# KI-Kennzeichnung im Verein: Wann der Verein Betreiber ist

> Die Privatausnahme gilt Vereinen nicht — Betreiber sind sie aber nur bei eigener Autorität über die KI-Nutzung. Fälle, Texte, Bilder und Umsetzung.

**Stand:** 2026-08-07 · **Kanonische Fassung:** https://kihinweis.de/ki-kennzeichnung/vereine · **Sprache:** de

Herausgeber: kihinweis.de — unabhängiges Informationsportal zur KI-Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 der KI-Verordnung (EU AI Act). Kein Angebot einer Behörde, keine Rechtsberatung.

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> **Kurz gesagt**
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> Die persönliche Privatausnahme des (Art. 2 Abs. 10) gilt einem Verein nicht. Das macht ihn aber nicht automatisch zum Betreiber. Entscheidend ist, ob der Verein über Einsatz, Zweck und Art der konkreten KI-Nutzung einschließlich der Outputs entscheidet. Bloße Verbreitung fremder Inhalte reicht nicht; bei eigener beruflicher Systemnutzung kann Art. 50 greifen.

Zwischen Panikartikeln („Bußgelder bis 15 Millionen!“) und Wegwischen („Wir sind doch nur ein Kegelclub“) liegt eine ziemlich nüchterne Rechtslage. Diese Seite sortiert sie für Vereine — mit den Stellen im Verordnungstext, auf die es ankommt, und mit einer ehrlichen Markierung dort, wo die Leitlinien schweigen. Den allgemeinen Rahmen findest du im [Überblick zur KI-Kennzeichnung](https://kihinweis.de/ki-kennzeichnung).

## Warum „ehrenamtlich“ die falsche Frage ist

Drei Bausteine ergeben die richtige Prüfreihenfolge:

**Erstens:** Die Bereichsausnahme für Privates ist eng formuliert. (Art. 2 Abs. 10) KI-VO nimmt nur „Betreiber, die **natürliche Personen** sind und KI-Systeme im Rahmen einer **ausschließlich persönlichen und nicht beruflichen** Tätigkeit verwenden“ aus. Ein Verein ist keine natürliche Person.

**Zweitens:** Betreiber ist nach (Art. 3 Nr. 4) eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System **in eigener Verantwortung verwendet**. Ein eingetragener oder nicht eingetragener Verein kann darunter fallen; Rechtsform und Gemeinnützigkeit entscheiden die Rolle nicht.

**Drittens:** Nach (LL Rn. 12 und 16) entscheidet die tatsächliche Autorität über Einsatz und Art der konkreten Systemnutzung. Wer einen fremden KI-Inhalt nur weitergibt, ohne die Erzeugung oder Manipulation zu kontrollieren, ist nicht allein dadurch Betreiber. Beiträge, Werbung, Eintritt oder Sponsoring ersetzen diese Prüfung nicht.

> **Entwarnung — Unter Weisung regelmäßig kein eigener Betreiber**
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> Falls du Vereins-Posts erstellst, kommt es auf den tatsächlichen Rahmen an. Handelst du unter Weisung, Verantwortung und Kontrolle des Vereins, bist du nach (LL Rn. 14) regelmäßig kein eigener Betreiber; der Verein kann Betreiber bleiben. Bei eigenständiger KI-Nutzung ist deine Rolle separat zu prüfen. Die unionsrechtliche Betreiberrolle sagt noch nichts über persönliche zivilrechtliche Haftung oder Organverantwortung aus.

## Einnahmen entscheiden die Betreiberrolle nicht

Die Leitlinien verwenden keine eigene Vereins- oder Non-Profit-Kategorie. Das schafft aber keine zusätzliche wirtschaftliche Voraussetzung für die Betreiberrolle.

Für Organisationen kommt es nach (Art. 3 Nr. 4) darauf an, ob sie das KI-System in eigener Verantwortung verwenden. Ein Verein kann daher unabhängig von Beiträgen, Sponsoren oder Einnahmen Betreiber sein. Wirtschaftliche Tätigkeit wird erst an anderer Stelle relevant — etwa für die unionsrechtliche KMU-Eigenschaft oder den Anwendungsbereich des UWG.

