# KI-Kennzeichnung für Fotografen: Retusche oder Deepfake?

> Retusche oder Deepfake? Anbieter-Ausnahme und Betreiberpflicht sauber getrennt: Kontext, Bildwirkung und amtliche Beispiele für Fotografen.

**Stand:** 2026-08-07 · **Kanonische Fassung:** https://kihinweis.de/ki-kennzeichnung/fotografen · **Sprache:** de

Herausgeber: kihinweis.de — unabhängiges Informationsportal zur KI-Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 der KI-Verordnung (EU AI Act). Kein Angebot einer Behörde, keine Rechtsberatung.

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> **Kurz gesagt**
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> Für die KI-Kennzeichnungspflicht zählt nicht allein, **ob** oder wie tief KI eingegriffen hat. Entscheidend ist bei Betreibern, ob das Ergebnis nach Ähnlichkeit, Kontext, Publikum und Wahrnehmungswirkung ein Deepfake ist. Die Leitlinien führen zwei Beispielkataloge: Rn. 90–92 zur Anbieter-Ausnahme und Rn. 116 als Orientierung für den Betreiber-Einzelfall. Diese Ebenen dürfen nicht gleichgesetzt werden.

Kaum eine Berufsgruppe steht so nah an der Grenze wie die Fotografie. Zwischen dem Wegstempeln einer Steckdose und einem KI-Composing liegt kein Bruch, sondern ein Kontinuum — und dieselbe Schaltfläche in derselben Software kann auf beiden Seiten der Grenze landen. Der [Pillar zur KI-Kennzeichnung](https://kihinweis.de/ki-kennzeichnung) erklärt die Pflicht im Überblick; diese Seite legt die beiden Kataloge nebeneinander, an denen sich in der Praxis alles entscheidet.

## Zwei Kataloge, zwei Rechtsfragen

Die Kommission behandelt ähnliche Bearbeitungen an zwei Stellen, aber für unterschiedliche Pflichten:

**Katalog 1** steht bei der Ausnahme für „Standardbearbeitung“ (LL Rn. 90–92). Er konkretisiert unmittelbar nur die maschinenlesbare **Anbieterpflicht** aus (Art. 50 Abs. 2) und fragt, ob Eingabe oder Semantik wesentlich verändert werden.

**Katalog 2** steht in der Deepfake-Prüfung (LL Rn. 116) zur **Betreiberpflicht** aus (Art. 50 Abs. 4). Geringfügige Eingriffe können die Definition verfehlen; die Leitlinien betonen aber, dass dies von Kontext und Auswirkung auf die Wahrnehmung abhängt.

Sauber getrennt heißt das: Katalog 1 kann Orientierung geben, ist aber kein Safe Harbour für Betreiber. Für dich ist vollständig zu prüfen, ob der KI-manipulierte Inhalt einem existierenden oder plausibel existierenden Bezugsobjekt wahrnehmbar ähnelt und im konkreten Kontext fälschlich authentisch oder wahr wirkt (Art. 3 Nr. 60; LL Rn. 113–116).

