# Sora-Videos kennzeichnen: Was für dein Archiv jetzt gilt

> Sora-Web und -App sind eingestellt, die API läuft noch bis 24.09.2026. Was für Alt-Material, API-Ausgaben und spätere KI-Bearbeitungen gilt.

**Stand:** 2026-08-07 · **Kanonische Fassung:** https://kihinweis.de/ki-kennzeichnung/sora · **Sprache:** de

Herausgeber: kihinweis.de — unabhängiges Informationsportal zur KI-Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 der KI-Verordnung (EU AI Act). Kein Angebot einer Behörde, keine Rechtsberatung.

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> **Kurz gesagt**
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> Sora ist als Web- und App-Produkt Geschichte — die Videos sind es nicht. Bei Bild, Ton und Video stellen die Leitlinien zum EU AI Act auf den **Erzeugungszeitpunkt** ab; Sora-Material aus Web und App ist älter als der Stichtag. Spätere API-Ausgaben und nachträgliche KI-Manipulationen müssen dagegen nach Erzeugungszeitpunkt, Betreiberrolle und Deepfake-Eigenschaft einzeln geprüft werden.

Diese Seite beantwortet keine Anleitungsfrage, sondern eine Nachlassfrage: Was gilt für Videos aus Sora-Web und -App, nachdem diese Angebote eingestellt wurden? Die Sora-API läuft noch bis 24.09.2026. Die Frage bleibt praktisch, weil Sora-Material in vielen Archiven liegt und die Rechtslage dafür sauber zu beantworten ist. Den allgemeinen Rahmen setzt der [Überblick zur KI-Kennzeichnungspflicht](https://kihinweis.de/ki-kennzeichnung), die Regeln für bewegtes Bild stehen auf der Seite zu [KI-Videos](https://kihinweis.de/ki-kennzeichnung/ki-video).

## Was mit Sora passiert ist

OpenAIs Hilfeseite nennt zwei Daten. Web und App wurden zum **26. April 2026** eingestellt, die **API folgt am 24. September 2026**. Eigene Inhalte lassen sich über die Sunset-Seite exportieren; danach löscht OpenAI die Nutzerdaten dauerhaft, auf ein etwaiges letztes Exportfenster wird per E-Mail hingewiesen.

Praktisch heißt das zuerst: Wer noch Material bei OpenAI liegen hat, sollte es sichern. Ein Video, das gelöscht ist, wirft keine Kennzeichnungsfrage mehr auf — aber auch keine Nutzungsmöglichkeit.

## Die Entlastung: Es zählt, wann das Video entstand

Die Leitlinien der Kommission unterscheiden nach Inhaltstyp. Bei Bild-, Ton- und Videoinhalten kommt es auf den **Erzeugungszeitpunkt** an: Vor dem 02.08.2026 erzeugte Deepfakes müssen nicht rückwirkend gekennzeichnet werden, auch wenn sie später erneut veröffentlicht werden (LL Rn. 153). Nur bei Texten zählt der Veröffentlichungszeitpunkt.

> **Entwarnung — Sora-Material aus Web und App liegt zwangsläufig vor dem Stichtag**
>
> Die Web- und App-Nutzung endete am 26.04.2026 — mehr als drei Monate vor dem Geltungsbeginn am 02.08.2026. Jedes Video, das auf diesem Weg entstanden ist, wurde also vor dem Stichtag erzeugt. Eine nachträgliche Kennzeichnung deines Sora-Archivs verlangt die KI-Verordnung damit nicht. Die Kommission ermutigt ausdrücklich dazu, erwartet dafür aber keinen unverhältnismäßigen Aufwand (LL Rn. 154). Wie die Fristen insgesamt liegen, steht auf der Seite zu den [Fristen](https://kihinweis.de/ki-kennzeichnung/fristen).

## Wo die Entwarnung endet

Drei Einschränkungen, und alle drei sind in der Praxis relevant:

| Fall | Gilt die Stichtagsregel? |
|---|---|
| Video aus Web oder App, erzeugt bis 26.04.2026 | ✓ ja — vor dem Stichtag erzeugt |
| Video über die Sora-API, erzeugt nach dem 02.08.2026 | ✗ nein — die API läuft bis 24.09.2026 |
| Altes Material, später nur geschnitten | Einzelfall — ein Schnitt allein ist nicht automatisch neue KI-Erzeugung oder -Manipulation |
| Irreführende Darstellung im geschäftlichen Verkehr | ✗ nein — das Wettbewerbsrecht kennt keinen Stichtag |

Der zweite Punkt wird gern übersehen. Über die Schnittstelle konnten bis 24.09.2026 neue Sora-Videos entstehen. Bei Ausgaben nach dem Stichtag kommt es zusätzlich darauf an, ob du das System beruflich unter eigener Autorität eingesetzt hast und das Ergebnis ein Deepfake ist. Bloßes Weiterveröffentlichen fremder API-Ausgaben begründet nicht automatisch die Betreiberrolle.