## Wo im Verein die KI-Kennzeichnungspflicht wirklich greift

| Vereinssituation | Einordnung |
|---|---|
| Fotorealistisches KI-„Mannschaftsfoto“ oder KI-Person auf dem Sharepic | starkes Indiz; Ähnlichkeit, Kontext und Echtheitseindruck prüfen (Art. 50 Abs. 4) |
| Täuschend echtes Bild vom Vereinsheim, Sportplatz, Festzelt | regelmäßig prüfbedürftig; vollständiger Deepfake-Test |
| KI-Bild eines Events, das so nie stattgefunden hat | regelmäßig prüfbedürftig; Kontext und vorhersehbares Publikum entscheiden |
| Gezeichnetes Turnier-Sharepic, Cartoon, Icon, Diagramm | typischerweise kein Deepfake; Einzelfallprüfung bleibt ([Ausnahmen](https://kihinweis.de/ki-kennzeichnung/ausnahmen)) |
| Echtes Vereinsfoto, nur KI-Farbkorrektur oder Rauschentfernung | kann je nach Kontext und Wirkung geringfügig sein (LL Rn. 116) |
| KI-Text im Newsletter über den nächsten Vereinsabend | Veröffentlichung, Informationszweck und öffentliches Interesse getrennt prüfen |
| KI-Text zu Umwelt-, Gesundheits- oder Kulturpolitik auf der Website | (Art. 50 Abs. 4 UAbs. 2) prüfen |
| KI-Text in einer internen Mitteilung an Mitglieder | regelmäßig nicht „veröffentlicht“ (LL Rn. 131); Bild, Ton und Video separat prüfen |

**Bilder, Ton und Video** haben keinen Themenfilter und benötigen keine öffentliche Veröffentlichung, wohl aber Betreiberrolle und vollständigen Deepfake-Tatbestand. **Texte** sind nur erfasst, wenn sie veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren; zusätzlich kann die Textausnahme greifen (LL Rn. 130–138). Ob ein Vereinsabend öffentlich relevant ist, hängt von Thema, Reichweite und Kontext ab und lässt sich nicht pauschal entscheiden.

## Euer vorhersehbares Publikum zählt

Ob ein Bild „fälschlicherweise als echt erscheint“, ist nach (LL Rn. 115) nicht an einer gedachten Durchschnittsperson zu messen, sondern an der möglichen Zusammensetzung des vorhersehbaren Publikums — und ausdrücklich strenger, wenn absehbar Kinder, ältere Menschen oder Personen mit geringerer digitaler und KI-bezogener Kompetenz erreicht werden. Wirkt der Inhalt auf einen vorhersehbaren Teil dieses Publikums fälschlich authentisch, kann damit dieses Deepfake-Kriterium erfüllt sein; die übrigen Voraussetzungen bleiben separat zu prüfen.

Jugendabteilung und Seniorengruppe können zum vorhersehbaren Publikum gehören. Der Kanal ändert aber den Texttatbestand: Ein abgegrenzter Mitgliederverteiler kann bereits nicht „veröffentlicht“ sein; für Deepfakes in Bild, Ton oder Video ist Veröffentlichung dagegen keine Voraussetzung. Die Unterschiede für [Newsletter und WhatsApp-Gruppen](https://kihinweis.de/ki-kennzeichnung/geschlossene-verteiler) stehen dort im Detail.

> **Achtung — Der Aushang ist kein Sonderfall**
>
> Art. 50 Abs. 4 ist medienneutral: Plakat, Aushang, Vereinszeitung und Programmheft können ebenso erfasst sein wie ein Instagram-Post. Die Offenlegung muss beim ersten Kontakt klar und direkt zugeordnet sein. Ein eingebranntes Label ist im Druck robust, aber nicht die einzige Form; auch ein eindeutig zugeordneter sichtbarer Begleittext kann genügen. Mehr dazu bei [Print und Drucksachen](https://kihinweis.de/ki-kennzeichnung/print).

