# Bußgeld bei fehlender KI-Kennzeichnung: die belegten Zahlen

> Bis 15 Mio. € oder 3 % Umsatz — für KMU aber der niedrigere Wert. Was bei fehlender KI-Kennzeichnung wirklich droht: jede Zahl mit Fundstelle statt Panik.

**Stand:** 2026-08-07 · **Kanonische Fassung:** https://kihinweis.de/ki-kennzeichnung/bussgeld · **Sprache:** de

Herausgeber: kihinweis.de — unabhängiges Informationsportal zur KI-Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 der KI-Verordnung (EU AI Act). Kein Angebot einer Behörde, keine Rechtsberatung.

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> **Kurz gesagt**
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> Der Bußgeldrahmen der KI-Verordnung steht in (Art. 99 Abs. 4): bis 15 Mio. € oder bei Unternehmen bis 3 % des weltweiten Vorjahresumsatzes, je nachdem, welcher **Höchstwert** höher ist. Für kleine und mittlere Unternehmen dreht (Art. 99 Abs. 6) die Regel um — dort gilt der niedrigere Höchstwert. Das sind Obergrenzen, keine Einstiegs- oder Regelbußgelder; die vielzitierten 35 Millionen Euro betreffen eine andere Vorschrift.

Bußgeldzahlen sind die Währung der Aufmerksamkeit — und werden entsprechend großzügig gerundet. Diese Seite macht das Gegenteil: Jede Zahl steht hier mit ihrer Fundstelle, jede Zahl ohne Fundstelle fehlt. Denn wer bei der KI-Kennzeichnung mit dem falschen Betrag argumentiert, verliert die Diskussion im Zweifel gegen den, der die Verordnung aufgeschlagen hat.

## Der Bußgeldrahmen der KI-Verordnung, Absatz für Absatz

Art. 99 der KI-Verordnung staffelt die Sanktionen nach der Schwere des Verstoßes. Für die Kennzeichnungspflicht ist genau eine Zeile einschlägig — die mittlere:

| Verstoß gegen … | Rahmen | Fundstelle |
|---|---|---|
| Verbotene Praktiken (Art. 5) | 35 Mio. € **oder** 7 % Weltjahresumsatz | (Art. 99 Abs. 3) |
| **Transparenzpflichten nach Art. 50** (Anbieter *und* Betreiber) | **15 Mio. € oder 3 % Weltjahresumsatz** | (Art. 99 Abs. 4 lit. g) |
| Falsche oder unvollständige Angaben gegenüber Behörden | 7,5 Mio. € oder 1 % Weltjahresumsatz | (Art. 99 Abs. 5) |
| Organe und Einrichtungen der EU | bis 750.000 € | (LL Rn. 152) |
| KMU und Start-ups | jeweils der **niedrigere** der beiden Werte | (Art. 99 Abs. 6) |

Zwei Details, die in Zusammenfassungen regelmäßig untergehen. Erstens sind 15 Millionen Euro und 3 % zwei **alternative Höchstgrenzen**; bei Unternehmen gilt die höhere davon. Daraus folgt weder ein Mindestbußgeld noch ein Regelbetrag. Zweitens knüpft der Prozentsatz ausdrücklich an den gesamten weltweiten Jahresumsatz des vorangegangenen Geschäftsjahres eines Unternehmens an. Die Leitlinien geben den Rahmen in (LL Rn. 152) entsprechend wieder.

> **Achtung — Die 35 Millionen gehören zu einer anderen Vorschrift**
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> Sie stehen in (Art. 99 Abs. 3) und gelten ausschließlich für die **verbotenen KI-Praktiken** nach Art. 5 — Social Scoring, manipulative Systeme, ungezielte Gesichtsbild-Datenbanken. Mit der Kennzeichnung von KI-Bildern hat dieser Absatz nichts zu tun. Trotzdem taucht die Zahl regelmäßig in Beiträgen über die Transparenzpflichten auf, auch in deutschsprachigen Fachmeldungen. Wenn dir jemand 35 Millionen Euro für ein ungelabeltes Produktfoto nennt, ist das ein zuverlässiges Signal, die Quelle zu prüfen.

## Für KMU gilt der niedrigere Wert — und das ändert alles

> **Entwarnung — Art. 99 Abs. 6 dreht die Rechnung um**
>
> Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Start-ups gilt „für jede Geldbuße der jeweils niedrigere Betrag aus den Prozentsätzen oder Summen“. Die Leitlinien bestätigen das (LL Rn. 152). KMU sind nach der EU-Definition Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten und höchstens 50 Mio. € Jahresumsatz oder 43 Mio. € Bilanzsumme; bei Partner- und verbundenen Unternehmen können Kennzahlen zugerechnet werden. **Rechenbeispiel:** Bei einem unabhängigen Unternehmen mit 80.000 € maßgeblichem Vorjahres-Weltumsatz und bestätigtem KMU-Status läge die theoretische Höchstgrenze bei 2.400 €.

