# KI-Kennzeichnung in Behörden: Pflicht trotz Bußgeldausschluss

> KI-Kennzeichnung in Behörden: § 17 KI-MIG schließt bestimmte Geldbußen aus, andere Aufsichtswege bleiben — samt Zuständigkeit und Barrierefreiheit.

**Stand:** 2026-08-07 · **Kanonische Fassung:** https://kihinweis.de/ki-kennzeichnung/behoerden · **Sprache:** de

Herausgeber: kihinweis.de — unabhängiges Informationsportal zur KI-Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 der KI-Verordnung (EU AI Act). Kein Angebot einer Behörde, keine Rechtsberatung.

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> **Kurz gesagt**
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> Öffentliche Stellen **können** Betreiber im Sinne der KI-Verordnung sein, wenn sie ein KI-System in eigener Verantwortung verwenden; die bloße Weitergabe fremder KI-Inhalte reicht nicht. § 17 Abs. 2 KI-MIG schließt für die dort genannten deutschen Stellen bestimmte Geldbußen aus, nicht aber die Pflicht oder andere Aufsichts- und Abhilfewege. Anwendbares Barrierefreiheitsrecht bleibt zusätzlich zu beachten.

Für die meisten Betreiber ist das Bußgeld der Anlass, sich mit (Art. 50 Abs. 4) zu befassen. Für die in § 17 Abs. 2 KI-MIG genannten Stellen fällt dieses Durchsetzungsmittel weg. Marktüberwachung, Abhilfemaßnahmen, Beschwerden sowie Fach- und Rechtsaufsicht bleiben jedoch möglich. Diese Seite ordnet, was gilt, was ausgenommen ist und welche Zuständigkeiten zu prüfen sind.

## Wann eine Behörde Betreiber ist

(Art. 3 Nr. 4) nennt Behörden und Einrichtungen ausdrücklich, verlangt aber zusätzlich, dass sie ein KI-System **in eigener Verantwortung verwenden**. Nach (LL Rn. 12) kommt es auf ihre Autorität über Einsatz, Zweck und Art der tatsächlichen Nutzung einschließlich der Outputs an. Die persönliche Privatausnahme gilt einer Behörde zwar nicht; das ersetzt aber nicht diese positive Voraussetzung. Eine Stelle, die einen fremden KI-Inhalt ohne Autorität über Erzeugung oder Manipulation nur übermittelt oder weiterverbreitet, ist nach (LL Rn. 16) nicht allein dadurch Betreiber.

Handeln Beschäftigte unter Weisung, Verantwortung und Kontrolle der öffentlichen Stelle, sind sie keine eigenen Betreiber; die Betreiberrolle kann dann bei der Stelle liegen (LL Rn. 14). Eine eigenständige Nutzung außerhalb dieses Rahmens ist gesondert zu prüfen. Praktisch braucht die Organisation deshalb klare Zuständigkeiten statt ungeklärter Einzelfallentscheidungen am Schreibtisch. Was der Begriff sonst noch umfasst, steht im [Glossar-Eintrag Betreiber](https://kihinweis.de/glossar/betreiber).

Eine Falle liegt daneben: Wer einen Chatbot oder ein Generierungswerkzeug **selbst entwickelt oder entwickeln lässt** und unter eigenem Namen in Betrieb nimmt, kann zusätzlich Anbieter werden — die Leitlinien nennen als Beispiel eine Behörde, die intern einen Chatbot entwickelt (LL Rn. 11). Bei einem System zur direkten Interaktion ist dann die Anbieterpflicht aus (Art. 50 Abs. 1) zu prüfen; erzeugt das System synthetische Bild-, Ton-, Video- oder Textinhalte, kommt für diese Ausgaben unter den gesetzlichen Voraussetzungen zusätzlich die maschinenlesbare Markierungspflicht aus (Art. 50 Abs. 2) in Betracht.