## Die Grenzlinie, Eingriff für Eingriff

| Eingriff | Orientierung — Betreiberprüfung bleibt nötig | Fundstelle |
|---|---|---|
| Staub-/Sensorflecken entfernen, Rote-Augen-Korrektur | typischerweise geringfügig; Kontext und Wirkung prüfen | (LL Rn. 90–92, 116) |
| Farb- und Kontrastkorrektur, Aufhellen, Abdunkeln, Schärfen | kann geringfügig sein; Aussagewirkung prüfen | (LL Rn. 90–92, 116) |
| Rauschreduzierung, Kompression, Formatwandlung, S/W-Umwandlung | typischerweise geringfügig; Kontext prüfen | (LL Rn. 90–92, 116) |
| Leichter Beschnitt, Horizont begradigen, Kanten füllen fürs Seitenverhältnis | kann geringfügig sein; Informationsverlust und Wirkung prüfen | (LL Rn. 90–92, 116) |
| Hintergrund unkenntlich machen; Gesichter verpixeln | Anbieter-Katalog: Standardbearbeitung; Betreiber: Echtheitswirkung prüfen | (LL Rn. 90–92, 116) |
| Störende Passanten entfernen, Lichtstimmung anpassen | kontextabhängig; im Journalismus oder bei sachbezogener Werbung strenger prüfen | (LL Rn. 116) |
| Kosmetische Korrekturen und Bildoptimierungen | kontextabhängig; keine pauschale Freistellung | (LL Rn. 116) |
| **Gesichtstausch oder wesentliche Veränderung eines Gesichts** | starkes Deepfake-Indiz; vollständiger Test nötig | (LL Rn. 90–92, 113–116) |
| **Körperform oder Hautfarbe einer Person verändern** | starkes Deepfake-Indiz; vollständiger Test nötig | (LL Rn. 90–92, 113–116) |
| **Objekte oder Personen einfügen, ersetzen oder entfernen** | Bedeutung und falschen Echtheitseindruck prüfen | (LL Rn. 90–92, 113–116) |
| **Composing/Montage** | starkes Indiz, wenn die Darstellung eines realen Bezugsobjekts falsch wahr wirkt | (LL Rn. 90–92, 113–116) |
| **Extremes Aufhellen, Abdunkeln oder Umfärben** | Wirkung auf Aussage und Authentizität prüfen | (LL Rn. 90–92, 116) |
| **Vollständig KI-erzeugte Personen, digitale Repliken, KI-Headshots** | regelmäßig prüfbedürftig; Ähnlichkeit, Kontext und Echtheitseindruck entscheiden | (LL Rn. 113–115) |

Das Muster darin ist bemerkenswert konsistent: Weder Werkzeug noch Eingriffstiefe entscheiden allein; ausschlaggebend sind Ähnlichkeit, Kontext und Auswirkung auf den Echtheits- oder Wahrheitsgehalt. Generatives Füllen, das eine Steckdose überdeckt, kann anders wirken als dasselbe Werkzeug, das eine zweite Person in die Szene setzt. Eine hilfreiche, aber nicht abschließende Leitfrage lautet: **Ändert sich, was das Bild behauptet?**

## Sky Replacement — der ehrliche Grenzfall

(LL Rn. 116) nennt „Anpassungen oder Austausch von Hintergründen zu klar ästhetischen Zwecken“ ausdrücklich unter den geringfügigen Eingriffen. Für ein Architektur- oder Landschaftsfoto spricht daher viel dafür, dass ein ausgetauschter Himmel die Aussage nicht kippt.

Riskant wird derselbe Handgriff, sobald der Himmel Teil der Botschaft ist: bei Reisewerbung, die Wetterverhältnisse verspricht, bei Immobilienaufnahmen, die Lichtverhältnisse suggerieren (dazu die Seite für [Immobilienmakler](https://kihinweis.de/ki-kennzeichnung/immobilienmakler)) — und in journalistischen Zusammenhängen. Beachte auch: Die Beispiele der Kommission stammen aus dem Werbekontext. Sie taugen als Orientierung, nicht als Freibrief für jede Bildgattung.

> **Achtung — Journalistische Bilder: strengerer Maßstab, keine Ausnahme**
>
> Der letzte Satz von (LL Rn. 116) zieht die Grenze enger: „Substanzielle KI-gestützte Bearbeitung von Hintergrunddetails journalistischer Bilder jenseits der üblichen technischen, redaktionellen Praxis“ kann die Wahrnehmung der Echtheit sehr wohl beeinträchtigen. Was in der Produktwerbung als geringfügig durchgeht, kann im redaktionellen Umfeld bereits ein Deepfake sein. Und die viel zitierte redaktionelle Ausnahme hilft hier nicht: Sie steht in (Art. 50 Abs. 4 UAbs. 2) und gilt ausschließlich für **Texte**. Mehr dazu auf der Seite für [Journalistinnen und Journalisten](https://kihinweis.de/ki-kennzeichnung/journalisten).