Wichtig ist das Wort „Höchstgrenze“. Ein Rahmen ist kein Regelbetrag: (Art. 99 Abs. 7) verlangt, bei der Bemessung Art, Schwere und Dauer des Verstoßes, frühere Bußgelder, die Größe des Akteurs, den Grad der Kooperation und die Frage von Vorsatz oder Fahrlässigkeit zu berücksichtigen. Daraus lässt sich noch keine typische Einstiegsstrafe oder Verwaltungspraxis für ein einzelnes vergessenes Label ableiten.

Mildernd wirken **können** tatsächlich umgesetzte Maßnahmen eines als angemessen bewerteten Verhaltenskodex; Behörden dürfen sie bei der Bußgeldbemessung berücksichtigen (LL Rn. 149). Bloße Orientierung am Code of Practice garantiert dagegen keine günstigere Behandlung.

## Wer in Deutschland überhaupt sanktioniert

Seit dem 29.07.2026 gilt das KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz (KI-MIG). Es macht die **Bundesnetzagentur** zur zuständigen Marktüberwachungsbehörde, soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 2 Abs. 1 KI-MIG), und benennt sie zugleich als Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren (§ 17 Abs. 1 KI-MIG). Bei ihr ist außerdem eine zentrale Beschwerdestelle eingerichtet (§ 8 KI-MIG).

Ein Blick in den Gesetzestext lohnt sich, weil er eine verbreitete Fehlvorstellung korrigiert. Das KI-MIG schafft in (§ 15 KI-MIG) zwar eigene Bußgeldtatbestände — sie betreffen aber Auskunfts- und Dokumentationspflichten (Art. 21), die Grundrechte-Folgenabschätzung (Art. 27), Pflichten notifizierter Stellen (Art. 45) und das Erläuterungsrecht bei Hochrisiko-Systemen (Art. 86), geahndet mit bis zu 50.000 €. **Art. 50 steht dort nicht.** Die Ahndung von Kennzeichnungsverstößen läuft stattdessen über den Rahmen der Verordnung selbst: §§ 16 und 17 KI-MIG regeln für „Verstöße nach Artikel 99 Absatz 3 bis 5“ ausdrücklich nur noch Verfahren und Zuständigkeit. Praktische Folge: Es gibt keinen milderen deutschen Sonderrahmen für Art. 50 — es bleibt bei 15 Mio. € beziehungsweise 3 %, mit der KMU-Deckelung des Abs. 6.

Eine echte Bereichsausnahme enthält das Gesetz allerdings: Gegen Behörden und sonstige öffentliche Stellen werden **keine Geldbußen verhängt** (§ 17 Abs. 2 KI-MIG). Die Kennzeichnungspflicht selbst gilt für sie unverändert — nur das Bußgeld als Durchsetzungsmittel entfällt.

## Weitere Durchsetzungswege neben dem Bußgeld

Neben einem aufsichtsrechtlichen Verfahren kommen zwei weitere Wege in Betracht. Welche Route in der Praxis am häufigsten sein wird, lässt sich derzeit nicht verlässlich sagen.

**Erstens die Beschwerde.** Nach Art. 85 kann jede betroffene Person und jede natürliche oder juristische Person mit entsprechenden Gründen eine Beschwerde einreichen; die Marktüberwachungsbehörden können daraufhin tätig werden (LL Rn. 151). Ein verärgerter Kunde oder ein aufmerksamer Wettbewerber braucht also weder Anwalt noch Streitwert, um einen Vorgang auszulösen.

**Zweitens das Wettbewerbsrecht.** Die Wettbewerbszentrale vertritt in ihrem Leitfaden vom Februar 2026 die Auffassung, Verstöße gegen die KI-Verordnung könnten zugleich unlauterer Wettbewerb sein, „wenn der faire Wettbewerb tangiert ist“ — Konkurrenten und Verbände könnten dann Unterlassungsansprüche geltend machen. Eine Abmahnwelle hat sie ausdrücklich nicht angekündigt; der Leitfaden formuliert durchgehend als vorläufige Rechtsauffassung und verweist darauf, dass erst Gerichtsurteile Klarheit schaffen werden.

Und hier liegt die Nachricht, die kaum jemand kennt: Das UWG dämpft genau diesen Fall.

| Was verlangt wird | Mitbewerber | Verband (z. B. Wettbewerbszentrale) |
|---|---|---|
| Unterlassung | ja | ja |
| Ersatz der Abmahnkosten | **nein, sofern § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG anwendbar ist**, bei Kennzeichnungsverstößen im Online-Geschäft | ja |
| Vertragsstrafe bei **erstmaliger** Abmahnung | **nein**, wenn in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter (§ 13a Abs. 2 UWG) | ja |

§ 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG schließt den Aufwendungsersatz für Anspruchsberechtigte nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 — also Mitbewerber — bei „im elektronischen Geschäftsverkehr oder in digitalen Diensten … begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten“ aus. Wird Art. 50 darunter eingeordnet, entfällt für einen Mitbewerber bei einem Online-Verstoß dieser Kostenersatz.

