# KI-Kennzeichnung: Schonfrist bis Dezember 2026? Nein.

> Viele Artikel versprechen eine „Schonfrist bis 2. Dezember 2026“. Sie gilt für Anbieter von Bestandssystemen, nicht für die sichtbare Betreiberpflicht: alle Fristen.

**Stand:** 2026-08-07 · **Kanonische Fassung:** https://kihinweis.de/ki-kennzeichnung/fristen · **Sprache:** de

Herausgeber: kihinweis.de — unabhängiges Informationsportal zur KI-Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 der KI-Verordnung (EU AI Act). Kein Angebot einer Behörde, keine Rechtsberatung.

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> **Kurz gesagt**
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> Die sichtbare Offenlegungspflicht für erfasste Deepfakes gilt **seit dem 2. August 2026 — ohne Übergangsfrist**. Die vielzitierte „Schonfrist bis 2. Dezember 2026“ gilt nur für **Anbieter** generativer Bestandssysteme. Betreiber ist, wer über Einsatz und Art der beruflichen KI-Nutzung entscheidet; bloßes Weiterverbreiten macht dich nicht automatisch zum Pflichtadressaten. Für vor dem Stichtag erzeugte oder manipulierte Bild-, Ton- und Video-Deepfakes besteht keine rückwirkende Pflicht.

Der EU AI Act tritt nicht an einem Tag in Kraft, sondern in Stufen über vier Jahre. Für Betreiber, die KI-Systeme beruflich in eigener Verantwortung für erfasste Inhalte nutzen, zählt vor allem ein Datum — und das liegt bereits hinter uns.

## Die angebliche Schonfrist bis Dezember — wer sie wirklich hat (und wer nicht)

In etlichen Meldungen liest sich der 2. Dezember 2026 wie eine Gnadenfrist für alle: „Unternehmen erhalten eine Schonfrist, um ihre Workflows anzupassen.“ Das ist in dieser Pauschalität falsch — und das Missverständnis kann teuer werden.

Die Übergangsfrist steht in einem ganz bestimmten Kontext: Sie betrifft ausschließlich **Art. 50 Abs. 2** — die Pflicht der **Anbieter** generativer KI-Systeme, ihre Ausgaben *maschinenlesbar* zu markieren (Wasserzeichen, Metadaten). Nur für Systeme, die **vor** dem 2. August 2026 auf dem Markt waren, verlängert der „Digital Omnibus on AI“ diese Anbieter-Pflicht bis zum 2. Dezember 2026 (LL Rn. 153).

Die sichtbare Betreiberpflicht steht in **Art. 50 Abs. 4**. Sie knüpft nicht an die bloße Veröffentlichung an, sondern an die berufliche Nutzung eines KI-Systems in eigener Verantwortung und spätestens an die erste Exposition gegenüber dem erfassten Inhalt. Dafür gibt es **keine** Übergangsfrist. Die Pflicht gilt seit dem 2. August 2026 für alle erfassten Systeme, unabhängig vom Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens (LL Rn. 153).

## Alle Fristen der KI-Kennzeichnungspflicht im Überblick

- **1. August 2024** (eingetreten): AI Act in Kraft getreten (Art. 113)
- **2. Februar 2025** (eingetreten): Verbotene Praktiken (Art. 5) und KI-Kompetenz-Pflicht (Art. 4) gelten
- **2. August 2026** (eingetreten): **Stichtag für Art. 50:** Abs. 1, 3 und 4 gelten ohne Übergangsfrist. Betreiber müssen erfasste Deepfakes und bestimmte Texte seither sichtbar offenlegen. Für neu in Verkehr gebrachte generative Systeme gilt zudem die maschinenlesbare Anbieterpflicht.
- **2. Dezember 2026** (steht bevor): **Doppelter Stichtag:** (1) Ende der Anbieter-Übergangsfrist für generative Bestandssysteme nach Art. 111 Abs. 4. (2) Die neuen, tatbestandlich begrenzten Verbote nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. ba und bb sowie Abs. 1a und 1b gelten (VO (EU) 2026/1744).
- **2. Dezember 2027** (steht bevor): Hochrisiko-Pflichten für Anhang-III-Systeme (durch den Digital Omnibus verschoben)
- **2. August 2028** (steht bevor): Hochrisiko-Pflichten für Anhang-I-Systeme (verschoben)

