# Wer muss KI-Bilder kennzeichnen? Drei Fragen zum EU AI Act

> Anbieter oder Betreiber, beruflich oder privat, Deepfake oder nicht: Wer KI-Inhalte kennzeichnen muss — und wen die KI-Kennzeichnungspflicht nicht trifft.

**Stand:** 2026-08-07 · **Kanonische Fassung:** https://kihinweis.de/ki-kennzeichnung/pflicht · **Sprache:** de

Herausgeber: kihinweis.de — unabhängiges Informationsportal zur KI-Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 der KI-Verordnung (EU AI Act). Kein Angebot einer Behörde, keine Rechtsberatung.

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> **Kurz gesagt**
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> Die sichtbare KI-Kennzeichnungspflicht für Bild, Ton und Video trifft dich, wenn du ein KI-System in eigener Verantwortung **beruflich** nutzt, der Inhalt ein **Deepfake** ist und keine gesetzliche Ausnahme greift (Art. 50 Abs. 4). Veröffentlichung ist kein eigenes Tatbestandsmerkmal: Entscheidend ist die Exposition gegenüber Menschen. Die maschinenlesbare Markierung ist eine andere Pflicht für Anbieter.

„Wer muss KI-Inhalte kennzeichnen?“ wird oft zu pauschal beantwortet. Der Verordnungstext ist präziser: (Art. 50) verteilt mehrere Transparenzpflichten auf zwei verschiedene Adressaten, und für dein Bild ist davon die sichtbare Betreiberpflicht einschlägig. Diese Seite sortiert, welche Voraussetzungen gelten. Den umgekehrten Weg — welche Inhalte trotz beruflicher KI-Nutzung nicht erfasst sind — geht die Seite zu den [Ausnahmen](https://kihinweis.de/ki-kennzeichnung/ausnahmen).

## Zwei Pflichten der KI-Verordnung, zwei Adressaten — der wichtigste Unterschied

Fast alle Missverständnisse entstehen daran, dass zwei völlig verschiedene Regeln durcheinandergeraten:

| | (Art. 50 Abs. 2) | (Art. 50 Abs. 4 UAbs. 1) |
|---|---|---|
| **Wen trifft es?** | Anbieter generativer KI-Systeme | Betreiber — also Nutzer im Beruf |
| **Was ist zu tun?** | maschinenlesbar markieren: Wasserzeichen, Metadaten | sichtbar offenlegen, für Menschen wahrnehmbar |
| **Wofür?** | erzeugte oder manipulierte synthetische Ausgaben, soweit technisch machbar und keine Ausnahme greift | nur Deepfakes |
| **Seit wann?** | 02.08.2026; Bestandssysteme bis 02.12.2026 | 02.08.2026, ohne Übergangsfrist |

Die Trennung ist mehr als Systematik: Die Leitlinien stellen ausdrücklich klar, dass Betreiber sich **nicht** auf die maschinenlesbare Markierung des Anbieters berufen können — sie sei „für die exponierten natürlichen Personen nicht unmittelbar klar und unterscheidbar“ (LL Rn. 117). Dass dein Generator ein C2PA-Manifest oder ein unsichtbares Wasserzeichen mitliefert, erledigt deine Pflicht also nicht. Es ist die Pflicht eines anderen.

## Frage 1: Bist du Betreiber?

Die Definition ist kurz und weit:

> „Betreiber“ ist „eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen und nicht beruflichen Tätigkeit verwendet“ — (Art. 3 Nr. 4)

Praktisch heißt das: Betreiber ist, wer die Entscheidung über den Einsatz sowie Zweck und Art der tatsächlichen Systemnutzung einschließlich der Outputs verantwortet. Das kann auch ohne technische Kontrolle der Infrastruktur der Fall sein; bloßes Prompten, Freigeben oder Weiterverbreiten genügt für sich genommen aber nicht immer. Die Einordnung im Detail steht im Glossar unter [Betreiber](https://kihinweis.de/glossar/betreiber).

