# KI-Kennzeichnung in der Redaktion: Regeln für Text und Bild

> Wann substanzielle Prüfung und redaktionelle Verantwortung die Textausnahme tragen — und warum Bilder den vollständigen Deepfake-Test brauchen.

**Stand:** 2026-08-07 · **Kanonische Fassung:** https://kihinweis.de/ki-kennzeichnung/journalisten · **Sprache:** de

Herausgeber: kihinweis.de — unabhängiges Informationsportal zur KI-Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 der KI-Verordnung (EU AI Act). Kein Angebot einer Behörde, keine Rechtsberatung.

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> **Kurz gesagt**
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> (Art. 50 Abs. 4 UAbs. 2) enthält eine allgemeine **Textausnahme**: substanzielle menschliche Prüfung oder redaktionelle Kontrolle **und** tatsächliche redaktionelle Verantwortung. Redaktionen können sie typischerweise nutzen, aber auch Wissenschaft, Behörden oder Unternehmen. Für Bilder gilt sie nicht. Ob ein KI-Bild offengelegt werden muss, entscheidet stattdessen der vollständige Deepfake-Test.

Die Kurzform „Redaktionelle Inhalte sind ausgenommen“ ist nur für bestimmte Texte richtig. Die Ausnahme steht im **zweiten** Unterabsatz von Artikel 50 Absatz 4. Der erste Unterabsatz, der Deepfakes in Bild, Ton und Video erfasst, kennt nur eine einzige Ausnahme: die gesetzlich zugelassene Nutzung zur Strafverfolgung. Nutzt eine Redaktion ein KI-System in eigener beruflicher Verantwortung und exponiert sie ein Bild, das alle Deepfake-Kriterien erfüllt, muss sie den KI-Einsatz offenlegen. Der [Überblick zur KI-Kennzeichnung](https://kihinweis.de/ki-kennzeichnung) ordnet beide Pflichten ein.

## KI-Kennzeichnung: zwei unabhängige Regelwerke

AI Act und Pressekodex haben unterschiedliche Adressaten, Tatbestände und Rechtswirkungen. Überschneidungen sind möglich, eine vollständige Deckung gibt es nicht.

| | KI-**Text** | KI-**Bild** |
|---|---|---|
| **AI Act** (Art. 50 Abs. 4) | keine Kennzeichnung bei substanzieller menschlicher Prüfung oder redaktioneller Kontrolle **und** tatsächlicher redaktioneller Verantwortung (UAbs. 2) | Deepfake → Kennzeichnung, keine redaktionelle Ausnahme (UAbs. 1) |
| **Pressekodex** | keine allgemeine KI-Kennzeichnungspflicht; presseethische Verantwortung bleibt | Richtlinie 2.2 verlangt Transparenz für Symbolbilder/Illustrationen mit dokumentarischem Charakter |

Bestehende redaktionelle Verfahren können nach (LL Rn. 140) genutzt werden, **soweit** sie die eigenständigen EU-Voraussetzungen tatsächlich erfüllen: substanzielle Fakten- und Quellenprüfung, Änderungs- oder Ablehnungsbefugnis, Letztkontrolle und tatsächliche rechtliche Verantwortung. Der Pressekodex ist Selbstregulierung; (§ 19 MStV) gilt nur für die dort erfassten journalistisch-redaktionellen Telemedien.

## Was „menschliche Überprüfung“ konkret verlangt

Die Ausnahme hat zwei kumulative Voraussetzungen (LL Rn. 133). Die erste ist die Prüfung selbst — und die Leitlinien definieren sie erfreulich handfest (LL Rn. 134–135):

| Genügt der Ausnahme | Genügt ausdrücklich **nicht** |
|---|---|
| bewusste Prüfung des **Inhalts** durch Menschen mit einschlägigem Fachwissen und Urteilsvermögen | Rechtschreib- und Grammatikkorrektur |
| **Faktenprüfung** — sie ist die Mindestanforderung jeder Prüfung | die bloße Existenz einer KI-Richtlinie in der Redaktion |
| redaktionelle Kontrolle durch eine verantwortliche Instanz (z. B. Chefredaktion) mit der Befugnis, den Text inhaltlich zu ändern oder abzulehnen | automatisierte Prüfprozesse, auch KI-gestützte |
| Prüfung der Vertrauenswürdigkeit der Quellen | flüchtige Freigabe ohne inhaltliche Auseinandersetzung |

Ein gründliches Redigat kann diese Anforderungen erfüllen. Jeder konkrete Workflow muss aber gegen Faktenprüfung, Änderungsbefugnis, Letztkontrolle und Verantwortungszuordnung geprüft werden; die Branchenzugehörigkeit allein genügt nicht.