## Was seit dem 2. August 2026 konkret für dich gilt

Ob dich die Pflicht trifft, hängt kumulativ davon ab, ob du ein KI-System beruflich in eigener Verantwortung nutzt, ob der Inhalt alle Deepfake-Kriterien erfüllt und ob keine gesetzliche Ausnahme greift. Die [Ausnahmen-Seite](https://kihinweis.de/ki-kennzeichnung/ausnahmen) zeigt die inhaltlichen Beispiele.

Für den **Altbestand an Inhalten** gilt amtliche Entwarnung:

> **Entwarnung — Erzeugungszeitpunkt zählt — Bilder von früher bleiben frei**
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> Bilder, Audio und Video, die **vor dem 2. August 2026** erzeugt oder manipuliert wurden, müssen nicht rückwirkend gekennzeichnet werden — auch dann nicht, wenn sie nach dem Stichtag weiter online stehen oder neu veröffentlicht werden. Die Kommission „ermutigt“ lediglich zur freiwilligen Nachkennzeichnung, ausdrücklich ohne unverhältnismäßigen Aufwand: kein Durchforsten von Bild-Datenbanken, kein Neudruck von Verpackungen (LL Rn. 154).

> **Achtung — Ausnahme: Texte**
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> Bei Text zählt der **Veröffentlichungszeitpunkt**. Ein vor dem 2. August 2026 erzeugter, erst danach veröffentlichter Text kann kennzeichnungspflichtig sein, wenn er die Öffentlichkeit über eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse informieren soll und keine Ausnahme durch substanzielle menschliche Prüfung oder redaktionelle Kontrolle plus redaktionelle Verantwortung greift (LL Rn. 130–138, 154).

## Warum der 2. Dezember 2026 trotzdem für dich relevant ist

Auch wenn die Dezember-Frist den Anbietern gehört, hat sie zwei praktische Folgen für alle anderen:

1. **Ab Dezember endet die Bestandsfrist für Anbieter.** Für erfasste Systeme und Ausgaben müssen sie Art. 50 Abs. 2 unter dessen Ausnahmen und technischen Grenzen erfüllen. Daraus folgt nicht, dass jedes KI-Bild ein dauerhaft erhaltenes oder allgemein auslesbares Herkunftssignal trägt.
2. **Die Frist ist kurz: vier Monate.** Der „Digital Omnibus on AI“ (Verordnung (EU) 2026/1744, in Kraft seit dem 27. Juli 2026) hat diese gezielte Bestandsregelung nur für die Anbieter-Pflicht geschaffen — ein Beleg dafür, wie eng der Gesetzgeber die Übergänge fasst.

## Wer kontrolliert die KI-Kennzeichnung eigentlich?

Das KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz (KI-MIG) ist seit dem **29. Juli 2026** in Kraft. Die Bundesnetzagentur ist nach § 2 Abs. 1 die Auffang-Marktüberwachungsbehörde und betreibt das Koordinierungs- und Kompetenzzentrum KoKIVO. Sonderzuständigkeiten gelten unter anderem für öffentliche Stellen der Länder und bestimmte Mediendienstanbieter (§ 2 Abs. 2–8 KI-MIG).

Praktisch relevant: Betroffene Personen sowie andere natürliche oder juristische Personen mit hinreichenden Gründen können bei der Behörde **Beschwerde** einlegen (Art. 85). Die Wettbewerbszentrale vertritt zudem die Auffassung, dass Verstöße zugleich unlauterer Wettbewerb sein können; bei einem konkreten UWG-Verstoß und erfüllten Anspruchsvoraussetzungen kommen Unterlassungsansprüche in Betracht. Eine „Abmahnwelle“ hat sie nicht angekündigt.