Zwei Klarstellungen der Leitlinien fehlen in den meisten Ratgebern (LL Rn. 14):

- **Angestellte sind keine eigenen Betreiber.** Wer auf Weisung arbeitet — Content-Creator, Webdesignerinnen, Animatoren, Journalistinnen —, ist nicht separat verpflichtet. Betreiber ist die juristische Person, unter deren Verantwortung gearbeitet wird; die Leitlinien nennen als Beispiel eine Werbeagentur.
- **Wer nur beauftragt, ist nicht automatisch Betreiber.** Ein Unternehmen, das eine Agentur mit einer Werbung beauftragt, „ohne Entscheidungen darüber zu treffen und Kontrolle darüber auszuüben“, ob und wie die Agentur KI einsetzt, ist ausdrücklich **kein** Betreiber. Wer die Pflicht trägt, entscheidet sich damit an der tatsächlichen Kontrolle — und sinnvollerweise am Vertrag. Wie sich das zwischen Kunde und Dienstleister sauber regeln lässt, steht auf der Seite für [Agenturen](https://kihinweis.de/ki-kennzeichnung/agenturen).

> **Achtung — Eigenentwicklung kann dich zusätzlich zum Anbieter machen**
>
> Die Leitlinien nennen den Fall ausdrücklich: Ein Unternehmen, das ein generatives KI-System entwickelt oder entwickeln lässt, unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt beziehungsweise in Betrieb nimmt und damit Deepfakes erzeugt, kann Anbieter und Betreiber zugleich sein (Art. 3 Nr. 3; LL Rn. 15). Dann kommt die maschinenlesbare Anbieterpflicht nach (Art. 50 Abs. 2) hinzu. Bloßes Self-Hosting oder die Nutzung eines fertigen Tools genügt für die Anbieterrolle nicht automatisch; siehe [Stable Diffusion](https://kihinweis.de/ki-kennzeichnung/stable-diffusion).

## Frage 2: Handelst du beruflich?

Die Verordnung nimmt die rein private Nutzung aus: Betreiberpflichten treffen natürliche Personen nicht, wenn sie ein KI-System ausschließlich persönlich und nicht beruflich verwenden (Art. 2 Abs. 10). Dieselbe Einschränkung steckt schon in der Betreiber-Definition.

Wo die Grenze verläuft, sagen die Leitlinien deutlich: Als beruflich gilt „jede Tätigkeit, durch die natürliche Personen regelmäßig einen wirtschaftlichen Vorteil erzielen oder die anderweitig einer beruflichen, geschäftlichen, gewerblichen, arbeitsbezogenen oder **freiberuflichen** Tätigkeit zuzuordnen ist“ (LL Rn. 19).

| Situation | Beruflich? |
|---|---|
| KI-Bild im privaten Account, ohne jede Monetarisierung | nein — die Leitlinien nennen genau das als freies Beispiel |
| Derselbe Account mit Affiliate-Links oder bezahlten Kooperationen | ja — regelmäßiger wirtschaftlicher Vorteil |
| Erster Auftrag als [Selbstständige](https://kihinweis.de/ki-kennzeichnung/selbststaendige) | ja — freiberufliche Tätigkeit ist ausdrücklich erfasst |
| Bild für Website, Shop oder Angebot des eigenen Betriebs | ja — geschäftliche Tätigkeit, unabhängig von Reichweite |
| Behörden, Ämter, öffentliche Einrichtungen | können Betreiber sein, wenn sie das System in eigener Verantwortung verwenden; keine persönliche Privatausnahme |
| Unentgeltliche Vereinsarbeit | der Verein kann Betreiber sein, wenn er über die konkrete KI-Nutzung entscheidet; Einnahmen sind dafür kein Kriterium |

Die Bereichsausnahme meint die Privatsphäre natürlicher Personen, nicht die Ehrenamtlichkeit einer Organisation. Das Fehlen dieser Ausnahme macht eine Organisation aber noch nicht zum Betreiber; hinzukommen muss ihre eigene Autorität über die konkrete KI-Nutzung.

