# KI-Kennzeichnung im Online-Shop: Bilder richtig prüfen

> Produkt echt vor KI-Hintergrund? Oft unkritisch. Produkt, Person oder Nutzungsszene synthetisch? Wann Shop-Bilder ein KI-Label brauchen und was Marktplätze verlangen.

**Stand:** 2026-08-07 · **Kanonische Fassung:** https://kihinweis.de/ki-kennzeichnung/online-shop · **Sprache:** de

Herausgeber: kihinweis.de — unabhängiges Informationsportal zur KI-Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 der KI-Verordnung (EU AI Act). Kein Angebot einer Behörde, keine Rechtsberatung.

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> **Kurz gesagt**
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> Im Shop ist der Kontext regelmäßig beruflich. Betreiber bist du aber nur, wenn du über Einsatz und Nutzung des KI-Systems unter eigener Verantwortung entscheidest; das bloße Einstellen eines fremden Bildes genügt nicht (LL Rn. 14–17). Danach folgt der vollständige Deepfake-Test. Ein unverändertes reales Produkt vor rein ästhetischem KI-Hintergrund ist regelmäßig unkritisch; ein geschöntes Produkt oder eine realistisch erfundene Person, Umgebung oder Nutzungsszene kann kennzeichnungspflichtig sein.

Kein anderer Kanal ist in den Leitlinien so anschaulich behandelt wie der Produktverkauf: In der Beispielliste zum Deepfake-Begriff stehen sich eine täuschende synthetische Produktdarstellung und ein reales Produkt vor ästhetischem KI-Hintergrund gegenüber. Diese kontextbezogenen Beispiele geben Orientierung, ersetzen aber weder Betreiberprüfung noch vollständigen Deepfake-Test. Für die zweite, davon unabhängige Prüfung nach dem Wettbewerbsrecht ist diese Seite ebenfalls gedacht. Die Grundlagen stehen im [Überblick zur KI-Kennzeichnungspflicht](https://kihinweis.de/ki-kennzeichnung).

## Der Kipppunkt: zwei Beispiele der Kommission, nebeneinander

Die Kommission nennt als **kennzeichnungspflichtig** ein KI-generiertes Produktbild in Werbung oder auf Verpackungen, das die Wahrnehmung des Publikums beeinflussen und über das tatsächliche Aussehen, die Eigenschaften oder die Verwendung des Produkts täuschen kann — etwa indem das Produkt attraktiver oder hochwertiger erscheint als in der Realität.

Als **nicht kennzeichnungspflichtig** nennt dieselbe Liste ein reales Produkt, das in einer Anzeige vor einem KI-generierten Hintergrund und Umfeld gezeigt wird, solange die Anzeige nicht über die tatsächliche Darstellung, die Eigenschaften und die Verwendung des Produkts irreführt.

Dazwischen nennt (LL Rn. 116) kontextabhängige Beispiele: KI-Farbkorrektur, Hintergrund-Erweiterungen, das Austauschen von Hintergründen aus rein ästhetischen Gründen, das Umgruppieren vorhandener Produkte und das Reskalieren haben regelmäßig nur geringen Einfluss auf die Wahrnehmung der Authentizität. Das sind Orientierungspunkte, keine automatischen Frei- oder Pflichtkategorien:

| Was die KI gemacht hat | Bewertung | Fundstelle |
|---|---|---|
| Hintergrund ersetzt oder erweitert, Produkt unverändert | regelmäßig unkritisch; Gesamteindruck prüfen | (LL Rn. 116) |
| Farbkorrektur, Freistellen, Reskalieren, Produkte neu arrangiert | regelmäßig unkritisch; Gesamteindruck prüfen | (LL Rn. 116) |
| Farbe, Material, Struktur oder Größe des Produkts verändert | starkes Indiz für Deepfake; vollständigen Test durchführen | Beispielliste zu (Art. 3 Nr. 60) |
| Produkt wirkt makelloser, hochwertiger, „besser als im Regal“ | starkes Indiz; zusätzlich UWG prüfen | Beispielliste zu (Art. 3 Nr. 60) |
| Zubehör im Bild, das nicht zum Lieferumfang gehört | Kontext- und UWG-Prüfung nötig | Digitalzentrum Berlin |
| Fotorealistisches KI-Model trägt oder benutzt das Produkt | regelmäßig Deepfake, Kontext prüfen | (LL Rn. 113) |
| Realistische Nutzungssituation erfunden, die es so nie gab | kann Deepfake sein, auch bei unverändertem Produkt | (LL Rn. 113–116) |

