 10.06.2026](https://ec.europa.eu/newsroom/dae/redirection/document/129555)
- [EU-Icons zur Kennzeichnung KI-generierter Inhalte (Kommissions-Seite)](https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/policies/eu-icons-labelling-ai-generated-content)
- [Wettbewerbszentrale, Leitfaden „Kennzeichnung KI-generierter Inhalte“, v1.1, 04.02.2026](https://www.wettbewerbszentrale.de/wp-content/uploads/2026/02/2026_2_Leitfaden_KI_generierte_inhalte_1-1.pdf)
