# KI-Bilder im Druck kennzeichnen: der KI-Hinweis auf Papier

> Der EU AI Act gilt medienneutral — auch für Print. Welche älteren Bildmotive ausgenommen sind und wie eine sichtbare Offenlegung auf Papier gelingt.

**Stand:** 2026-08-07 · **Kanonische Fassung:** https://kihinweis.de/ki-kennzeichnung/print · **Sprache:** de

Herausgeber: kihinweis.de — unabhängiges Informationsportal zur KI-Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 der KI-Verordnung (EU AI Act). Kein Angebot einer Behörde, keine Rechtsberatung.

---

> **Kurz gesagt**
>
> Die KI-Kennzeichnungspflicht endet nicht am Bildschirmrand: Der EU AI Act (Art. 50 Abs. 4) schließt Print nicht aus. Der freiwillige Code of Practice sieht für seine Unterzeichner Umsetzungen „in both offline and online environments“ vor. Im Druck fallen maschinenlesbare Signale als Publikumsinformation weg. Ein mitgedrucktes Label im Motiv ist besonders robust; auch ein klarer, unmittelbar zugeordneter Hinweis kann je nach Gestaltung genügen.

Print ist der blinde Fleck der deutschen Ratgeberlandschaft. Wir haben die einschlägigen Leitfäden der Kanzleien, Kammern und Digitalzentren durchgesehen: Flyer, Plakate, Kataloge und Out-of-Home kommen dort schlicht nicht vor — der Fokus liegt überall auf digitalen Kanälen. Das lässt leicht den Eindruck entstehen, Druckerzeugnisse seien nicht gemeint. Diese Seite zeigt anhand der Primärquellen, dass das Gegenteil gilt, und sortiert die zwei Irrtümer, die im Print-Kontext am teuersten werden.

## Der EU AI Act kennt keine Mediengrenze

Die Pflicht trifft **Betreiber** — wer ein KI-System in eigener Verantwortung beruflich nutzt (Art. 3 Nr. 4) —, wenn dessen Bild-, Ton- oder Videoausgabe ein **Deepfake** ist: ein Inhalt, der existierenden Personen, Gegenständen, Orten oder Ereignissen erkennbar ähnelt und fälschlich echt wirken kann (LL Rn. 113). Anders als die Textpflicht enthält (Art. 50 Abs. 4 UAbs. 1) kein zusätzliches Veröffentlichungsmerkmal und keine Mediengrenze.

Der Code of Practice wird für seine **Unterzeichner** noch konkreter. Measure 1.2 umfasst „offline and online environments“ und verspricht sofortige Erkennbarkeit, Einbettung oder gleichwertige Alternativen sowie ausreichenden Abstand und Kontrast (CoP 1.2.1). Diese freiwilligen Designzusagen sind eine hilfreiche Umsetzungsschablone, aber kein allgemein bindender Gesetzeswortlaut. Für alle Betreiber gelten die funktionalen Anforderungen aus Art. 50 Abs. 5 und den Leitlinien: verständlich, klar und unterscheidbar spätestens beim ersten Kontakt.

Was im Druck dagegen ersatzlos wegfällt, ist die Rückfallebene. Online kann man sich wenigstens darüber streiten, ob Metadaten oder Plattform-Labels etwas beitragen — auch wenn die Leitlinien maschinenlesbare Markierungen für die Betreiberpflicht klar für untauglich halten (LL Rn. 117). Auf Papier existiert diese Ebene überhaupt nicht: Ein IPTC-Feld überlebt den Offsetdruck nicht, ein C2PA-Manifest auch nicht. Übrig bleibt, was mitgedruckt wird.

> **Achtung — Der Point-of-Sale-Irrtum — die wichtigste Korrektur**
>
> Der freiwillige Code of Practice erlaubt seinen Unterzeichnern bei künstlerischen, kreativen, satirischen oder fiktionalen Werken Offenlegungen „at the online or physical point of entry or sale“ — etwa über Ausstellungsfaltblatt, Eintrittskarte oder Verpackung. Diese Passage aus **Commitment 3** ist keine allgemeine Offline-Erleichterung. Bei gewöhnlichen Drucksachen bleibt die gesetzliche Funktionsanforderung maßgeblich: Die Offenlegung muss am konkreten Inhalt klar zugeordnet und spätestens beim ersten Kontakt wahrnehmbar sein.