Die IT-Recht Kanzlei fasst den Kipppunkt operativ zusammen: Kritisch sind Veränderungen an „Farbe, Material, Größe, Struktur oder veränderte Nutzungssituationen“; ein reales Produkt vor KI-Hintergrund sei dagegen regelmäßig unproblematisch. Das deckt sich mit dem Leitlinientext — und ist die praktikabelste Formulierung für ein Redaktions-Briefing.

> **Entwarnung — Fotorealismus allein macht noch keine Pflicht**
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> Ein hoher Grad an Fotorealismus macht es nach (LL Rn. 114) wahrscheinlicher, dass ein Inhalt als Deepfake einzustufen ist — „aber Fotorealismus allein ist für die Bewertung nicht entscheidend“. Ein gestochen scharfes, offensichtlich stilisiertes Packshot-Rendering ist kein Deepfake, nur weil es scharf ist. Entscheidend bleibt: Könnte jemand das Bild für eine authentische Abbildung dieses Produkts halten? Die Abgrenzung im Detail steht auf der Seite zu den [Ausnahmen](https://kihinweis.de/ki-kennzeichnung/ausnahmen).

## Zwei Ampeln, nicht eine

Der häufigste Denkfehler im E-Commerce ist, das KI-Label als Freibrief zu lesen. Die Leitlinien selbst stellen klar, dass das Deepfake-Kriterium unabhängig und getrennt vom Täuschungsbegriff der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken zu verstehen ist — also von dem Maßstab, auf dem das deutsche UWG aufsetzt. Es sind zwei Prüfungen mit zwei verschiedenen Ergebnissen:

| | nicht irreführend | irreführend (§ 5 UWG) |
|---|---|---|
| **kein Deepfake** | Alles gut — nichts zu tun | Kein Label nötig, aber das Bild muss trotzdem weg oder geändert werden |
| **Deepfake** (Art. 50 Abs. 4) | Label setzen, fertig | Label setzen **und** Darstellung korrigieren |

Die Wettbewerbszentrale kommt in ihrem Leitfaden zu dem Ergebnis, dass Verstöße gegen die KI-Verordnung „aus Sicht der Wettbewerbszentrale auch unlauterer Wettbewerb nach dem UWG sein“ können, sodass Konkurrenten und Verbände Unterlassungsansprüche geltend machen können — Aktivlegitimation über (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG). Eine Abmahnwelle hat sie ausdrücklich nicht angekündigt; die Rechtsauffassung genügt aber, um das Thema ernst zu nehmen. Was tatsächlich droht, sortiert die Seite zu [Bußgeld und Risiko](https://kihinweis.de/ki-kennzeichnung/bussgeld).

> **Achtung — Das Label heilt die Irreführung nicht**
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> Die IT-Recht Kanzlei bringt es auf den Punkt: „Ein ordnungsgemäßer KI-Hinweis macht eine inhaltlich falsche oder irreführende Produktdarstellung nicht zulässig.“ Wenn das Kleidungsstück auf dem KI-Bild tailliert sitzt und in echt nicht, wenn die Lampe heller leuchtet, wenn das Möbelstück eine Maserung hat, die es nicht gibt — dann ist das Bild mit Label rechtswidrig irreführend statt rechtswidrig verdeckt. Für Kosmetik, medizinische Behandlungen und Vorher-Nachher-Darstellungen gelten zusätzliche Grenzen, die sich durch eine KI-Kennzeichnung nicht umgehen lassen.

