# KI-Texte kennzeichnen: Was der EU AI Act wirklich verlangt

> KI-Texte kennzeichnen: drei kumulative Tatbestandsmerkmale, die zweistufige redaktionelle Ausnahme und Grenzen für Werbung, Gesundheit und Nachhaltigkeit.

**Stand:** 2026-08-07 · **Kanonische Fassung:** https://kihinweis.de/ki-kennzeichnung/ki-texte · **Sprache:** de

Herausgeber: kihinweis.de — unabhängiges Informationsportal zur KI-Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 der KI-Verordnung (EU AI Act). Kein Angebot einer Behörde, keine Rechtsberatung.

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> **Kurz gesagt**
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> Für KI-**Texte** gilt eine andere Regel als für KI-Bilder. (Art. 50 Abs. 4 UAbs. 2) greift nur, wenn der Text veröffentlicht ist, die Öffentlichkeit informieren soll und eine Angelegenheit von **öffentlichem Interesse** behandelt. Selbst dann entfällt die Pflicht nur, wenn eine inhaltlich bedeutsame menschliche Prüfung oder redaktionelle Kontrolle stattgefunden hat **und** eine natürliche oder juristische Person redaktionell verantwortlich ist. Werbe-, Produkt- und SEO-Texte sind typischerweise nicht erfasst; Gesundheits-, Sicherheits- oder Nachhaltigkeitsaussagen können die Einordnung ändern.

Wer vom EU AI Act nur die Schlagzeile kennt, hält Text und Bild für denselben Fall. Bei Bildern fragt (Art. 50 Abs. 4 UAbs. 1) nach Betreiberrolle und vollständigem Deepfake-Tatbestand. Bei Texten fragt Unterabsatz 2 zusätzlich nach **Thema, Zweck und Verfahren**. Das sind getrennte Prüfungen mit getrennten Ergebnissen: Ein KI-Text kann nicht erfasst sein, während ein Bild daneben bei erfüllter Betreiber- und Deepfake-Prüfung offengelegt werden muss — oder umgekehrt. Wie die Bildseite funktioniert, steht im [Überblick zur KI-Kennzeichnung](https://kihinweis.de/ki-kennzeichnung).

## Drei Bedingungen der KI-Kennzeichnungspflicht — und alle drei müssen zutreffen

Die Leitlinien der Kommission zerlegen den Tatbestand in drei Elemente (LL Rn. 130–131). Fehlt nur eines, gibt es keine Pflicht:

| Bedingung | Erfüllt, wenn … | Fällt raus, wenn … |
|---|---|---|
| **veröffentlicht** | der Text für eine unbestimmte, hinreichend große Zahl untereinander nicht verbundener Leser zugänglich ist — auch gegen Bezahlung (Abo, Paywall) | er nur an einen geschlossenen, privaten Kreis geht: berufliche Korrespondenz, Intranet-Texte, kleine geschlossene Chat-Gruppen |
| **die Öffentlichkeit informieren** | er Wissen, Meinungen oder Fakten vermittelt | es sich um kurze Texte handelt, die inhaltlich nichts davon transportieren |
| **öffentliches Interesse** | er ein Thema betrifft, das die Gesellschaft angeht und öffentliche Debatte oder Kontrolle verdient | die kontextabhängige Prüfung kein öffentliches Interesse ergibt |

Der dritte Punkt trägt die ganze Last — und die Leitlinien benennen ihn konkret: Politik und demokratische Prozesse, öffentliche Verwaltung und Daseinsvorsorge, Justiz und Strafverfolgung, Grundrechte, öffentliche Sicherheit, öffentliche Gesundheit, Umweltschutz, Verbrauchersicherheit sowie wirtschaftliche, finanzielle, politische, wissenschaftliche oder kulturelle Entwicklungen, die Gegenstand öffentlicher Debatte sein können. Ausdrücklich gilt: Was als öffentliches Interesse zählt, kann sich über die Zeit und je nach Kontext verschieben.