## Frage 3: Ist dein Inhalt ein Deepfake?

Die dritte Hürde ist die, an der die meisten Fälle scheitern — im positiven Sinne. Denn eine allgemeine Kennzeichnungspflicht für „KI-Bilder“ existiert nicht. Abs. 4 greift nur bei Deepfakes:

> „Deepfake“ bezeichnet „einen durch KI erzeugten oder manipulierten Bild-, Ton- oder Videoinhalt, der wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt und einer Person fälschlicherweise als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen würde“ — (Art. 3 Nr. 60)

Die Kommission zerlegt das in vier Kriterien, die alle zugleich erfüllt sein müssen (LL Rn. 112–113). Zwei Punkte daraus sind im Alltag entscheidend:

- Es genügt, dass etwas dargestellt wird, das **plausibel existieren könnte**. Eine frei erfundene fotorealistische Person **kann** daher ein Deepfake sein, wenn auch wahrnehmbare Ähnlichkeit und ein falscher Echtheits- oder Wahrheitsgehalt im konkreten Kontext vorliegen.
- Die Bewertung ist **objektiv**: Auf eine Täuschungsabsicht kommt es nicht an (LL Rn. 114). Fotorealismus macht ein Deepfake wahrscheinlicher, ist aber „allein nicht ausschlaggebend“.

> **Entwarnung — Was hier ausscheidet**
>
> Offensichtlich unmögliche Motive wie Drachen, fliegende Sphinxen oder autofahrende Elefanten sowie klar erkennbare Comic- und Fantasiestile sind typische Nichtfälle. Geringfügige KI-Bearbeitungen echter Fotos — etwa Farbkorrektur, Hochskalieren oder ästhetische Hintergrundanpassung — **können** je nach Kontext und Wahrnehmungswirkung ebenfalls die Deepfake-Definition verfehlen (LL Rn. 113–116). Den Beispielkatalog samt Grenzfällen sammelt die [Ausnahmen-Seite](https://kihinweis.de/ki-kennzeichnung/ausnahmen).

## Die Prüfung in vier Schritten

1. **Steckt ein KI-System dahinter?** Bei Bildgeneratoren und KI-Bildbearbeitung: ja. Klassische Filter und manuelle Retusche: nein.
2. **Nutzt du es in eigener Verantwortung und beruflich?** Angestellte prüfen für ihr Unternehmen mit, nicht für sich selbst.
3. **Ist das Ergebnis ein Deepfake?** Ähnelt es einem existierenden oder plausibel existierenden Bezugsobjekt und könnte es im konkreten Kontext fälschlich als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen?
4. **Greift keine gesetzliche Ausnahme?** Für Bilder gibt es genau eine echte: die gesetzlich zugelassene Nutzung zur Aufdeckung, Verhinderung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten (Art. 50 Abs. 4 UAbs. 1). Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen oder fiktionalen Werken entfällt die Pflicht nicht, sie wird nur in der Form freier (LL Rn. 119).

Viermal Ja heißt: Du musst offenlegen. Einmal Nein heißt: Du darfst — kennzeichnen ist nie verboten, und im Grenzbereich ist es der ruhigere Weg.

## Und wenn die KI-Kennzeichnungspflicht greift?

Dann verlangt der AI Act eine Offenlegung in **klarer und unterscheidbarer Weise**, spätestens bei der ersten Exposition (Art. 50 Abs. 5). Die Leitlinien konkretisieren: verständlich und wahrnehmbar für Menschen, ohne besondere technische Hilfsmittel oder Handlungen (LL Rn. 117). Wie das praktisch aussehen kann — optionales EU-Icon, Platzierung, Freitext —, steht auf [Wie kennzeichnen?](https://kihinweis.de/ki-kennzeichnung/wie).

Der Rahmen liegt bei bis zu 15 Mio. Euro oder bei Unternehmen 3 % des weltweiten Vorjahresumsatzes — für KMU und Start-ups gilt der niedrigere Höchstwert (Art. 99 Abs. 4, 6). Beschwerden und mögliche wettbewerbsrechtliche Ansprüche sind davon getrennte Wege; eine belastbare Rangfolge gibt es noch nicht. Die Einordnung steht auf der [Bußgeld-Seite](https://kihinweis.de/ki-kennzeichnung/bussgeld).

**Prüfung ergibt eine Offenlegungspflicht?**

Dann ist der Rest schnell erledigt: Zieh dein Bild in den Editor, setz das amtliche EU-Label an die passende Stelle und exportier in Eingabeauflösung bis zum Browserlimit. Alles läuft im Browser — dein Bild wird nirgendwohin hochgeladen.