## Kein Bußgeld — der deutsche Sonderweg

> **Entwarnung — § 17 Abs. 2 KI-MIG: keine Geldbußen gegen öffentliche Stellen**
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> Art. 99 Abs. 8 der KI-Verordnung überlässt es den Mitgliedstaaten, „in welchem Umfang gegen Behörden und öffentliche Stellen … Geldbußen verhängt werden können“. Deutschland hat sich entschieden: **§ 17 Abs. 2 KI-MIG** bestimmt, dass gegen Behörden und sonstige öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 oder 2 BDSG „in den Fällen des § 15 Absatz 1 und 2 sowie des Artikels 99 Absatz 3 bis 5 der Verordnung (EU) 2024/1689 keine Geldbußen verhängt“ werden. Der Bußgeldrahmen für Art.-50-Verstöße steht in Art. 99 Abs. 4 — also mitten in diesem Bereich. Für Bund, Länder und Kommunen ist die 15-Millionen-Zahl damit gegenstandslos.

Zwei Einschränkungen gehören dazu. Erstens gilt die Freistellung für **deutsche** öffentliche Stellen — EU-Institutionen, -Einrichtungen und -Agenturen können nach den Leitlinien mit Geldbußen bis 750.000 € belegt werden (LL Rn. 152). Zweitens ist die Anknüpfung an § 2 BDSG nicht trivial: Nach § 2 Abs. 5 BDSG gelten öffentliche Stellen des Bundes als nichtöffentliche Stellen, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen. Sichere Aussagen für kommunale Eigenbetriebe, Sparkassen oder Verkehrsbetriebe lassen sich daraus nicht ableiten — wer wirtschaftlich am Markt auftritt, sollte die Freistellung nicht ungeprüft für sich beanspruchen. Wie der Bußgeldrahmen für alle anderen aussieht, steht auf der [Bußgeld-Seite](https://kihinweis.de/ki-kennzeichnung/bussgeld).

> **Achtung — Keine Geldbuße heißt nicht folgenlos**
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> Die Pflicht aus Art. 50 gilt unverändert. Die Bundesnetzagentur ist nach § 2 Abs. 1 KI-MIG die Auffang-Marktüberwachungsbehörde; für Länderstellen, bestimmte Mediendienste und weitere Bereiche gelten die Sonderzuständigkeiten der Absätze 2 bis 8. Marktüberwachung und Abhilfemaßnahmen sowie Beschwerden nach (Art. 85) bleiben möglich. Das KI-MIG gilt seit dem 29. Juli 2026.

## Die Strafverfolgungs-Ausnahme: sie hängt am Einsatz, nicht am Briefkopf

(Art. 50 Abs. 4 UAbs. 1 S. 2) nimmt die Verwendung aus, die „zur Aufdeckung, Verhütung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten gesetzlich zugelassen ist“. Das ist die ausdrückliche Ausnahme für Bild-, Ton- und Video-Deepfakes in Unterabsatz 1. Unterabsatz 2 enthält daneben die Textausnahme bei substantieller menschlicher Prüfung oder redaktioneller Kontrolle plus redaktioneller Verantwortung. Die Leitlinien verweisen für Deepfakes auf die Auslegung zu Art. 50 Abs. 1 (LL Rn. 125):

| Kriterium | Was die Leitlinien sagen | Fundstelle |
|---|---|---|
| „Gesetzlich zugelassen“ | Unionsrecht oder nationales Recht; es muss Zwecke und Umstände der zulässigen Verwendung klar bestimmen und Schutzvorkehrungen für Rechte Dritter vorsehen | (LL Rn. 47) |
| Konkretes System benennen? | Nicht nötig — es genügt, wenn der Einsatz im Rahmen der gesetzlich erlaubten Tätigkeit allgemein vorgesehen ist | (LL Rn. 47) |
| Wer darf sich berufen? | Nicht nur Strafverfolgungsbehörden i. S. d. Art. 3 Nr. 48, auch andere Behörden — sofern gesetzlich zugelassen | (LL Rn. 48) |
| Dual-Use-Systeme | Die Ausnahme wird „im Licht des konkreten Einsatzes“ beurteilt; für reguläre Zwecke gilt die Pflicht weiter | (LL Rn. 48) |
| Zweck | Nur Straftaten. Gefahrenabwehr, Ordnungswidrigkeiten oder Verwaltungsverfahren nennt der Wortlaut nicht | (Art. 50 Abs. 4) |