## Was wir hier laufend verfolgen

- Formelle Annahme der Leitlinien in allen EU-Sprachfassungen (bislang liegt die englische Fassung vor, inhaltlich gebilligt am 20. Juli 2026)
- Die angekündigte Veröffentlichung der EU-Nutzerstudie zum Icon-Design
- Erste Verwaltungspraxis der Bundesnetzagentur und erste UWG-Verfahren
- mögliche Updates des Code of Practice; das KI-Büro erwägt, formale Aktualisierungen mindestens alle zwei Jahre zu ermöglichen

Diese Seite wird bei jeder relevanten Änderung aktualisiert — das Prüfdatum oben zeigt den Stand.

**Frist aktiv, Bild noch ohne Offenlegung?**

Mit dem Editor setzt du ein optionales EU-Label direkt im Browser ins Bild — ohne Upload.

[Zum Editor](https://kihinweis.de/editor)

## Häufige Fragen

### Ab wann gilt die KI-Kennzeichnungspflicht?

Die Offenlegungspflicht für Deepfakes gilt seit dem 2. August 2026 — ohne Übergangsfrist, auch für ältere KI-Systeme. Sie trifft Betreiber, die das System beruflich in eigener Verantwortung nutzen, Menschen einem Inhalt exponieren, der alle Deepfake-Kriterien erfüllt, und sich auf keine gesetzliche Ausnahme berufen können.

### Gibt es eine Schonfrist bis zum 2. Dezember 2026?

Nicht für die sichtbare Betreiberpflicht. Die viermonatige Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026 betrifft ausschließlich die maschinenlesbare Markierung durch Anbieter generativer KI-Systeme, die vor dem 2. August 2026 auf dem Markt waren. Betreiber, die über die berufliche KI-Nutzung entscheiden, müssen erfasste Deepfakes bereits seit dem 2. August 2026 offenlegen.

### Was passiert am 2. Dezember 2026?

Zwei Dinge: Anbieter vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebrachter generativer KI-Systeme müssen Art. 50 Abs. 2 dann unter dessen Ausnahmen und technischen Grenzen erfüllen. Außerdem gelten die neuen, eng definierten Verbote für KI-Systeme im Zusammenhang mit nicht einvernehmlichen realistischen Intimdarstellungen bestimmbarer Personen und Material sexuellen Kindesmissbrauchs.

### Muss ich alte Inhalte nachträglich kennzeichnen?

Erfasste Bild-, Audio- und Video-Deepfakes, die vor dem 2. August 2026 erzeugt oder manipuliert wurden, müssen nach den Leitlinien nicht rückwirkend offengelegt werden. Bei Text zählt zusätzlich die Veröffentlichung: Ein nach dem Stichtag veröffentlichter KI-Text ist aber nur dann erfasst, wenn er die Öffentlichkeit über eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse informieren soll und keine Textausnahme greift.

### Wer kontrolliert die KI-Kennzeichnungspflicht in Deutschland?

Das KI-MIG gilt seit 29. Juli 2026. Die Bundesnetzagentur ist die Auffang-Marktüberwachungsbehörde; §§ 2 Abs. 2 bis 8 KI-MIG ordnen unter anderem für Länderstellen und bestimmte Mediendienste Sonderzuständigkeiten an. Betroffene und andere Personen mit hinreichenden Gründen können Beschwerde einlegen; mögliche zivilrechtliche Ansprüche sind gesondert zu prüfen.

## Quellen

- [Verordnung (EU) 2024/1689 (AI Act), Art. 50, 85, 99, 113 — deutscher Wortlaut](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:02024R1689-20260727)
- [Europäische Kommission, Leitlinien zu Art. 50, C(2026) 5054 final vom 20.07.2026, insb. Rn. 153–154](https://ec.europa.eu/newsroom/dae/redirection/document/131215)
- [Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital Omnibus), Übergangsregel und neue Art.-5-Verbote](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2026/1744/oj?locale=de)
- [BMDS, Gesetz zur Durchführung der KI-Verordnung (KI-MIG), BGBl. 2026 I Nr. 233](https://bmds.bund.de/service/gesetzgebungsverfahren/gesetz-zur-durchfuehrung-der-ki-verordnung)
- [Wettbewerbszentrale, Leitfaden „Kennzeichnung KI-generierter Inhalte“, v1.1, 04.02.2026](https://www.wettbewerbszentrale.de/wp-content/uploads/2026/02/2026_2_Leitfaden_KI_generierte_inhalte_1-1.pdf)