[Zum Editor](https://kihinweis.de/editor)

## Häufige Fragen

### Wer muss KI-Bilder kennzeichnen?

Betreiber von KI-Systemen, die über Einsatz und Art der konkreten beruflichen Nutzung entscheiden und damit Menschen einem Deepfake exponieren. Eine öffentliche Veröffentlichung ist nicht erforderlich; auch ein interner beruflicher Einsatz kann erfasst sein. Bloßes Weiterverbreiten eines fremden KI-Inhalts ohne Autorität über Erzeugung oder Manipulation macht dagegen nicht zum Betreiber.

### Sind Angestellte persönlich verpflichtet?

Nicht, wenn sie unter Weisung, Verantwortung und Kontrolle der Organisation handeln. Dann sind Beschäftigte nach den Kommissions-Leitlinien keine eigenständigen Betreiber; die Betreiberrolle kann bei der juristischen Person liegen. Eine eigenständige KI-Nutzung außerhalb dieses Rahmens ist gesondert zu prüfen.

### Bin ich Anbieter oder Betreiber nach der KI-Verordnung?

Betreiber ist, wer ein KI-System unter eigener Autorität für einen bestimmten Zweck und auf eine bestimmte Art nutzt. Anbieter ist, wer ein System entwickelt oder entwickeln lässt und unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. Bloßes Self-Hosting oder Fine-Tuning macht dich nicht automatisch zum Anbieter; entscheidend sind Entwicklung beziehungsweise Entwickelnlassen und das Auftreten unter eigenem Namen oder eigener Marke.

### Zählt mein Social-Media-Account als beruflich?

Das hängt am wirtschaftlichen Vorteil. Rein private Nutzung ist ausgenommen — die Leitlinien nennen ausdrücklich Privatpersonen, die KI-Bilder erzeugen und in sozialen Medien teilen. Sobald du regelmäßig wirtschaftlich profitierst, etwa durch Affiliate-Links, bezahlte Kooperationen oder Eigenwerbung fürs Geschäft, handelst du beruflich.

### Muss ich auch kennzeichnen, wenn ich niemanden täuschen will?

Fehlende Täuschungsabsicht ist keine Ausnahme. Die Deepfake-Bewertung ist objektiv: Wenn Betreiberrolle, berufliche Nutzung, Ähnlichkeit, falscher Echtheits- oder Wahrheitsgehalt und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, muss offengelegt werden — unabhängig davon, was du bezweckt hast.

### Was passiert, wenn ich den KI-Hinweis weglasse?

Der Bußgeldrahmen für Verstöße gegen Art. 50 liegt bei bis zu 15 Mio. Euro oder bei Unternehmen 3 % des weltweiten Vorjahresumsatzes, je nachdem, welcher Höchstwert höher ist. Für kleine und mittlere Unternehmen sowie Start-ups gilt der niedrigere Höchstwert. Beschwerden und mögliche wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche sind weitere Wege; eine belastbare Rangfolge gibt es noch nicht.

## Quellen

- [Verordnung (EU) 2024/1689 (AI Act), Art. 50 — deutscher Wortlaut](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:02024R1689-20260727)
- [Verordnung (EU) 2024/1689, Art. 3 — Begriffsbestimmungen (Nr. 3 Anbieter, Nr. 4 Betreiber, Nr. 60 Deepfake)](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:02024R1689-20260727)
- [Europäische Kommission, Leitlinien zu Art. 50, C(2026) 5054 final vom 20.07.2026, insb. Rn. 14–15, 19, 112–117](https://ec.europa.eu/newsroom/dae/redirection/document/131215)
- [Europäische Kommission, FAQ zu den Transparenzpflichten nach Art. 50 AI Act](https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/faqs/transparency-obligations-under-article-50-ai-act)
- [EU-Icons zur Kennzeichnung KI-generierter Inhalte (Kommissions-Seite)](https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/policies/eu-icons-labelling-ai-generated-content)
- [Verordnung (EU) 2024/1689, Art. 99 — Sanktionen (Abs. 4 lit. g, Abs. 6 KMU)](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:02024R1689-20260727)
- [Wettbewerbszentrale, Leitfaden „Kennzeichnung KI-generierter Inhalte“, v1.1, 04.02.2026](https://www.wettbewerbszentrale.de/wp-content/uploads/2026/02/2026_2_Leitfaden_KI_generierte_inhalte_1-1.pdf)