Übersetzt in den Amtsalltag: Ein Fahndungs- oder Ermittlungswerkzeug fällt unter die Ausnahme. Dieselbe Bildsoftware, mit der die Pressestelle anschließend ein Motiv für die Präventionskampagne baut, fällt **nicht** darunter. Für Text gilt ein eigener Tatbestand: Die Leitlinien nennen eine ungeprüfte KI-generierte Polizeiwarnung vor einer Terrorgefahr als Beispiel für einen grundsätzlich erfassten Text (LL Rn. 139). Substanzielle menschliche Prüfung oder redaktionelle Kontrolle kann zusammen mit tatsächlicher redaktioneller Verantwortung die Textausnahme begründen; alles Weitere dazu auf der Seite zu [KI-Texten](https://kihinweis.de/ki-kennzeichnung/ki-texte).

## Barrierefreiheit: für öffentliche Stellen besonders konkret

(Art. 50 Abs. 5) verlangt eine klare und unterscheidbare Offenlegung spätestens bei der ersten Interaktion oder Exposition und die Einhaltung der jeweils geltenden Barrierefreiheitsanforderungen. Die Leitlinien präzisieren: Art. 50 schafft **keine** eigenen Zusatzanforderungen, verweist aber auf bestehendes Recht und nennt dafür die Richtlinie (EU) 2016/2102 (LL Rn. 144), in Deutschland umgesetzt über die BITV 2.0.

Für Unternehmen ist das ein Prüfpunkt. Für Behörden ist es die Regel, an die sie ohnehin gebunden sind. Praktisch heißt das:

- **Die sichtbare Offenlegung ist ein eigener Pflichtteil.** Nur maschinenlesbare Metadaten oder eine ausschließlich für assistive Technik hinterlegte Textalternative machen den Hinweis nicht für das gesamte Publikum wahrnehmbar (LL Rn. 117, 144). Je nach Einbindung braucht es deshalb zusätzlich eine klar zugeordnete sichtbare Offenlegung.
- **Eine barrierefreie Textalternative ist das Ziel.** Je nach Einbindung kann sie über Alternativtext, ARIA oder einen wahrnehmbaren Begleittext bereitgestellt werden; nicht in jedem Kontext ist exakt dasselbe Attribut vorgeschrieben.
- **Kontrast und Größe müssen zum anwendbaren Standard passen.** Der freiwillige Code of Practice nennt hohen Kontrast, assistive Technologien und Farbfehlsichtigkeit als Umsetzungsmaßstab für seine Unterzeichner (CoP Measure 1.1).
- **Sprache mitdenken.** Der Code of Practice setzt auf das englische Akronym „AI“ als Hauptelement; für eine Bürgerkommunikation, die alle Altersgruppen erreichen soll, ist die Kombination aus „AI“-Icon und deutschem Zusatz „KI-generiert“ die naheliegende Lösung.

## Der Amtsalltag: wo die KI-Kennzeichnung greift und wo nicht

Die Pflicht trifft nur **Deepfakes** — KI-erzeugte oder -manipulierte Inhalte mit wahrnehmbarer Ähnlichkeit zu existierenden oder plausibel existierenden Personen, Orten, Gegenständen, Einrichtungen oder Ereignissen, die im Kontext fälschlich echt oder wahr wirken. Das grenzt viele Fälle der Verwaltungskommunikation aus:

| Typischer Fall | Einordnung |
|---|---|
| Fotorealistisches Titelbild fürs Amtsblatt (Straßenszene, Rathaus, Menschen) | starkes Indiz; Ähnlichkeit, falschen Echtheitseindruck, Kontext und Publikum prüfen |
| Visualisierung eines geplanten Bauvorhabens im Fotolook | regelmäßig prüfbedürftig; Planungscharakter zusätzlich klarstellen |
| KI-Porträts oder synthetische „Bürgerinnen und Bürger“ in einer Kampagne | regelmäßig prüfbedürftig; Fotorealismus allein genügt nicht |
| Piktogramme, Icons, Infografiken, Diagramme | typischerweise kein Deepfake; Kontextprüfung bleibt |
| Illustrationen im offensichtlich gezeichneten Stil | typischerweise kein Deepfake; Kontextprüfung bleibt |
| KI-Farbkorrektur oder Zuschnitt eines echten Verwaltungsfotos | kann je nach Kontext und Wahrnehmungswirkung geringfügig sein (LL Rn. 116) |
| Vor dem 2. August 2026 erzeugte Bildbestände | keine rückwirkende Pflicht; eine nachträgliche Kennzeichnung ist nur „empfohlen“ (LL Rn. 154) |

Die Grenzfälle sortiert der [Ausnahmen-Check](https://kihinweis.de/ki-kennzeichnung/ausnahmen); wie ein Label technisch korrekt sitzt, steht unter [Wie kennzeichnen?](https://kihinweis.de/ki-kennzeichnung/wie). Den Überblick über alle Pflichten gibt der [Leitfaden zur KI-Kennzeichnung](https://kihinweis.de/ki-kennzeichnung).

## Drei Dinge, die sich sofort regeln lassen

1. **Eine Dienstanweisung statt Einzelfallentscheidungen.** Wer Deepfake-fähige Bilder freigibt, wer kennzeichnet, wo das Label sitzt — das gehört einmal geregelt, nicht in jedes Referat.
2. **KI-Kompetenz unterstützen.** (Art. 4) verpflichtet Anbieter und Betreiber seit dem 2. Februar 2025, Maßnahmen zur Unterstützung der Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals und sonstiger in ihrem Namen handelnder Personen zu treffen. Die seit Juli 2026 geltende Fassung schreibt kein bestimmtes oder „ausreichendes“ Niveau vor.
3. **Freigaben dokumentieren.** Ein Vermerk im Redaktionssystem, wer welches KI-Bild wann geprüft und gekennzeichnet hat, kann bei einer Bürgerbeschwerde als hilfreicher interner Nachweis dienen; eine ausschließliche Beweisform schreibt Art. 50 nicht vor.

**Label setzen, ohne dass Daten das Haus verlassen**

Amtsblatt-Titel, Kampagnenmotiv oder Social-Media-Post: Zieh das Bild in den Editor, setz das amtliche EU-Label mit deutschem Zusatz und exportier in Eingabeauflösung bis zum Browserlimit. Die Verarbeitung läuft vollständig im Browser — kein Upload, kein externer Dienstleister, keine Auftragsverarbeitung.

[Zum Editor](https://kihinweis.de/editor)

## Häufige Fragen

### Drohen Behörden Bußgelder, wenn sie KI-Bilder nicht kennzeichnen?

§ 17 Abs. 2 KI-MIG schließt gegen die dort genannten deutschen Behörden und öffentlichen Stellen Geldbußen nach Art. 99 Abs. 3 bis 5 aus. Die Pflicht selbst sowie Marktüberwachungs-, Abhilfe-, Beschwerde-, Fach- und Rechtsaufsichtswege bleiben bestehen. Die Bundesnetzagentur ist nur die Auffangbehörde; § 2 Abs. 2 bis 8 KI-MIG regelt Sonderzuständigkeiten, etwa für Länderstellen und bestimmte Mediendienste.