> **Achtung — Drei Einschränkungen, die dazugehören**
>
> Erstens gilt der Kostenausschluss **nur für Mitbewerber**, nicht für Verbände wie die Wettbewerbszentrale. Zweitens greift er nur online — bei Flyern, Katalogen oder Plakaten fehlt der elektronische Geschäftsverkehr. Drittens ist gerichtlich noch nicht geklärt, ob die KI-Kennzeichnungspflicht eine „gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflicht“ im Sinne dieser Norm ist; die Einordnung liegt nahe, entschieden ist sie nicht. Vor allem aber: Der **Unterlassungsanspruch bleibt in jedem Fall bestehen**. Wer nicht unterlässt, riskiert eine einstweilige Verfügung — und deren Kosten trägt der Unterlegene ganz normal.

## Kein Verstoß, kein Bußgeld: zuerst den Tatbestand prüfen

Bevor irgendeine Zahl relevant wird, muss überhaupt eine Pflicht bestehen. (LL Rn. 112) nennt dafür kumulative Voraussetzungen. Für Bild-, Ton- und Video-Deepfakes sind insbesondere diese Punkte zu prüfen:

1. **Bist du Betreiber?** Entscheidend ist, ob du über Einsatz und Art der beruflichen KI-Nutzung einschließlich des Outputs tatsächlich entscheidest. Bloßes Weiterverbreiten eines fremden Inhalts genügt nicht.
2. **Ist der Inhalt wirklich ein Deepfake?** KI-Erzeugung oder -Manipulation, wahrnehmbare Ähnlichkeit und ein kontextabhängig falscher Echtheits- oder Wahrheitsgehalt müssen zusammenkommen. Fotorealismus allein genügt nicht; die amtlichen Beispiele stehen auf der [Ausnahmen-Seite](https://kihinweis.de/ki-kennzeichnung/ausnahmen).
3. **Greift der Stichtag oder eine Ausnahme?** Vor dem 02.08.2026 erzeugte oder manipulierte Bild-, Ton- und Video-Deepfakes müssen nach (LL Rn. 154) nicht rückwirkend gekennzeichnet werden. Bei Text zählt die Veröffentlichung; zusätzlich gelten der besondere Informationszweck und die Textausnahme. Die Details stehen bei den [Fristen](https://kihinweis.de/ki-kennzeichnung/fristen).

Erst wenn alle Voraussetzungen des einschlägigen Tatbestands erfüllt sind und die erforderliche Offenlegung fehlt, wird der Bußgeldrahmen relevant. Die Seite [Wie kennzeichnen](https://kihinweis.de/ki-kennzeichnung/wie) zeigt mögliche sichtbare Umsetzungen; der [Leitfaden zur KI-Kennzeichnung](https://kihinweis.de/ki-kennzeichnung) ordnet die Pflichten ein.

Der ehrlichste Satz zum Thema lautet deshalb: Bußgeld, Beschwerde, ein möglicher Wettbewerbsstreit und ein Glaubwürdigkeitsschaden sind unterschiedliche Risiken. Ein korrektes Label kann ein Kennzeichnungsproblem vermeiden, ersetzt aber weder die Tatbestandsprüfung noch die Prüfung anderer Rechtsgebiete.

**Kennzeichnen statt Bußgeldrahmen ausrechnen**

Die günstigste Variante dieser ganzen Rechnung ist die, bei der du gar nicht erst rechnen musst: Zieh dein Bild in den Editor, setz das amtliche EU-Label, exportier in Eingabeauflösung bis zum Browserlimit. Ohne Upload — dein Bild bleibt auf deinem Rechner.

[Zum Editor](https://kihinweis.de/editor)

## Häufige Fragen

### Wie hoch ist das Bußgeld für fehlende KI-Kennzeichnung?

Der Rahmen für Verstöße gegen die Transparenzpflichten des Art. 50 liegt bei bis zu 15 Millionen Euro oder — bei Unternehmen — bis zu 3 % des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist (Art. 99 Abs. 4 lit. g). Für kleine und mittlere Unternehmen und Start-ups kehrt Art. 99 Abs. 6 die Regel um: Dort gilt der jeweils niedrigere Wert. Das ist ein Höchstrahmen, kein Regelbetrag.