## Der amtliche Beispielkatalog

Die Leitlinien liefern zwei Beispielkästen — die beste Orientierung, die es derzeit gibt:

| Erfasst, sofern die redaktionelle Ausnahme nicht vollständig greift | Nicht erfasst |
|---|---|
| KI-Zusammenfassung eines menschlich verfassten Artikels auf einer Zeitungs-Website über einen Ratsbeschluss | KI-generierte Fantasy-Romane |
| KI-bearbeitete Passagen eines Lifestyle-Artikels über die Wirkung verschiedener Diäten auf eine Krankheit | KI-bearbeitete Werbetexte und **Produktbeschreibungen** eines Unternehmens |
| KI-bearbeitete Unternehmensberichte mit Investoreninformationen auf der Seite eines börsennotierten Unternehmens | Nachrichten-Zusammenfassung eines Chatbots, die nur der anfragende Nutzer sieht |
| KI-erzeugte Unwetterwarnung eines Wetterdienstes im Social-Media-Kanal | KI-bearbeiteter Beratungstext für einen einzelnen Mandanten zu Compliance-Fragen |

> **Entwarnung — Marketing-Content ist der Regelfall auf der rechten Spalte**
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> Produktbeschreibungen, Landingpage-Texte, Kategorietexte, Newsletter über das eigene Angebot, Stellenanzeigen und Social-Media-Captions sind **typischerweise** nicht auf die Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse gerichtet. Der konkrete Inhalt entscheidet aber: Gesundheits-, Sicherheits-, Nachhaltigkeits- oder andere gesellschaftlich relevante Aussagen können die Textsorte überlagern. Freiwillig kennzeichnen darfst du immer.

## Die Klammer, die manche Werbetexte doch einfängt

Der amtliche Freistellungs-Eintrag für Werbung ist nicht bedingungslos. Vollständig lautet er: KI-bearbeiteter Text als Teil der Werbung oder Produktbeschreibung eines Unternehmens — **nicht eingeschlossen sind dabei Aussagen etwa zu Gesundheit, Verbrauchersicherheit oder Nachhaltigkeit** (LL Rn. 131). Genau diese Klammer entscheidet in der Praxis.

> **Achtung — Health, Safety, Green Claims — hier kippt die Einordnung**
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> Ein KI-Text über die Passform deiner Laufschuhe ist typischerweise Werbung. Ein Text darüber, welche Beschwerden dieser Schuh lindert, kann öffentliche Gesundheit betreffen. Dasselbe gilt für Sicherheitshinweise und Nachhaltigkeitsversprechen. Wer solche Aussagen mit KI erzeugt oder manipuliert, hat bei erfülltem Tatbestand zwei Wege: klar offenlegen — oder eine inhaltlich bedeutsame Prüfung beziehungsweise redaktionelle Kontrolle sicherstellen **und** eine natürliche oder juristische Person die tatsächliche redaktionelle Verantwortung tragen lassen.

Davon völlig unabhängig bleibt das Wettbewerbsrecht: Falsche Gesundheits- oder Umweltaussagen sind irreführend (§ 5 UWG), ob mit oder ohne KI-Label. Ein Kennzeichnungshinweis heilt keinen falschen Inhalt.

## Die redaktionelle Ausnahme: die Regel hinter der Regel

Selbst wenn alle drei Bedingungen erfüllt sind, entfällt die Pflicht, sobald **zwei kumulative Voraussetzungen** vorliegen (LL Rn. 133): Der Text hat eine menschliche Überprüfung oder redaktionelle Kontrolle durchlaufen, **und** eine natürliche oder juristische Person trägt die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung.

Was dabei nicht genügt, sagen die Leitlinien deutlich (LL Rn. 135): oberflächliche, rein formale oder verfahrensmäßige Kontrollen wie Rechtschreib- und Grammatikprüfung, die bloße Existenz einer Redaktionsrichtlinie, automatisierte Prüfprozesse oder eine flüchtige Freigabe ohne inhaltliche Auseinandersetzung. Verlangt ist eine bewusste Prüfung des Inhalts durch fachkundige Menschen — **Faktenprüfung ist dabei das Minimum** (LL Rn. 134). Und es gibt eine tückische Rückausnahme: Greift die KI nach der Freigabe noch einmal substanziell in den Text ein, wird die Ausnahme hinfällig (LL Rn. 136).