> **Achtung — Die Falle liegt hinter dem Abnahmeschluss**
>
> Setzt ein KI-System nach der redaktionellen Freigabe noch einmal substanziell am Text an, wird die Ausnahme hinfällig — der Text gilt dann wieder als KI-erzeugt oder KI-manipuliert (LL Rn. 136). Das trifft genau die Werkzeuge, die derzeit überall ausgerollt werden: automatisch erzeugte Teaser und Dachzeilen, KI-Zusammenfassungen über dem Artikel, nachträgliche Übersetzungen in weitere Sprachausgaben, SEO-Überschriften aus dem CMS-Plug-in. Wenn diese Schritte nach dem Abzeichnen laufen und niemand sie mehr inhaltlich prüft, hängt an einem geprüften Artikel ein ungeprüfter KI-Text. Die praktikable Lösung ist keine Kennzeichnung, sondern ein zweiter Prüfschritt im Workflow — oder das Abzeichnen ans Ende der Kette zu verlegen.

## Die zweite Voraussetzung: Verantwortung, die man finden kann

Redaktionelle Verantwortung bedeutet, dass eine natürliche oder juristische Person die letztendliche rechtliche Verantwortung für Veröffentlichung und Prüfung trägt (LL Rn. 138). Identität und Kontaktdaten der Person oder Funktion **sollten** nach den Leitlinien leicht auffindbar öffentlich verfügbar sein, online etwa in den rechtlichen Angaben der Website, offline im Impressum der Ausgabe.

(§ 18 Abs. 2 MStV) verlangt für journalistisch-redaktionell gestaltete Telemedien die Benennung eines Verantwortlichen mit Name und Anschrift. Dieser Eintrag ist ein mögliches Transparenzmittel, erfüllt die zweite EU-Voraussetzung aber nicht automatisch: Entscheidend bleibt, wer tatsächlich die letztendliche rechtliche Verantwortung für Veröffentlichung **und Prüfung** trägt. Die Leitlinien verweisen für „redaktionelle Verantwortung“ auf die tatsächliche Kontrolle über Auswahl und Zusammenstellung der Veröffentlichung.

> **Entwarnung — Die Ausnahme gilt nicht nur für Verlage**
>
> Redaktionelle Verantwortung ist kein Privileg klassischer Medienhäuser. Die Leitlinien nennen als Beispiele der Ausnahme auch einen wissenschaftlichen Blog mit interner Begutachtung, KI-erzeugte Sicherheitswarnungen, die eine zuständige Behörde freigibt, und Nachhaltigkeitsberichte, die Fachleute im Unternehmen geprüft haben. Entscheidend ist das Verfahren, nicht das Firmenschild: Inhaltliche Prüfung oder redaktionelle Kontrolle und tatsächliche letztendliche Verantwortung müssen zusammenkommen; öffentlich auffindbare Kontaktdaten werden von den Leitlinien empfohlen.

## Bilder: Hier hilft euch die Redaktion nicht

Für Bild, Ton und Video greift (Art. 50 Abs. 4 UAbs. 1) ohne redaktionelle Ausnahme. Drei Punkte, die im Redaktionsalltag zählen:

- **Der informative Charakter setzt sich durch.** Das leichtere Offenlegungsregime für offensichtlich künstlerische, satirische oder fiktionale Werke ist eng auszulegen und schließt Inhalte aus, deren Charakter ausschließlich informativ ist — die Leitlinien nennen als Beispiel ausdrücklich die Nachrichtenberichterstattung. Kombiniert ein Deepfake mehrere Charaktere, soll der informative stets überwiegen (LL Rn. 122).
- **Retusche ist nicht gleich Retusche.** Farbkorrektur, Rauschminderung, Ausschnittänderungen und kosmetische Anpassungen können je nach Kontext und Wahrnehmungswirkung geringfügig sein und dann die Deepfake-Definition verfehlen. Substanzielle KI-Bearbeitung von Hintergrunddetails **journalistischer Bilder** über die üblichen technischen und redaktionellen Praktiken hinaus kann die Wahrnehmung von Echtheit und Wahrhaftigkeit dagegen beeinträchtigen (LL Rn. 116) — und damit zum Deepfake führen. Die Grenzfälle sortiert die Seite [KI-Kennzeichnung für Fotografen](https://kihinweis.de/ki-kennzeichnung/fotografen).
- **Audio zählt mit, wenn es ein Deepfake ist.** Eine geklonte oder imitierte Stimme kann erfasst sein, wenn sie einer existierenden oder plausibel existierenden Person wahrnehmbar ähnelt und im Kontext fälschlich authentisch wirkt. Eine generische TTS-Stimme genügt nicht allein — Details unter [KI-Audio kennzeichnen](https://kihinweis.de/ki-kennzeichnung/ki-audio).

Der Pressekodex setzt daneben einen eigenständigen ethischen Maßstab: Richtlinie 2.2 verlangt bei Symbolbildern und Illustrationen mit dokumentarischem Charakter eine entsprechende Kenntlichmachung. Das kann dieselbe Praxis nahelegen, ist aber weder tatbestandlich noch im Adressatenkreis deckungsgleich mit dem Deepfake-Test des AI Act.

## Presserat und DJV: unterschiedliche Positionen

Der **DJV** forderte am 17. Juni 2026 in einer offiziellen Pressemitteilung, den Pressekodex um eine Kennzeichnungspflicht für mit KI erstellte journalistische Beiträge zu erweitern. Die amtlich zugängliche Presseratsposition von 2024 hält dagegen an der presseethischen Verantwortung unabhängig von der Herstellungsweise fest und führt keine allgemeine Kennzeichnungspflicht für KI-Texte ein. Eine offizielle Presseratsmitteilung zu einem zeitgleichen Beschluss oder ein belastbarer Primärbeleg für weitergehende Zitate lag zum Prüfdatum nicht vor.

Für euch heißt das: Presseethisch bleibt es fürs Erste bei der Selbstverpflichtung; europarechtlich kann bei Texten die Ausnahme greifen, wenn ihre Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind. Beides kann sich ändern — der Kodex durch einen Plenumsbeschluss, die Auslegung durch den EuGH. Eine Dokumentation dazu, wer welchen KI-Anteil wann geprüft und freigegeben hat, kann für beide Regelwerke ein hilfreicher Nachweis sein. Welche Texte überhaupt in den Anwendungsbereich fallen, steht auf der Seite [KI-Texte kennzeichnen](https://kihinweis.de/ki-kennzeichnung/ki-texte); die allgemeinen Freistellungen sortiert die [Ausnahmen-Übersicht](https://kihinweis.de/ki-kennzeichnung/ausnahmen).

**Textausnahme geprüft, Bild separat bewertet**

Aufmacher, Symbolbild oder Grafik-Composing: Wenn alle Deepfake-Kriterien erfüllt sind, braucht der Inhalt eine sichtbare Offenlegung. Der Editor setzt dafür ein optionales EU-Icon mit deutschem Zusatz direkt ins Bild — ohne Upload, direkt im Browser.

[Zum Editor](https://kihinweis.de/editor)

## Häufige Fragen

### Befreit die redaktionelle Ausnahme auch KI-Bilder?

Nein. Die Ausnahme für menschliche Überprüfung und redaktionelle Kontrolle steht in Art. 50 Abs. 4 UAbs. 2 und gilt ausschließlich für Text. Nutzt eine Redaktion ein KI-System in eigener beruflicher Verantwortung und exponiert sie ein Bild, das alle Deepfake-Kriterien erfüllt, muss sie den KI-Einsatz offenlegen. Die Leitlinien betonen zudem, dass bei informativem Charakter — ausdrücklich am Beispiel der Nachrichtenberichterstattung — die vollen Offenlegungsanforderungen gelten.