### Stimmen die 35 Millionen Euro, die man überall liest?

Für die Kennzeichnungspflicht nicht. Die 35 Millionen Euro beziehungsweise 7 % stehen in Art. 99 Abs. 3 und gelten ausschließlich für die verbotenen KI-Praktiken nach Art. 5 — etwa Social Scoring oder manipulative Systeme. Die Transparenzpflichten aus Art. 50 stehen eine Stufe darunter in Abs. 4. Die Verwechslung kursiert auch in deutschsprachigen Meldungen; wer sie übernimmt, nennt die falsche Zahl.

### Wer verhängt das Bußgeld in Deutschland?

Zuständig ist die Marktüberwachungsbehörde, im Regelfall die Bundesnetzagentur (§ 2 Abs. 1 KI-MIG, § 17 Abs. 1 KI-MIG). Das KI-MIG ist erst am 29.07.2026 in Kraft getreten, die Zuständigkeit besteht seit dem 02.08.2026 — die Aufsichtsstruktur ist also wenige Wochen alt. Bei der Bundesnetzagentur ist zusätzlich eine zentrale Beschwerdestelle eingerichtet (§ 8 KI-MIG).

### Kann mich ein Konkurrent wegen fehlender KI-Kennzeichnung abmahnen?

Eine Abmahnung ist möglich — die Wettbewerbszentrale hält Verstöße gegen die KI-Verordnung für möglicherweise unlauteren Wettbewerb. Ob ein Art.-50-Verstoß als gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflicht im Sinne des § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG einzuordnen ist, ist gerichtlich noch nicht geklärt. Greift die Vorschrift, kann ein Mitbewerber für einen Online-Verstoß keine Abmahnkosten ersetzt verlangen; bei einer erstmaligen Abmahnung kann zudem § 13a Abs. 2 UWG die Vertragsstrafe ausschließen. Ein möglicher Unterlassungsanspruch bleibt davon unberührt.

### Gibt es eine Schonfrist für die KI-Kennzeichnungspflicht?

Für die Betreiberpflicht aus Art. 50 Abs. 4 nicht. Die Leitlinien stellen ausdrücklich klar, dass alle erfassten Systeme seit dem 02.08.2026 konform sein müssen, unabhängig vom Datum des Inverkehrbringens (Rn. 153). Eine Übergangsfrist bis zum 02.12.2026 gibt es nur für die maschinenlesbare Markierungspflicht der Anbieter nach Abs. 2 bei Bestandssystemen. Ob die Bundesnetzagentur eine Aufgriffsschwelle praktiziert, ist öffentlich nicht bekannt.

### Sind schon Bußgelder wegen fehlender KI-Kennzeichnung verhängt worden?

Uns sind zum Stand 07.08.2026 keine veröffentlichten Bußgeldentscheidungen zu Art. 50 bekannt — die Pflicht gilt erst seit dem 02.08.2026, und die deutsche Aufsichtsstruktur ist gerade erst angelaufen. Aus dem Fehlen bekannter Fälle lässt sich allerdings kein Freibrief ableiten: Nach Art. 85 kann jede betroffene Person Beschwerde einlegen, und mögliche zivilrechtliche Unterlassungsansprüche sind davon getrennt zu prüfen.

## Quellen

- [Verordnung (EU) 2024/1689, Art. 99 (Sanktionen) — Abs. 3, 4 lit. g, 5, 6, 7](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:02024R1689-20260727)
- [Verordnung (EU) 2024/1689, Art. 50 (Transparenzpflichten)](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:02024R1689-20260727)
- [Europäische Kommission, Leitlinien zu Art. 50, C(2026) 5054 final vom 20.07.2026, insb. Rn. 112, 149, 151, 152, 154](https://ec.europa.eu/newsroom/dae/redirection/document/131215)
- [KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz (KI-MIG), in Kraft seit 29.07.2026 — §§ 2, 8, 15, 16, 17](https://www.gesetze-im-internet.de/ki-mig/BJNR0DF0B0026.html)
- [Bundesnetzagentur: „Bundesnetzagentur übernimmt zentrale Rolle bei der Umsetzung der KI-Verordnung“](https://www.bundesnetzagentur.de/1112336)
- [§ 13 UWG (Abmahnung) — Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 1: Ausschluss des Aufwendungsersatzes](https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__13.html)
- [§ 13a UWG (Vertragsstrafe) — Abs. 2: Ausschluss bei erstmaliger Abmahnung](https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__13a.html)
- [Wettbewerbszentrale, Leitfaden „Kennzeichnung KI-generierter Inhalte“, Version 1.1, 04.02.2026](https://www.wettbewerbszentrale.de/wp-content/uploads/2026/02/2026_2_Leitfaden_KI_generierte_inhalte_1-1.pdf)
- [Europäische Kommission: KMU-Definition nach Empfehlung 2003/361/EG](https://single-market-economy.ec.europa.eu/smes/sme-fundamentals/sme-definition_en)