## Marktplätze: eine harte Regel, drei Leerstellen

| Marktplatz | Eigene KI-Regel? | Mechanismus | Erfüllt sie deine Pflicht? |
|---|---|---|---|
| Amazon | Ja, seit 22.07.2026 | Metadaten-Keyword `contains-synthetic-performer`; daraus laut Amazon gegebenenfalls Publikumsanzeige | Erst nach Prüfung der konkreten sichtbaren Ausgabe bewertbar |
| eBay | keine KI-Offenlegungsfunktion belegt; Bilderstandard verbietet Text/Grafiken/Wasserzeichen | Konflikt zwischen Bildstandard und nötiger Offenlegung | In-scope Deepfake-Bild bis zu einer belegten konformen Lösung nicht verwenden |
| Otto | bis 07.08.2026 keine verkäuferseitige KI-Regel in den geprüften Quellen gefunden | konkrete Oberfläche und aktuelle Regeln prüfen | erst anhand einer beim Erstkontakt sichtbaren Ausgabe bewertbar |
| Etsy | Offenlegung im Listing berichtet, Primärquelle blockiert | Beschreibungs-/Offenlegungsfeld | Unklar; Textfeld ≠ Label am Bild |

**Amazon** dokumentiert eine eigene Regel: Produktbilder, Lifestyle-Bilder, Produktvideos und A+-Content mit **fotorealistischen, vollständig KI-generierten Personen** müssen vor dem Einstellen mit dem Keyword `contains-synthetic-performer` im XMP-Feld `dc:subject` getaggt werden — weltweit in allen Stores. Ausgenommen sind echte Personen (auch KI-bearbeitete), Bilder ohne Personen, nicht-fotorealistische Figuren und Charaktere aus Filmen oder Spielen.

Das Keyword ist zunächst ein maschinenlesbares Eingabedatum. Amazon kündigt jedoch an, daraus „where applicable“ eine Offenlegung für das Publikum zu erzeugen. Wo und wie sichtbar diese Ausgabe erscheint, ließ sich bis 07.08.2026 nicht verifizieren. Deshalb lässt sich weder pauschal sagen, Amazons Mechanismus genüge, noch, er sei am Ende rein maschinenlesbar. Prüfe die konkrete Listing-Ausgabe: Nur wenn die Offenlegung beim ersten Kontakt klar und unterscheidbar ist, kann sie die Betreiberpflicht tragen (LL Rn. 12, 117, 142–143).

Bei **eBay** kollidiert diese Lösung mit einer ausdrücklichen Plattformregel: Angebotsfotos dürfen keinen hinzugefügten Text, keine Grafiken, keine Marketing-Inhalte und keine Wasserzeichen enthalten. Empfehle oder nutze dort deshalb kein eingebranntes KI-Label. Solange keine eBay-konforme Offenlegung nachweislich beim ersten Kontakt erscheint, ist die sichere Konsequenz, ein kennzeichnungspflichtiges Deepfake-Foto dort nicht einzusetzen. Bei **Otto** war zum Stand 07.08.2026 keine verkäuferseitige Kennzeichnungsregel auffindbar; aus dem Dokumentationsschweigen folgt keine technische Negativtatsache.

## Wo im Shop das KI-Label hingehört

Die Pflicht gilt je Inhalt und je Person, die ihn wahrnimmt (LL Rn. 143). Für einen Shop heißt das ganz praktisch:

- **Beim ersten Bildkontakt sichtbar.** In Kategorieliste oder Bildkarussell wird das Motiv oft vor dem Beschreibungstext wahrgenommen. Ein Label im Bild ist besonders robust; eine dauerhaft sichtbare, unmittelbar zugeordnete Caption oder ein geeignetes Plattform-Overlay kann ebenfalls genügen. Ein Hinweis erst am Ende einer langen Beschreibung kommt regelmäßig zu spät.
- **Jedes betroffene Bild einzeln.** Ein Sammelhinweis „In diesem Shop werden KI-Bilder verwendet“ erfüllt die Pflicht nicht, weder in den AGB noch im Footer.
- **Thumbnail-Zuschnitt mitdenken.** Marktplätze und Themes beschneiden Vorschaubilder unterschiedlich. Halte den Hinweis von wahrscheinlichen Schnittkanten fern und prüfe die konkrete Listen-, Galerie- und Mobilvorschau; eine universell sichere Position gibt es nicht.
- **Sprache verständlich wählen.** Das optionale EU-„AI“-Icon plus deutscher Zusatz „KI-generiert“ ist eine robuste Praxiseinschätzung für ein deutsches Publikum. Eine gefestigte Rechtsprechung zu Art. 50 gibt es dafür noch nicht.

## Sonderfall: das KI-Motiv auf dem Produkt selbst

Wenn du KI-Motive nicht nur zeigst, sondern verkaufst — T-Shirt, Tasse, Poster, Verpackungsdesign —, verlagert sich die Frage vom Shop auf das physische Produkt. Nach Einschätzung der IT-Recht Kanzlei genügt ein Hinweis im Listing dann nicht; die Kennzeichnung muss am Produkt selbst erscheinen, etwa im Aufdruck oder auf dem Etikett. Dieselbe Logik gilt für Kataloge, Beileger und Verpackungen — mehr dazu auf der Seite zu [KI-Bildern im Print](https://kihinweis.de/ki-kennzeichnung/print). Und wenn du dieselben Motive in bezahlte Kampagnen gibst, kommen die Plattformregeln aus dem Kapitel [Werbeanzeigen](https://kihinweis.de/ki-kennzeichnung/werbeanzeigen) dazu.

**Ein robustes Label für geeignete Kanäle**

Im eigenen Shop und auf Plattformen, die Text im Bild erlauben, kannst du das optionale EU-Label mit deutschem Zusatz direkt ins Produktbild setzen. Für eBay gilt das ausdrücklich nicht: Dort verbieten die Bilderstandards hinzugefügten Text und Wasserzeichen; verwende deshalb kein kennzeichnungspflichtiges Deepfake-Bild, solange keine belegte konforme Offenlegung verfügbar ist.

[Zum Editor](https://kihinweis.de/editor)

## Häufige Fragen

### Muss ich jedes Produktbild kennzeichnen, das mit KI bearbeitet wurde?

Nein. Die Leitlinien nennen Farbkorrektur, Hintergrund-Erweiterung, ästhetischen Hintergrundtausch, Umgruppieren und Reskalieren als regelmäßig geringfügige Eingriffe. Das ist keine starre Freistellung: Prüfe immer das ganze Motiv. Auch eine realistisch erfundene Person, ein Ort oder eine Nutzungsszene kann ein Deepfake sein, obwohl das Produkt selbst unverändert bleibt.

### Reicht Amazons Metadaten-Keyword „contains-synthetic-performer“ für den EU AI Act?

Nicht ungeprüft. Das Keyword ist Amazons Eingabe; Amazon erklärt, daraus „where applicable“ eine Offenlegung für das Publikum zu erzeugen. Wo und wie sichtbar sie erscheint, ist öffentlich nicht eindeutig dokumentiert. Setz das Keyword, prüfe die tatsächliche Anzeige beim ersten Kontakt und ergänze bei Bedarf eine klar zugeordnete sichtbare Offenlegung.

### Darf ich KI-generierte Models für meine Modefotos verwenden?

Grundsätzlich ja. Die Leitlinien zählen realistische KI-generierte Avatare und Personas ausdrücklich zu den möglichen Personen im Sinne der Deepfake-Definition. Nutzt du das dafür eingesetzte KI-System beruflich unter eigener Verantwortung und erzeugt das konkrete Model einen falschen Authentizitätseindruck, kann eine sichtbare Offenlegung nötig sein. Lässt Passform oder Sitz das Produkt besser aussehen als in Wirklichkeit, kommt die wettbewerbsrechtliche Prüfung hinzu.