## Altbestand: Für Bilder zählt der Erzeugungszeitpunkt

Die zweite Feinheit betrifft das Datum. (LL Rn. 154) nimmt **Bild-, Ton- und Videoausgaben**, die vor dem 2. August 2026 erzeugt oder manipuliert wurden, von der rückwirkenden Pflicht aus. Betreiber werden zur freiwilligen Kennzeichnung ermutigt, aber ohne unverhältnismäßigen Aufwand — als Beispiel nennt die Randnummer das **Ändern bereits gedruckter Produktverpackungen**. Wer im Juli 2026 100.000 Faltschachteln hat drucken lassen, muss sie nicht einstampfen. Für Texte gilt die unten beschriebene zusätzliche Veröffentlichungsregel.

Für **Bild-, Ton- und Videoausgaben** stellt Rn. 154 auf den Erzeugungs- oder Manipulationszeitpunkt ab: Vor dem 2. August 2026 entstandene Ausgaben müssen nicht rückwirkend offengelegt werden. Die zusätzliche Regel für eine Veröffentlichung ab dem Stichtag betrifft ausdrücklich **Texte**. Sie darf nicht auf alte Bildmotive übertragen werden.

Praktisch heißt das: Ein vor dem Stichtag erzeugtes Bildmotiv bleibt auch bei einer späteren Nachauflage außerhalb der rückwirkenden Pflicht; eine freiwillige Kennzeichnung ist möglich und wird von der Kommission empfohlen. Für ab dem 2. August 2026 erzeugte oder manipulierte Deepfakes gehört die Offenlegung dagegen bereits in die Druckvorstufe. Wie der Stichtag insgesamt funktioniert, steht auf der Seite zu den [Fristen](https://kihinweis.de/ki-kennzeichnung/fristen).

## Was im Druck überhaupt pflichtig ist

Bevor es um Platzierung geht, lohnt der Blick auf die Vorfrage — denn ein großer Teil der Print-Bildbearbeitung ist gar nicht erfasst.

> **Entwarnung — Die Bagatellklausel gilt im Druck genauso**
>
> (LL Rn. 116) nennt für Produktwerbung und Verpackungen Farbkorrektur, Hintergrund-Erweiterungen bestehender Aufnahmen, ästhetischen Hintergrundtausch, Anordnungen vorhandener Produkte und Reskalieren als Beispiele mit regelmäßig geringem Einfluss auf die Authentizitätswahrnehmung. Das sind keine automatischen Ausnahmen: Kontext, Wirkung und alle Merkmale des Deepfake-Begriffs bleiben zu prüfen.

Der Kipppunkt liegt beim Produkt selbst. Die Beispielliste der Leitlinien unterscheidet sauber:

| Print-Fall | Bewertung | Fundstelle |
|---|---|---|
| Echtes Produktfoto vor KI-Hintergrund, ohne Täuschung über Produkt oder Szene | regelmäßig unkritisch; Kontext prüfen | LL, Beispielliste zu Art. 3 Nr. 60 |
| Farbkorrektur, Reskalierung, Anordnung, ästhetischer Hintergrundtausch | regelmäßig geringer Einfluss; Kontext prüfen | (LL Rn. 116) |
| KI-Produktbild, das Aussehen, Eigenschaften oder Verwendung beschönigt | starkes Indiz für Deepfake; zusätzlich UWG prüfen | LL, Beispielliste zu Art. 3 Nr. 60 |
| Fotorealistische KI-Szene, die eine reale Situation suggeriert | kann Deepfake sein; Kontext und Täuschungseignung prüfen | (LL Rn. 113–116) |
| KI-generierte, realistisch wirkende Personen im Motiv | regelmäßig Deepfake; vollständigen Test durchführen | (LL Rn. 113) |
| Erkennbar stilisierte Illustration, Icon, Piktogramm | regelmäßig unkritisch; nicht automatisch ausgenommen | (LL Rn. 113–116) |

Und eine Ebene bleibt vom Label unberührt: Ein geschöntes Produktbild wird durch den KI-Hinweis nicht zulässig, wenn es über das Produkt irreführt — die wettbewerbsrechtliche Prüfung läuft eigenständig neben der KI-Verordnung. Wer Produktmotive druckt, findet die Details dazu auf der Seite zum [Online-Shop](https://kihinweis.de/ki-kennzeichnung/online-shop); für gebuchte Werbeflächen lohnt zusätzlich der Blick auf [Werbeanzeigen](https://kihinweis.de/ki-kennzeichnung/werbeanzeigen).