## Was zu tun ist — realistisch, in drei Schritten

1. **Zuständigkeit klären.** Wer darf KI-Tools nutzen, wer entscheidet über Einsatz und Art der Nutzung, wer prüft? Ein Vorstandsbeschluss kann ein organisatorischer Startpunkt sein, ist aber kein alleiniger Konformitätsnachweis.
2. **Den vollständigen Test anwenden.** KI-Nutzung, Betreiberrolle, wahrnehmbare Ähnlichkeit, falscher Echtheits- oder Wahrheitsgehalt, Kontext, Publikum und Ausnahmen prüfen. Fotolook allein reicht nicht.
3. **Offenlegung direkt zuordnen.** Fußzeile oder Impressum genügen nicht (LL Rn. 142). Pixel-Einbettung ist robust; ein klarer, unterscheidbarer Begleittext kann je nach Medium ebenfalls genügen.

## Und das Bußgeld?

Der Rahmen aus (Art. 99 Abs. 4) nennt Höchstgrenzen, keinen Erwartungswert. Der KMU-Niedrigerwert aus (Art. 99 Abs. 6) gilt einem Verein nur, wenn er wirtschaftlich tätig und nach der unionsrechtlichen Definition ein KMU ist. Unabhängig davon verlangt (Art. 99 Abs. 7) eine verhältnismäßige Bemessung unter Berücksichtigung unter anderem von Größe und Umsatz.

Beim Wettbewerbsrecht hängt die Einordnung von der konkreten Tätigkeit ab: Eine geschäftliche Handlung im Sinne des UWG kann nach dem herangezogenen Kommentar fehlen, wenn die Handlung nicht mit dem Absatz von Waren oder Dienstleistungen zusammenhängt, etwa bei rein ideellen, sozialen oder karitativen Zwecken. Umgekehrt können auch Idealvereine wettbewerbsrechtlich als Unternehmen gelten, wenn sie entgeltliche Leistungen am Markt anbieten. Wer nur über das Vereinsleben berichtet, steht deshalb anders da als ein Verein, der Sponsorenpakete bewirbt.

**Ein Label ohne Werkzeugkasten**

Vereinsarbeit hat keine Rechtsabteilung und kein Budget für Bildbearbeitung. Zieh das Sharepic in den Editor, setz das amtliche EU-Label mit deutschem Zusatz „KI-generiert“, lad es herunter und poste es. Ohne Anmeldung, ohne Upload — das Bild bleibt auf eurem Rechner.

[Zum Editor](https://kihinweis.de/editor)

## Häufige Fragen

### Gilt die KI-Kennzeichnungspflicht auch für ehrenamtliche Vereine?

Vereine können Betreiber sein. Die persönliche Privatausnahme in Art. 2 Abs. 10 gilt ihnen nicht; das allein begründet die Rolle aber noch nicht. Entscheidend ist, ob der Verein über Einsatz, Zweck und Art der konkreten KI-Nutzung einschließlich der Outputs entscheidet. Gemeinnützigkeit, Beiträge oder Sponsoring sind dafür keine Kriterien.

### Hafte ich als Ehrenamtliche oder Ehrenamtlicher persönlich?

Handelst du unter Weisung, Verantwortung und Kontrolle des Vereins, bist du nach Rn. 14 regelmäßig kein eigener Betreiber; die Betreiberrolle kann dann beim Verein liegen. Nutzt du ein KI-System dagegen eigenständig außerhalb dieses Rahmens, ist deine Rolle gesondert zu prüfen. Die Leitlinien entscheiden nicht über zivilrechtliche Organ- oder Vorstandshaftung.

### Müssen wir jedes KI-Bild auf dem Vereins-Instagram kennzeichnen?

Nein — nur Deepfakes nach dem vollständigen Einzelfalltest. Ein klar gezeichnetes Turnier-Sharepic oder ein Cartoon ist typischerweise nicht erfasst; auch ein stilisiertes Bild kann im Ausnahmefall einem plausiblen Bezugsobjekt ähneln und fälschlich authentisch wirken. Ein fotorealistisches erfundenes Mannschaftsfoto ist ein starkes Indiz, aber Fotorealismus allein genügt nicht.