## Wer kennzeichnet — du oder dein Auftraggeber?

(LL Rn. 14) beantwortet das ungewöhnlich klar. Betreiber ist die Stelle, unter deren Verantwortung und Kontrolle das KI-System eingesetzt wird. Wörtlich: Eine juristische Person „bleibt Betreiberin, auch wenn sie Dritte (z. B. Auftragnehmer, Freelancer) in ihrem Namen und unter ihrer Verantwortung und Kontrolle in den Betrieb des Systems einbindet“. Daraus folgen zwei Konstellationen:

- **Du entscheidest über deine Bearbeitungs-Pipeline.** Dann kannst du Betreiberin oder Betreiber sein; eine Offenlegungspflicht entsteht, wenn auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
- **Du arbeitest in einen fremden Prozess hinein**, in dem Agentur oder Kunde vorgeben, ob und wie KI eingesetzt wird. Dann bleibt diese juristische Person Betreiber. Die Gegenprobe der Kommission: Ein Unternehmen, das eine Agentur „lediglich beauftragt, ohne Entscheidungen über den KI-Einsatz zu treffen und ihn zu kontrollieren, ist kein Betreiber“.

Praktisch heißt das: Die Frage gehört ins Angebot, nicht ins Nachgespräch. Halte fest, wer über den KI-Einsatz entscheidet, wer labelt und in welcher Fassung du lieferst — gelabelte Veröffentlichungsdatei, ungelabeltes Master, oder beides. Wie Agenturen das in Freigabe-Workflows gießen, steht auf der Seite für [Agenturen](https://kihinweis.de/ki-kennzeichnung/agenturen); die Grundlagen für Solo-Selbstständige auf [Selbstständige](https://kihinweis.de/ki-kennzeichnung/selbststaendige).

## Das Label als Gegengewicht zur KI-Konkurrenz

> **Entwarnung — Offenlegen schwächt dich nicht — es sortiert den Markt**
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> Ein Label sagt nicht „das ist kein richtiges Foto“, sondern „hier ist nachvollziehbar, was passiert ist“. Genau das ist die Währung, die im Wettbewerb mit KI-Bildproduktion knapp wird. Die technische Gegenrichtung existiert bereits: Nikon ist seit 2021 Mitglied von C2PA und der Content Authenticity Initiative und bettet über den Authenticity Service Content Credentials direkt in der Kamera ein (aktuell Z6III, Registrierung in der Nikon Imaging Cloud nötig).
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> Wichtig ist die Rollenteilung: Content Credentials dokumentieren signierte Provenienzangaben und können Bearbeitungsschritte nachvollziehbar machen; sie beweisen weder Wahrheit noch Echtheit des dargestellten Geschehens. Das sichtbare Label offenbart bei erfassten Inhalten KI-Erzeugung oder -Manipulation. Ersetzen können sie einander nicht (LL Rn. 117).

## Welches KI-Label, und wohin damit?

Die EU stellt drei **optionale** Icons frei zur Verfügung — als SVG und PNG, in je vier Varianten, ohne Attributionspflicht. Wenn du sie verwendest, passt bei einem vorbestehenden, per KI veränderten Foto häufig „AI MODIFIED“. Die Icon-Wahl ersetzt weder den Deepfake-Test noch die Prüfung der konkreten Offenlegung.

Gesetzlich erforderlich ist eine klare und unterscheidbare Offenlegung spätestens bei der ersten Exposition. Für Kodex-Unterzeichner kommt die Zusage hinzu, eine Stelle ohne überlagernde Elemente zu wählen; oben rechts ist nur ein Beispiel (CoP 1.2.2 a). Sichtbarkeit nach Teilen oder Download ist eine robuste Best Practice und ein Kodex-/Icon-Designziel, aber keine allgemein formulierte zweite Betreiberpflicht.

**Ein Label, das den Export überlebt**

Für Composings, KI-Porträts und tief retuschierte Motive: Zieh die fertige Datei in den Editor, setz das amtliche „AI MODIFIED“-Icon mit deutschem Zusatz und exportier in voller Auflösung. Das Bild bleibt dabei auf deinem Rechner — kein Upload, keine Cloud.

[Zum Editor](https://kihinweis.de/editor)

## Häufige Fragen

### Muss ich normale Retusche kennzeichnen?

Nicht automatisch. Rn. 90–92 ordnet solche Eingriffe unmittelbar für die Anbieter-Ausnahme nach Art. 50 Abs. 2 als Standardbearbeitung ein. Für deine Betreiberpflicht nach Abs. 4 bleibt separat zu prüfen, ob das Ergebnis nach Ähnlichkeit, Kontext, Publikum und Wahrnehmungswirkung ein Deepfake ist. Rn. 116 sagt deshalb nur, dass geringfügige Eingriffe die Definition verfehlen können.