## Wohin mit dem KI-Label auf Papier

Die Anforderung lautet: erkennbar bei der ersten Wahrnehmung, je Inhalt (LL Rn. 142–143). Übersetzt auf Drucksachen:

| Medium | Praktische Umsetzung |
|---|---|
| Flyer, Broschüre, Katalog | Offenlegung jedem pflichtigen Bild klar zuordnen — im Motiv oder unmittelbar daran, nicht nur gesammelt im Flyer-Impressum. Wer den Katalog auf Seite 12 aufschlägt, kann dort seinen Erstkontakt haben. |
| Plakat, Großfläche, Aufsteller | Label im Motiv oder klar zugeordneter Hinweis, skaliert auf die reale Lesedistanz. |
| Produktverpackung | Label am Motiv oder eine andere beim ersten Kontakt klare, unmittelbar zugeordnete Offenlegung. Eine entfernte Fußzeile auf der Rückseite ist regelmäßig zu schwach. |
| Motiv auf dem Produkt (Shirt, Tasse, Poster) | Nach Einschätzung der IT-Recht Kanzlei am Produkt selbst — Aufdruck oder Etikett; die Shop-Beschreibung allein genügt nicht. |
| Anzeige in Zeitung oder Magazin | Label im Anzeigenmotiv oder ein anderer beim ersten Kontakt klar zugeordneter Hinweis; die tatsächliche Platzierung im fertigen Medium prüfen. |

Der freiwillige Code of Practice nennt für seine Unterzeichner als Beispielposition die **obere rechte Ecke**, sofern dort keine überlagernden Elemente liegen (CoP 1.2.2 a). Im Druck ist das eine Gestaltungsorientierung, keine gesetzliche Pflicht. Maßgeblich bleiben gute Wahrnehmbarkeit, Kontrast, klare Zuordnung und Schutz vor dem Beschnitt.

## Deine Druckkette liefert das Label mit aus

Ein Punkt, der bei Print schnell untergeht: Die Verantwortung endet nicht mit der Druckfreigabe. (LL Rn. 12) verlangt vom Betreiber angemessene Maßnahmen, damit die Kennzeichnung beim Erstkontakt der angesprochenen Zielgruppe auch tatsächlich **angezeigt** wird — und nennt dafür ausdrücklich vertragliche Regelungen mit Vertriebspartnern.

Auf die Druckwelt übertragen sind das drei nüchterne Handgriffe: die vorgesehene Offenlegung im **Reinzeichnungs-PDF** verankern statt in einer Layout-Ebene, die jemand ausblenden kann; bei Anzeigen und Beilagen eine kurze Klausel zur unveränderten Zuordnung der Offenlegung aufnehmen; und bei Konfektionierung oder Weiterverarbeitung prüfen, ob Falz, Stanze oder Banderole den Hinweis verdecken. Wer Motive an Handelspartner oder Franchisenehmer weitergibt, sollte die Offenlegung samt Platzierungs- und Freigabehinweisen mitliefern — als eingebettetes Label oder andere klar zugeordnete Lösung.

## Was die Quellen offenlassen

Ehrlichkeitshalber: Print ist der Kanal mit vielen unbeantworteten Detailfragen. Keine der geprüften Quellen nennt Mindestgrößen oder feste Kontrastwerte für gedruckte Labels. Ab welcher Entfernung ein Großflächenplakat noch klar erkennbar kennzeichnet, bleibt kontextabhängig. Das optionale EU-„AI“-Icon plus deutscher Klartext „KI-generiert“ ist eine robuste Praxiseinschätzung, keine gesetzlich vorgeschriebene Wort-Bild-Kombination.

Wo diese Fragen im Detail hingehören, zeigen die Seiten [Wie kennzeichne ich richtig?](https://kihinweis.de/ki-kennzeichnung/wie) und der [Überblick zur KI-Kennzeichnungspflicht](https://kihinweis.de/ki-kennzeichnung). Und ob dein Motiv überhaupt in die Pflicht fällt, klärt vorab der [Schnell-Check](https://kihinweis.de/ki-kennzeichnung/ausnahmen) — im Druck lohnt sich diese Prüfung doppelt, weil eine falsche Entscheidung erst mit der Auflage sichtbar wird.

**Ins Druck-PDF, nicht ins Impressum**

Papier kennt keine nachträgliche Korrekturschleife nach dem Andruck. Ergibt die Prüfung eine Offenlegungspflicht, kannst du das optionale offizielle EU-Label mit deutschem Zusatztext im Editor direkt ins Motiv setzen oder einen anderen unmittelbar zugeordneten Hinweis gestalten. Prüfe die fertige Reinzeichnung vor dem Druck; dein Bild bleibt dabei auf deinem Rechner.