Wettbewerbsrechtliche Irreführung bleibt unabhängig vom AI-Act-Stichtag gesondert zu prüfen (§ 5 UWG). Für Art. 50 genügt „realistisch“ allein nicht: Erforderlich sind Bezug zu einer existierenden Person, einem Objekt, Ort, einer Entität oder einem Ereignis und ein falscher Authentizitäts- oder Wahrheitsanschein im konkreten Kontext.

## Was zu Soras Wasserzeichen belegt ist

OpenAI beschrieb für Sora sichtbare, dynamisch bewegte Wasserzeichen, die den Namen des Erstellers enthielten. Zugleich erklärte OpenAI, jedes Video enthalte sichtbare und unsichtbare Provenienzsignale, darunter C2PA-Metadaten.

Der dokumentierte Erstellername beweist nicht, dass dies der **einzige** sichtbare Inhalt war. Ohne versionierten Screenshot und konkreten Export lässt sich deshalb nicht seriös beurteilen, ob das damalige Zeichen die KI-Herkunft klar mitteilte und die Anforderungen an Sichtbarkeit erfüllte. Herkunftszuordnung, KI-Offenlegung und maschinenlesbare Provenienz sind drei getrennte Fragen.

> **Achtung — Ein Dateitest ist eine datierte Stichprobe**
>
> Prüfe eine konkrete Archivdatei mit einem C2PA-Validator und dokumentiere Originaldatei, Hash, Modell-/Tarifversion, Datum, Downloadweg und Prüfkommando. Der Befund gilt für diese Datei; ohne veröffentlichtes Korpus lässt er sich weder auf alle Sora-Exporte übertragen noch zur universellen Widerlegung einer Herstellerangabe verwenden. Was C2PA belegt, steht im [Glossar](https://kihinweis.de/glossar/c2pa).

C2PA ist eine Technik für die Anbieter-Markierung und ersetzt keine erforderliche wahrnehmbare Betreiber-Offenlegung (LL Rn. 117). Ein Manifest ist zudem eine signierte Provenienzbehauptung des Ausstellers, kein Beweis für Wahrheit oder vollständige Rechtskonformität.

## Was du konkret tust

Drei Schritte, in dieser Reihenfolge:

1. **Sichern.** Solange die Sunset-Seite erreichbar ist, Material exportieren. Danach ist es weg.
2. **Sortieren.** Video vor dem 02.08.2026 erzeugt? Dann verlangt Art. 50 keine rückwirkende Kennzeichnung. Bei späteren API-Ausgaben oder nachträglicher KI-Bearbeitung prüfst du Erzeugungszeitpunkt und Umfang neu; ein reiner Schnitt genügt nicht automatisch.
3. **Rolle und Deepfake-Eigenschaft prüfen.** Betreiber bist du, wenn du das System beruflich unter eigener Autorität eingesetzt hast. Für den Deepfake-Test zählen Bezug zu etwas Existierendem und der falsche Anschein von Authentizität oder Wahrheit, nicht allein der visuelle Stil. Der [Schnell-Check zu den Ausnahmen](https://kihinweis.de/ki-kennzeichnung/ausnahmen) führt durch die Prüfung.

Ein vierter Punkt entscheidet im Zweifel alles: **Wer sich auf den Stichtag beruft, sollte den Erzeugungszeitpunkt belegen können.** Ein Dateisystem- oder Exportzeitstempel ist nicht automatisch der Erzeugungszeitpunkt. Sichere deshalb, soweit vorhanden, Account-Export, Projekt-/Jobdaten und Originaldatei und dokumentiere, welche Zeitangabe aus welcher Quelle stammt.

Wenn du dich für die von der Kommission empfohlene freiwillige Nachkennzeichnung entscheidest, kennzeichne das Video selbst oder den Player-Kontext so, dass der Hinweis beim ersten Kontakt und während der relevanten Nutzung wahrnehmbar ist. Ein gelabeltes Thumbnail allein begleitet das abgespielte Video nicht zuverlässig.