### Reicht es, wenn eine Redakteurin den KI-Text gegenliest?

Es kommt darauf an, wie geprüft wird. Die Leitlinien verlangen eine bewusste Prüfung des Inhalts durch fachkundige Personen; Faktenprüfung ist die Mindestanforderung. Ausdrücklich nicht ausreichend sind Rechtschreib- und Grammatikkorrektur, eine bloß vorhandene KI-Richtlinie, automatisierte Prüfprozesse und eine flüchtige Freigabe ohne inhaltliche Auseinandersetzung.

### Muss eine KI-Übersetzung gekennzeichnet werden?

Die Textausnahme kann greifen, wenn die Übersetzung substanziell menschlich geprüft oder redaktionell kontrolliert wurde **und** eine natürliche oder juristische Person die tatsächliche redaktionelle Verantwortung trägt. Die Leitlinien nennen die geprüfte KI-Übersetzung eines menschlich geschriebenen Artikels als Beispiel. Ohne diese Voraussetzungen kann der übersetzte Text als KI-manipuliert erfasst sein, sofern auch Veröffentlichung, Öffentlichkeitsinformation und öffentliches Interesse vorliegen.

### Verlangt der Pressekodex eine Kennzeichnung von KI-Texten?

Nein. Der Presserat hat 2024 die presseethische Verantwortung unabhängig von der Herstellungsweise bekräftigt und keine allgemeine Kennzeichnungspflicht für KI-Texte eingeführt. Richtlinie 2.2 betrifft Symbolbilder und Illustrationen mit dokumentarischem Charakter im Anwendungsbereich des Pressekodex. Das ist ein eigenständiger presseethischer Maßstab; der AI Act erfasst Bilder nur, wenn sein Deepfake-Test erfüllt ist.

### Wo muss stehen, wer die redaktionelle Verantwortung trägt?

Die Leitlinien sagen, Identität und Kontaktdaten der verantwortlichen Person oder Funktion sollten leicht auffindbar öffentlich verfügbar sein. Entscheidend ist aber die tatsächliche letztendliche rechtliche Verantwortung für Veröffentlichung und Prüfung. Ein Eintrag nach § 18 Abs. 2 MStV kann Transparenz schaffen, beweist diese EU-Voraussetzung jedoch nicht automatisch.

### Gilt die Ausnahme auch für Unternehmensblogs und Corporate Newsrooms?

Ja, sie ist nicht auf Medienunternehmen beschränkt. Die Leitlinien halten ausdrücklich fest, dass redaktionelle Verantwortung auch in weiteren Kontexten und bei anderen Betreibern greifen kann, wenn eine natürliche oder juristische Person die tatsächliche letztendliche rechtliche Verantwortung für Veröffentlichung und Prüfung trägt. Als Beispiele nennen sie einen wissenschaftlichen Blog mit interner Begutachtung und Nachhaltigkeitsberichte, die von Fachleuten geprüft wurden.

## Quellen

- [Europäische Kommission, Leitlinien zu Art. 50, C(2026) 5054 final vom 20.07.2026, insb. Rn. 122, 130–140](https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/library/guidelines-transparency-obligations-providers-and-deployers-ai-systems)
- [Leitlinien C(2026) 5054 final — amtliches Volltext-PDF der Kommission](https://ec.europa.eu/newsroom/dae/redirection/document/131215)
- [Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-VO), Artikel 50 — deutscher Wortlaut](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:02024R1689-20260727)
- [Deutscher Presserat: „Redaktionen auch für KI-generierte Inhalte ethisch verantwortlich“ (18.09.2024)](https://www.presserat.de/presse-nachrichten-details/redaktionen-auch-fuer-ki-generierte-inhalte-ethisch-verantwortlich.html)
- [Publizistische Grundsätze (Pressekodex) — Volltext-PDF des Deutschen Presserats](https://www.presserat.de/files/presserat/dokumente/download/DEPR-2025-0741_Pressekodex_A5_v9.pdf)
- [DJV: „Künstliche Intelligenz kennzeichnen“ (Pressemitteilung vom 17.06.2026)](https://www.djv.de/news/pressemitteilungen/press-detail/kuenstliche-intelligenz-kennzeichnen/)
- [§ 18 Medienstaatsvertrag — Informationspflichten, Benennung des Verantwortlichen](https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/MStV-18)
- [§ 19 Medienstaatsvertrag — journalistische Sorgfaltspflichten](https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/MStV-19)