### Ist Sky Replacement kennzeichnungspflichtig?

Nicht automatisch. Der Austausch von Hintergründen „zu klar ästhetischen Zwecken“ kann nach Rn. 116 geringfügig sein. Ist der Himmel selbst Teil der Aussage — etwa bei Wetter- oder Reisewerbung, Immobilienfotos oder journalistischen Bildern —, kann derselbe Handgriff die Wahrnehmung von Echtheit oder Wahrhaftigkeit verändern.

### Sind KI-Headshots aus echten Selfies kennzeichnungspflichtig?

Sie sind ein starkes Indiz, aber kein Automatismus. Die Leitlinien nennen digitale Repliken realer Personen und realistische KI-Avatare als typische Deepfake-Fälle. Entscheidend bleibt, ob das konkrete KI-Porträt die Person wahrnehmbar nachbildet und im jeweiligen Kontext fälschlich wie eine echte oder wahrheitsgemäße Aufnahme wirkt.

### Ich retuschiere im Kundenauftrag — wer muss kennzeichnen?

Betreiber ist, wer über Einsatz und Art der konkreten KI-Nutzung entscheidet. Arbeitest du als Freelancer unter Verantwortung, Weisung und Kontrolle eines Unternehmens, kann die Betreiberrolle bei diesem liegen. Beauftragt es dich nur mit dem Ergebnis und entscheidest du selbst über die KI-Nutzung, kannst du eigener Betreiber sein. Wer die Offenlegung praktisch umsetzt, sollte deshalb im Angebot geklärt werden.

### Reichen Content Credentials aus der Kamera als KI-Kennzeichnung?

Nein. C2PA-Signaturen dokumentieren signierte Provenienzangaben und können Änderungen oder KI-Nutzung nachvollziehbar machen; sie beweisen weder die Wahrheit des Bildinhalts noch pauschal, dass ein Bild „echt“ ist. Art. 50 Abs. 4 verlangt bei einem erfassten Deepfake zusätzlich eine für Menschen wahrnehmbare Offenlegung.

### Gilt die Pflicht auch für mein Portfolio und meine Social-Media-Kanäle?

Der Kanal schafft keine Ausnahme. Eigenwerbung mit Portfolio oder beruflichem Social-Media-Auftritt kann beruflich sein, auch wenn das konkrete Bild nicht verkauft wurde. Eine Offenlegung ist aber nur nötig, wenn du Betreiber bist, der Inhalt alle Deepfake-Kriterien erfüllt und keine Ausnahme greift.

## Quellen

- [Europäische Kommission, Leitlinien zu Art. 50 KI-VO, C(2026) 5054 final vom 20.07.2026 — insb. Rn. 14, 90–92, 113–117 (Abruf 06.08.2026)](https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/library/guidelines-transparency-obligations-providers-and-deployers-ai-systems)
- [Leitlinien C(2026) 5054 final, amtliches Volltext-PDF der Kommission](https://ec.europa.eu/newsroom/dae/redirection/document/131215)
- [Code of Practice on Transparency of AI-Generated Content (final, 10.06.2026), Measures 1.1–1.2](https://ec.europa.eu/newsroom/dae/redirection/document/129555)
- [Europäische Kommission: EU-Icons zur Kennzeichnung KI-generierter Inhalte (Download, freie Nutzung)](https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/policies/eu-icons-labelling-ai-generated-content)
- [Verordnung (EU) 2024/1689, Art. 50 (deutscher Wortlaut)](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:02024R1689-20260727)
- [Verordnung (EU) 2024/1689, Art. 3 Nr. 60 — Definition „Deepfake“](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:02024R1689-20260727)
- [Wettbewerbszentrale, Leitfaden „Kennzeichnung KI-generierter Inhalte“, v1.1, 04.02.2026](https://www.wettbewerbszentrale.de/wp-content/uploads/2026/02/2026_2_Leitfaden_KI_generierte_inhalte_1-1.pdf)
- [Nikon Authenticity Service — C2PA Content Credentials in der Kamera (Nikon USA)](https://www.nikonusa.com/content/nikon-authenticity-service)
- [C2PA Explainer — Provenienz, Integrität und Grenzen von Content Credentials](https://spec.c2pa.org/specifications/specifications/2.3/explainer/_attachments/Explainer.pdf)