**Vorschaubild und Video-Kontext zusammen denken**

Der Editor kann ein klar gelabeltes Vorschaubild erzeugen. Für eine vollständige freiwillige Nachkennzeichnung braucht das abgespielte Video oder sein Player-Kontext zusätzlich einen wahrnehmbaren Hinweis; das Thumbnail ersetzt ihn nicht. Die Bildbearbeitung läuft ohne Upload direkt im Browser.

[Zum Editor](https://kihinweis.de/editor)

## Häufige Fragen

### Gibt es Sora noch?

Web und App wurden zum 26.04.2026 eingestellt; die API läuft laut OpenAI noch bis 24.09.2026. Eigene Inhalte lassen sich über die Sunset-Seite exportieren, danach löscht OpenAI die Nutzerdaten dauerhaft. Wer noch Material dort liegen hat, sollte es sichern, solange das möglich ist.

### Muss ich alte Sora-Videos nachträglich kennzeichnen?

Für Bild-, Ton- und Videoinhalte stellen die Leitlinien auf den Erzeugungszeitpunkt ab: Vor dem 02.08.2026 erzeugte Deepfakes müssen nicht rückwirkend gekennzeichnet werden, auch wenn sie später erneut veröffentlicht werden. Da die Web- und App-Nutzung bereits im April 2026 endete, liegt Material daraus zwangsläufig vor dem Stichtag. Die Kommission ermutigt trotzdem zur nachträglichen Kennzeichnung, erwartet dafür aber keinen unverhältnismäßigen Aufwand.

### Gilt die Entwarnung auch für Videos aus der Sora-API?

Nicht automatisch. Über die bis 24.09.2026 laufende API konnten auch nach dem Stichtag Videos entstehen. Eine Offenlegung setzt zusätzlich voraus, dass du die API beruflich unter eigener Autorität eingesetzt hast und das Ergebnis im konkreten Kontext ein Deepfake ist. Entscheidend sind Erzeugungszeitpunkt, Rolle und Inhalt.

### War das Sora-Wasserzeichen ein KI-Label?

OpenAI beschrieb sichtbare, dynamische Wasserzeichen, die den Erstellernamen enthielten, und sprach allgemein von sichtbaren und unsichtbaren Provenienzsignalen in allen Videos. Daraus lässt sich ohne versionierten Screenshot nicht ableiten, dass der Name der einzige sichtbare Inhalt war oder das Zeichen Art. 50 sicher erfüllte beziehungsweise verfehlte.

### Kann ich mich darauf verlassen, dass in Sora-Videos C2PA-Daten stecken?

OpenAI gab für Sora an, dass jedes Video sichtbare und unsichtbare Provenienzsignale einschließlich C2PA trage. Die Herstellerangabe ersetzt keinen Dateitest: Für eine konkrete Archivdatei liefert nur ein dokumentierter Validator-Test einen dateibezogenen Befund; ein einzelnes Ergebnis lässt sich wiederum nicht auf alle Tarife und Versionen übertragen.

### Was mache ich mit Sora-Material, das ich neu schneide?

Ein reiner Schnitt macht Altmaterial nicht automatisch zu einem nach dem Stichtag KI-generierten oder -manipulierten Deepfake. Prüfe, ob nach dem 02.08.2026 erneut ein KI-System eingesetzt wurde, welche Wirkung die Bearbeitung hat und ob ein falscher Authentizitäts- oder Wahrheitsanschein entsteht. Wettbewerbsrechtliche Irreführung ist davon getrennt zu prüfen.

## Quellen

- [OpenAI Help Center: „What to know about the Sora discontinuation“ — Abschaltdaten und Export](https://help.openai.com/en/articles/20001152-what-to-know-about-the-sora-discontinuation)
- [OpenAI: „Creating with Sora safely“ — sichtbare, bewegte Wasserzeichen mit dem Namen des Erstellers](https://openai.com/index/creating-with-sora-safely/)
- [C2PA 2.4 — Aussagekraft und Validierung von Content Credentials](https://spec.c2pa.org/specifications/specifications/2.4/specs/ContentCredentials.html)
- [Art. 50 KI-Verordnung, konsolidierte Fassung vom 27.07.2026](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:02024R1689-20260727)
- [Europäische Kommission, Leitlinien zu Art. 50, C(2026) 5054 final vom 20.07.2026, insb. Rn. 12, 112–117 und 153–154](https://ec.europa.eu/newsroom/dae/redirection/document/131215)
- [§ 5 UWG — Irreführende geschäftliche Handlungen](https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__5.html)