[Zum Editor](https://kihinweis.de/editor)

## Häufige Fragen

### Gilt die KI-Kennzeichnungspflicht auch für gedruckte Werbung?

Ja, wenn ein Betreiber ein KI-System beruflich unter eigener Verantwortung nutzt und dessen Ausgabe ein Deepfake ist. Art. 50 Abs. 4 UAbs. 1 enthält für Bild, Ton und Video kein zusätzliches Veröffentlichungsmerkmal. Der freiwillige Code of Practice sieht für seine Unterzeichner Umsetzungen in Online- und Offline-Umgebungen vor; Flyer, Plakat, Katalog und Verpackung sind nicht allein wegen des Mediums ausgenommen.

### Reicht ein gesammelter KI-Hinweis im Impressum des Flyers?

Das ist regelmäßig zu entfernt. Die Leitlinien verlangen eine klare, inhaltsbezogene Offenlegung spätestens beim ersten Kontakt. Ein Impressumsvermerk auf der letzten Seite erreicht jemanden, der das Bild auf Seite 4 sieht, nicht rechtzeitig. Ein Label im Motiv ist besonders robust; auch ein unmittelbar am Bild stehender, klar zugeordneter Hinweis kann je nach Gestaltung genügen.

### Muss ich bereits gedruckte Verpackungen nachträglich kennzeichnen?

Nein. Vor dem 2. August 2026 erzeugte oder manipulierte Bild-, Ton- und Videoausgaben müssen nach Rn. 154 nicht rückwirkend offengelegt werden; die Kommission ermutigt nur zur freiwilligen Kennzeichnung. Das gilt für das ältere Motiv selbst, nicht bloß für eine bereits gedruckte Auflage. Bereits gedruckte Verpackungen nennt die Leitlinie zusätzlich als Beispiel für unverhältnismäßigen Änderungsaufwand.

### Gilt für Print nicht der Hinweis am Verkaufsort?

Diese Möglichkeit steht im freiwilligen Code of Practice im Abschnitt für künstlerische, kreative, satirische oder fiktionale Werke, etwa Ausstellungen, Kinos oder Festivals. Sie ist keine allgemeine Offline-Ausnahme. Für gewöhnliche Werbung bleibt die gesetzliche Funktionsanforderung maßgeblich: verständlich, klar zugeordnet und spätestens beim ersten Kontakt wahrnehmbar.

### Wie groß muss das KI-Label im Druck sein?

Dazu gibt es keine Zahl. Weder Verordnung noch Leitlinien noch Code of Practice nennen Millimeter- oder Kontrastwerte; sie formulieren nur funktionale Anforderungen — sofort erkennbar, ausreichender Abstand zu anderen Elementen, sichtbar vor jedem Hintergrund. Praktischer Maßstab ist deshalb die reale Betrachtungsdistanz: Ein Plakat wird aus Metern gelesen, ein Flyer aus Zentimetern.

### Muss ich ein KI-Motiv auf einem T-Shirt oder einer Tasse kennzeichnen?

Nach Einschätzung der IT-Recht Kanzlei muss der Hinweis in diesen Fällen am physischen Produkt selbst angebracht werden — als Aufdruck oder auf dem Etikett; ein Hinweis nur in der Shop-Beschreibung genügt nicht. Eine gerichtliche Klärung dazu gibt es bislang nicht.

## Quellen

- [Europäische Kommission, Leitlinien zu Art. 50, C(2026) 5054 final vom 20.07.2026, insb. Rn. 12, 113, 116, 142–143, 154](https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/library/guidelines-transparency-obligations-providers-and-deployers-ai-systems)
- [Code of Practice on Transparency of AI-Generated Content (Measure 1.2 „offline and online environments“, Commitment 3)](https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/policies/code-practice-ai-generated-content)
- [Code of Practice, Volltext-PDF der Kommission (final, 10.06.2026)](https://ec.europa.eu/newsroom/dae/redirection/document/129555)
- [Wettbewerbszentrale, Leitfaden „Kennzeichnung KI-generierter Inhalte“, v1.1, 04.02.2026](https://www.wettbewerbszentrale.de/wp-content/uploads/2026/02/2026_2_Leitfaden_KI_generierte_inhalte_1-1.pdf)
- [IT-Recht Kanzlei: KI-Inhalte im Online-Shop kennzeichnen (Update 31.07.2026, u. a. zu Motiven auf physischen Produkten)](https://www.it-recht-kanzlei.de/ki-bilder-im-shop-kennzeichnen.html)
- [Konsolidierte KI-Verordnung, Stand 27.07.2026, Art. 3 und Art. 50](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:02024R1689-20260727)