### Gilt das auch für die Vereinszeitung und den Aushang am Schwarzen Brett?

Papier ist kein Sonderfall: Nutzt der Verein ein KI-System in eigener Verantwortung und exponiert er ein Bild, das alle Deepfake-Kriterien erfüllt, kann auch Vereinszeitung oder Aushang erfasst sein. Für KI-Texte gilt zusätzlich der engere Informationszweck; substanzielle menschliche Prüfung oder redaktionelle Kontrolle mit tatsächlicher redaktioneller Verantwortung kann die Textausnahme begründen. Rein interne Mitteilungen an Mitglieder nennen die Leitlinien ausdrücklich als nicht veröffentlicht (LL Rn. 131).

### Drohen unserem Verein wirklich Bußgelder bis 15 Millionen Euro?

Art. 99 Abs. 4 nennt Höchstgrenzen, keinen Regelbetrag. Der KMU-Niedrigerwert gilt einem Verein nur, wenn er als Unternehmen wirtschaftlich tätig ist und die unionsrechtliche KMU-Definition erfüllt; geringe Größe oder Gemeinnützigkeit allein genügen nicht. Unabhängig davon verlangt Art. 99 Abs. 7 eine verhältnismäßige Bemessung unter Berücksichtigung unter anderem von Größe und Umsatz.

### Reicht der KI-Hinweis im Impressum der Vereinswebsite?

Nein. Ein entfernter Impressumshinweis ist dem konkreten Inhalt nicht klar zugeordnet und wird beim ersten Kontakt leicht übersehen. Die Offenlegung muss spätestens bei der ersten Exposition klar und unterscheidbar sein. Sie kann direkt im Bild oder als eindeutig zugeordneter sichtbarer Begleittext erfolgen; Pixel-Einbettung ist nicht die einzige gesetzliche Form.

## Quellen

- [Europäische Kommission, Leitlinien zu Art. 50, C(2026) 5054 final vom 20.07.2026, insb. Rn. 12, 14, 19, 20, 115, 131 (Volltext geprüft, Abruf 06.08.2026)](https://ec.europa.eu/newsroom/dae/redirection/document/131215)
- [Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-VO), Art. 2 Abs. 10 — Ausnahme für persönliche, nicht berufliche Tätigkeit (Abruf 06.08.2026)](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:02024R1689-20260727)
- [Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-VO), Art. 3 — Begriffsbestimmungen „Betreiber“ (Nr. 4) und „Deepfake“ (Nr. 60)](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:02024R1689-20260727)
- [Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-VO), Art. 99 — Geldbußen, insb. Abs. 4, 6 und 7 (Abruf 06.08.2026)](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:02024R1689-20260727)
- [Code of Practice on Transparency of AI-Generated Content, final 10.06.2026, Measures 1.1 und 1.2](https://ec.europa.eu/newsroom/dae/redirection/document/129555)
- [digital verein(t): KI-Inhalte im Verein kennzeichnen — das gilt ab 2026 (07.07.2026, akt. 21.07.2026)](https://digital-vereint.de/aktuelles/ki-inhalte-verein-kennzeichnen-ai-act/)
- [Stefan Holzhauer / imagcon: KI-Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 KI-VO — was für Vereine gilt (06.07.2026)](https://imagcon.de/2026/07/ki-kennzeichnungspflicht-nach-art-50-ki-verordnung-was-fuer-vereine-gilt/)
- [SKala-CAMPUS: AI Act — die EU-KI-Verordnung für Non-Profits (Abruf 06.08.2026)](https://www.skala-campus.org/artikel/ai-act-eu-ki-verordnung-fuer-non-profits/)
- [Wettbewerbszentrale, Leitfaden „Kennzeichnung KI-generierter Inhalte“, v1.1, 04.02.2026](https://www.wettbewerbszentrale.de/wp-content/uploads/2026/02/2026_2_Leitfaden_KI_generierte_inhalte_1-1.pdf)
- [§ 2 UWG — geschäftliche Handlung und Unternehmerbegriff](https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__2.html)
- [Empfehlung 2003/361/EG zur unionsrechtlichen KMU-Definition](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN-DE/TXT/?uri=CELEX:32003H0361)
- [Omsels, Online-Kommentar zum UWG: geschäftliche Handlungen von Vereinen und Verbänden (Abruf 06.08.2026)](https://www.omsels.info/ii-anwendungsbereich/a-voraussetzung-geschaeftliche-handlung/5-objektiver-zusammenhang-mit-der-foerderung/avereine-verbaende-gewerkschaften-kirchen-parteien)