Wer diese Ausnahme systematisch nutzen will — Redaktionen, Verlage, Corporate Newsrooms —, findet die praktische Umsetzung auf der Seite [KI in der Redaktion](https://kihinweis.de/ki-kennzeichnung/journalisten).

## Bei Texten zählt ein anderer Stichtag

Für Bilder gilt der Erzeugungszeitpunkt: Was vor dem 2. August 2026 erzeugt wurde, bleibt kennzeichnungsfrei, auch wenn du es später neu veröffentlichst. **Bei Texten ist es umgekehrt** (LL Rn. 154): Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Veröffentlichung. Ein 2025 erzeugter KI-Text, den du heute online stellst, **kann** pflichtig sein, sofern Betreiberrolle und die drei Bedingungen erfüllt sind und die redaktionelle Ausnahme nicht greift. Für Content-Archive und geplante Redaktionsstrecken ist das der wichtigere Satz auf dieser Seite. Mehr zu den Fristen steht auf der [Fristen-Seite](https://kihinweis.de/ki-kennzeichnung/fristen).

## Wenn du kennzeichnest: Wortlaut und Platzierung

Der freiwillige Code of Practice benennt für seine **Unterzeichner** drei Orte (CoP 1.2.2 f): **über oder am Anfang des Textes, in der Nähe der Überschrift oder in einem Kolophon beziehungsweise Publikationsvermerk am Textbeginn**. Bei sehr kurzen Texten kann ein kontextueller Hinweis in der Benutzeroberfläche genügen. Außerhalb des Kodex schreibt Art. 50 keinen dieser Orte wörtlich vor; entscheidend sind klare Zuordnung und Wahrnehmbarkeit beim ersten Kontakt.

Die freiwilligen EU-Icons können auch für Text genutzt werden: „AI GENERATED“ für vollständig KI-erzeugte, „AI MODIFIED“ für teilweise KI-bearbeitete Veröffentlichungen. Ihre Verwendung beweist allein noch keine Rechtskonformität. Als Formulierung nennt die Wettbewerbszentrale Beispiele wie „Dieser Text wurde mit Hilfe einer KI bearbeitet.“ oder „KI-erzeugter Text“. Wie du Icon und deutschen Zusatz kombinierst, steht unter [Wie kennzeichnen?](https://kihinweis.de/ki-kennzeichnung/wie).

## Was am Ende wirklich riskant ist

Art.-50-Verstöße fallen unter einen Bußgeldrahmen von bis zu 15 Mio. €; bei Unternehmen kann die Obergrenze bis zu 3 % des weltweiten Jahresumsatzes betragen, für KMU gilt der niedrigere Höchstwert (Art. 99 Abs. 4 und 6). Der praktische Fehler ist die Pauschalisierung: Typische Werbung kann außerhalb des Texttatbestands liegen, während Gesundheits-, Sicherheits- oder Nachhaltigkeitsaussagen eine genauere Prüfung verlangen. Prüfe deshalb Themenfeld, Betreiberrolle, Prüfprozess und redaktionelle Verantwortung. Welche Inhalte sonst noch frei sein können, sortiert die [Ausnahmen-Übersicht](https://kihinweis.de/ki-kennzeichnung/ausnahmen).

**Text und Titelbild getrennt prüfen**

Ein typischer Marketingtext ist häufig nicht erfasst. Ein fotorealistisches Titelbild braucht aber ebenfalls nicht automatisch ein Label: Prüfe Betreiberrolle und vollständigen Deepfake-Tatbestand. Wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind, kannst du das optionale offizielle EU-Label oder einen klaren eigenen Hinweis lokal im Editor setzen.