### Genügt der KI-Hinweis am Ende der Artikelbeschreibung?

Regelmäßig zu spät. Die Offenlegung muss spätestens beim ersten Kontakt mit dem Inhalt klar und unterscheidbar sein. In Galerie oder Kategorieliste wird das Produktbild oft vor dem Beschreibungstext wahrgenommen. Ein Label im Bild ist besonders robust; eine dauerhaft sichtbare, unmittelbar zugeordnete Caption oder ein geeignetes Plattform-Overlay kann je nach Darstellung ebenfalls genügen.

### Was gilt bei eBay, Etsy und Otto?

eBay verbietet in Angebotsfotos hinzugefügten Text, Grafiken und Wasserzeichen. Lade deshalb dort kein kennzeichnungspflichtiges Deepfake-Bild hoch, solange du keine eBay-konforme Offenlegung nachweislich beim ersten Kontakt anzeigen kannst. Bei Otto wurde bis 07.08.2026 keine verkäuferseitige KI-Regel gefunden; für Etsy war die Primärquelle nicht abrufbar. Dokumentationslücken sind kein Beweis, dass eine Funktion nicht existiert.

### Macht ein KI-Label mein Produktbild rechtssicher?

Nein. Das Label erfüllt die Transparenzpflicht des AI Acts. Ob die Darstellung zugleich über das Produkt irreführt, ist eine zweite, davon unabhängige Prüfung nach dem UWG — und die Wettbewerbszentrale hält Verstöße gegen die KI-Verordnung zusätzlich für potenziell unlauteren Wettbewerb. Ein falsches Bild bleibt mit Label falsch.

## Quellen

- [Europäische Kommission, Leitlinien zu Art. 50, C(2026) 5054 final vom 20.07.2026, insb. Rn. 113, 116, 117, 142–143 und die Beispielliste zu Art. 3 Nr. 60](https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/library/guidelines-transparency-obligations-providers-and-deployers-ai-systems)
- [Code of Practice on Transparency of AI-Generated Content, final vom 10.06.2026, Measure 1.2](https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/policies/code-practice-ai-generated-content)
- [Wettbewerbszentrale, Leitfaden „Wenn KI die Werbung macht“, v1.1, 04.02.2026 (UWG-Verhältnis, S. 5 und S. 8)](https://www.wettbewerbszentrale.de/wp-content/uploads/2026/02/2026_2_Leitfaden_KI_generierte_inhalte_1-1.pdf)
- [Amazon Seller Forums: Antwort eines Amazon-Mitarbeiters zum Keyword „contains-synthetic-performer“](https://sellercentral.amazon.com/seller-forums/discussions/t/3d99e9b8-96f7-4757-acda-3d1da25a6ee3)
- [IT-Recht Kanzlei: „KI-Inhalte im Online-Shop richtig kennzeichnen“ (Update 31.07.2026)](https://www.it-recht-kanzlei.de/ki-bilder-im-shop-kennzeichnen.html)
- [Mittelstand-Digital Zentrum Berlin: Leitfaden KI-generierte Inhalte kennzeichnen (31.07.2026)](https://digitalzentrum-berlin.de/leitfaden-ki-generierte-inhalte-kennzeichnen)
- [Forbes: „Amazon Requires Sellers To Label AI-Generated People In Listing Images“ (25.07.2026)](https://www.forbes.com/sites/gabrielalinzainescu/2026/07/25/amazon-requires-sellers-to-label-ai-generated-people-in-listing-images/)
- [eBay Verkäuferportal: KI-Bildbearbeitung für Produktfotos (Oktober 2024)](https://www.ebay.de/verkaeuferportal/news/verkaeufer/2024-oktober/ki-bildbearbeitung)
- [eBay: Grundsatz zu den Bilderstandards — kein hinzugefügter Text, keine Grafiken oder Wasserzeichen](https://www.ebay.de/help/policies/listing-policies/grundsatz-zu-den-ebaybilderstandards?id=4370)