### Gilt die KI-Kennzeichnungspflicht auch für Polizei und Ermittlungsbehörden?

Nur eingeschränkt. Art. 50 Abs. 4 UAbs. 1 nimmt die Verwendung aus, die „zur Aufdeckung, Verhütung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten gesetzlich zugelassen ist“. Die Ausnahme hängt am konkreten Einsatz, nicht am Behördenstatus: Wird dasselbe System auch für Öffentlichkeitsarbeit oder andere reguläre Zwecke genutzt, gilt die Offenlegungspflicht dort weiter (LL Rn. 48, 125).

### Muss die Pressestelle jedes KI-Bild im Amtsblatt kennzeichnen?

Nur wenn die Behörde das KI-System in eigener Verantwortung beruflich nutzt und das Bild alle Deepfake-Kriterien erfüllt. Fotorealismus ist nur ein Indiz. Auch Piktogramme oder Illustrationen können im Ausnahmefall erfasst sein, wenn sie einem plausibel existierenden Bezugsobjekt wahrnehmbar ähneln und im Kontext fälschlich authentisch oder wahr wirken; typischerweise fehlt ihnen diese Wirkung.

### Gibt es für Behörden zusätzliche Anforderungen an das KI-Label?

Ja, mittelbar. Art. 50 Abs. 5 verlangt, dass die Information den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen entspricht. Die Leitlinien nennen dafür ausdrücklich die Richtlinie (EU) 2016/2102 — die für Websites und Apps öffentlicher Stellen gilt und in Deutschland über die BITV 2.0 umgesetzt ist. Art. 50 schafft keine eigenen Zusatzanforderungen, verweist aber auf Recht, das Behörden ohnehin bindet.

### Sind Stadtwerke, Sparkassen und kommunale Eigenbetriebe auch bußgeldfrei?

Das ist nicht pauschal zu beantworten. § 17 Abs. 2 KI-MIG knüpft an die öffentlichen Stellen des § 2 Abs. 1 und 2 BDSG an; § 2 Abs. 5 BDSG behandelt öffentliche Stellen des Bundes als nichtöffentliche Stellen, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen. Wer wirtschaftlich am Markt auftritt, sollte die Freistellung deshalb nicht ungeprüft für sich beanspruchen.

### Muss sich ein KI-Chatbot der Verwaltung zu erkennen geben?

Art. 50 Abs. 1 verpflichtet den Anbieter eines direkt mit Menschen interagierenden Systems, die KI-Interaktion kenntlich zu machen, sofern sie für eine angemessen informierte und aufmerksame Person nicht ohnehin offensichtlich ist. Setzt eine Behörde ein fremdes System ein, ist sie nicht allein deshalb Adressatin dieser Anbieterpflicht. Die Strafverfolgungsausnahme greift nicht für öffentlich zugängliche Systeme, über die Menschen Straftaten melden können (LL Rn. 49).

## Quellen

- [Verordnung (EU) 2024/1689, Art. 50 (Transparenzpflichten), deutscher Wortlaut](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:02024R1689-20260727)
- [Verordnung (EU) 2024/1689, Art. 99 (Sanktionen), insb. Abs. 4, 6 und 8](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:02024R1689-20260727)
- [Verordnung (EU) 2024/1689, Art. 4 (KI-Kompetenz)](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:02024R1689-20260727)
- [KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz (KI-MIG), § 2 und § 17](https://www.gesetze-im-internet.de/ki-mig/BJNR0DF0B0026.html)
- [§ 2 BDSG — Begriffsbestimmung „öffentliche Stellen“ (Abs. 1, 2 und 5)](https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018/__2.html)
- [Europäische Kommission, Leitlinien zu Art. 50, C(2026) 5054 final vom 20.07.2026, insb. Rn. 12, 46–48, 125, 144](https://ec.europa.eu/newsroom/dae/redirection/document/131215)
- [Code of Practice on Transparency of AI-Generated Content, Measures 1.1–1.2](https://ec.europa.eu/newsroom/dae/redirection/document/129555)
- [Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0), Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102](https://www.gesetze-im-internet.de/bitv_2_0/BJNR184300011.html)