[Zum Editor](https://kihinweis.de/editor)

## Häufige Fragen

### Muss ich KI-generierte Blogartikel und SEO-Texte kennzeichnen?

Typischerweise nicht, sofern der Text nicht dem Zweck dient, die Öffentlichkeit über eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse zu informieren. Gesundheits-, Verbrauchersicherheits- oder Nachhaltigkeitsaussagen können die Einordnung aber ändern. Bei erfülltem Tatbestand entfällt die Pflicht nur bei inhaltlich bedeutsamer menschlicher Prüfung oder redaktioneller Kontrolle und redaktioneller Verantwortung einer natürlichen oder juristischen Person.

### Zählt ein Text hinter einer Paywall als „veröffentlicht“?

Ja. Die Leitlinien stellen darauf ab, ob der Text für eine unbestimmte, hinreichend große Zahl untereinander nicht verbundener Leser zugänglich ist — „ob gegen Bezahlung (z. B. Abonnements) oder nicht“. Nicht veröffentlicht sind dagegen interne Texte im Firmennetz, berufliche Korrespondenz und Inhalte in kleinen, geschlossenen Gruppen.

### Reicht es, wenn ein Mensch den KI-Text gegenliest?

Gegenlesen im Sinne von Rechtschreib- und Grammatikkontrolle reicht nicht. Erforderlich ist eine inhaltlich bedeutsame Prüfung oder redaktionelle Kontrolle; Faktenprüfung ist die Mindestanforderung. Zusätzlich muss eine natürliche oder juristische Person die tatsächliche redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung tragen.

### Gelten die Regeln auch für Texte, die ich vor dem 2. August 2026 erzeugt habe?

Bei Texten kommt es auf die Veröffentlichung an, nicht auf die Erzeugung. Wird ein vorher erzeugter Text am oder nach dem 2. August 2026 veröffentlicht, kann die Pflicht greifen, wenn auch Betreiberrolle, Thema, Informationszweck und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind und die redaktionelle Ausnahme nicht greift.

### Wo muss der KI-Hinweis bei einem Text stehen?

Art. 50 verlangt funktional eine klare, unterscheidbare, rechtzeitige und barrierefreie Offenlegung. Für Unterzeichner des freiwilligen Code of Practice nennt der Kodex drei Orte: über oder am Anfang des Textes, nahe der Überschrift oder in einem Kolophon beziehungsweise Publikationsvermerk am Textbeginn. Außerhalb des Kodex ist entscheidend, dass der Hinweis beim ersten Kontakt wahrnehmbar ist.

### Und wenn KI nur beim Recherchieren oder Umformulieren geholfen hat?

Die Pflicht knüpft daran an, dass ein KI-System den Text erzeugt oder manipuliert hat — nicht daran, dass KI irgendwo im Arbeitsprozess vorkam. Recherche, Gliederungsvorschläge oder Ideensammlungen, aus denen du selbst formulierst, lösen keine Kennzeichnung aus. Anders sieht es aus, wenn KI ganze Passagen erzeugt oder umschreibt.

## Quellen

- [Europäische Kommission, Leitlinien zu Art. 50, C(2026) 5054 final vom 20.07.2026, insb. Rn. 130–140 und 154](https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/library/guidelines-transparency-obligations-providers-and-deployers-ai-systems)
- [Leitlinien C(2026) 5054 final — amtliches Volltext-PDF (Abschnitt 6.2 zu KI-Text)](https://ec.europa.eu/newsroom/dae/redirection/document/131215)
- [Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-VO), Artikel 50 — deutscher Wortlaut](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:02024R1689-20260727)
- [Code of Practice on Transparency of AI-Generated Content, final vom 10.06.2026 (Volltext-PDF)](https://ec.europa.eu/newsroom/dae/redirection/document/129555)
- [Europäische Kommission: EU-Icons zur Kennzeichnung KI-generierter Inhalte](https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/policies/eu-icons-labelling-ai-generated-content)
- [Wettbewerbszentrale, Leitfaden „Kennzeichnung KI-generierter Inhalte“, v1.1, 04.02.2026](https://www.wettbewerbszentrale.de/wp-content/uploads/2026/02/2026_2_Leitfaden_KI_generierte_inhalte_1-1.pdf)
