# Wie KI-Bilder kennzeichnen? EU-Label und KI-Hinweis setzen

> Welches optionale EU-Icon, wie groß, an welche Stelle? Gesetzlicher Funktionsmaßstab und freiwillige Kodexregeln — dein Bild in fünf Schritten gelabelt.

**Stand:** 2026-08-07 · **Kanonische Fassung:** https://kihinweis.de/ki-kennzeichnung/wie · **Sprache:** de

Herausgeber: kihinweis.de — unabhängiges Informationsportal zur KI-Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 der KI-Verordnung (EU AI Act). Kein Angebot einer Behörde, keine Rechtsberatung.

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> **Kurz gesagt**
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> Für die KI-Kennzeichnung gibt es **drei von der EU veröffentlichte Icons**. Sie sind optional, kostenlos und ohne Attributionspflicht nutzbar. Das Gesetz schreibt weder „AI“ noch ein Icon oder eine Pixel-Einbettung vor; es verlangt eine klare, unterscheidbare und rechtzeitige Offenlegung. Die konkreten „AI“- und Platzierungsregeln sind freiwillige Zusagen der Kodex-Unterzeichner. Diese Seite trennt beides und übersetzt es in praktische Handgriffe.

Ob dich die KI-Kennzeichnungspflicht aus dem EU AI Act überhaupt trifft, klärt die Seite [Wer muss kennzeichnen?](https://kihinweis.de/ki-kennzeichnung/pflicht). Wenn die Antwort Ja lautet, beginnt die praktische Frage: Welches Zeichen, wie groß, an welche Stelle? Die Antworten stehen in zwei unterschiedlichen Dokumenten — dem freiwilligen [Code of Practice](https://kihinweis.de/ai-act/code-of-practice) und den unverbindlichen Kommissions-Leitlinien — und müssen vom gesetzlichen Funktionsmaßstab getrennt werden.

## Drei optionale EU-Icons — und wann welches passt

| Icon | Amtlicher Name | Wann es passt |
|---|---|---|
| „AI“ im ausgefüllten Kreis | **Basic icon** | optionale Kurzform, insbesondere mit zusätzlicher Erläuterung |
| „AI GENERATED“ als Pille | **Fully AI-Generated** | empfohlene Icon-Variante für vollständig KI-generierte Inhalte |
| „AI MODIFIED“ als Pille | **Partially AI-Modified** | empfohlene Icon-Variante für per KI veränderte vorbestehende Inhalte |

Die Zuordnung ist trennschärfer, als sie klingt. Die Kommission nennt als Beispiele für **MODIFIED** den per KI ausgetauschten Kopf in einem echten Foto — und die per KI möblierte Aufnahme einer leeren Wohnung, den Standardfall im [Immobilien-Exposé](https://kihinweis.de/ki-kennzeichnung/immobilienmakler). **GENERATED** trägt, was vollständig aus dem Generator kommt.

Wer zwischen Basis-Icon und Pille schwankt, nimmt die Pille: Die empirische Nutzerstudie hinter dem Icon-Design ergab, dass Varianten **mit** klarem Textzusatz „signifikant besser“ auffallen und verstanden werden (CoP Annex 1). Das nackte Basis-Icon ist für den Fall gedacht, dass ohnehin ein erklärender Text danebensteht.

Die Dateien gibt es bei der Kommission als ZIP mit SVG und PNG, je Icon in vier Varianten: schwarz, weiß und beide zusätzlich mit 50 % transparenter Fläche. Die Lizenz ist denkbar knapp gehalten — „frei für jedermann, ohne Attributionspflicht gegenüber der Kommission oder dem AI Office“.

## Was Gesetz und freiwilliger Kodex jeweils festlegen

| Punkt | Status |
|---|---|
| Klare, unterscheidbare Offenlegung bei erster Exposition | gesetzlich verbindlich (Art. 50 Abs. 5) |
| Versal-Akronym **„AI“** als visuelles Hauptelement | Zusage der Kodex-Unterzeichner (CoP Measure 1.1 a) |
| Beide Buchstaben mit derselben Versalhöhe | Zusage der Kodex-Unterzeichner (CoP Measure 1.1 a) |
| Proportionen beim Skalieren erhalten | Kodex-Zusage — **nie verzerrt skalieren** |
| Zusatz „generated“ / „modified“ im oder neben dem Icon | für Unterzeichner empfohlen (CoP Measure 1.1 b) |
| Größe | keine Mindestgröße; funktional nach Kontext |
| Farbe, Kontrast, Typografie | im Kodex anpassbar, solange lesbar und erkennbar (CoP Measure 1.1 c) |
| Eigenes Icon oder direkt zugeordneter Freitext | gesetzlich möglich; Unterzeichner müssen ihre Kodex-Zusagen beachten |

> **Entwarnung — Du musst kein Designer sein**
>
> Es gibt weder amtliche Hex-Farbwerte noch eine Pflichtschrift, keine Mindestgröße in Pixeln und keinen definierten Schutzraum. Wer ein EU-Icon kontrastreich einsetzt, hat damit einen guten Ausgangspunkt — aber nicht automatisch die Designfrage erledigt. Kontext, Publikum, Endformat, Anzeigedauer, Zugänglichkeit und erste Exposition bleiben zu prüfen.

## Die Geometrie der AI-Pille

Wer das Label selbst nachbaut oder in ein Layout einpasst, braucht Proportionen. Amtlich sind sie nicht — die folgenden Werte stammen aus einer **eigenen Vermessung der offiziellen Vorschaugrafiken** und beschreiben, wie das ausgelieferte Zeichen aufgebaut ist:

- Die Pille ist eine **Stadionform**: Eckenradius = halbe Höhe.
- Die **Versalhöhe** des Textes beträgt rund **0,48 × Pillenhöhe** — knapp die halbe Höhe.
- Der **Innenabstand** links und rechts liegt symmetrisch bei etwa **0,43 × Pillenhöhe**.
- Der Text steht vertikal zentriert; beide Pillen sind gleich hoch, nur die Breite folgt der Textlänge (etwa 5,2 : 1 bei „AI GENERATED“, 4,6 : 1 bei „AI MODIFIED“).

Einen **Schutzraum** definiert die EU nicht. An seiner Stelle steht eine funktionale Regel: „ausreichender Abstand zu anderen Overlay-Elementen“, und das Label muss „vor jedem Hintergrund sichtbar“ bleiben (CoP Measure 1.2.1 d). Als praktische Faustregel bewährt sich ein Randabstand in der Größenordnung der Pillenhöhe — das ist eine Empfehlung aus der Praxis, keine Vorgabe.

## Platzierung: erkennbar beim ersten Kontakt

Für Unterzeichner formuliert der Code vier Prinzipien für alle Formate (CoP Measure 1.2.1):

1. **Sofort erkennbar** — ohne Nutzeraktion, ohne anhaltende Aufmerksamkeit. Ein Hinweis, der erst nach Klick, Hover oder Scrollen erscheint, fällt durch.
2. **Lange genug sichtbar**, um unter normalen Bedingungen bemerkt zu werden.
3. **Direkt in den Inhalt eingebettet** — es sei denn, es gibt eine gleichwertige Alternative, ausdrücklich genannt: ein UI-Overlay, das für Betrachter so wirkt, als läge es auf dem Inhalt.
4. **Spätestens beim ersten Kontakt** klar wahrnehmbar, mit genügend Abstand zu anderen Elementen und sichtbar vor jedem Hintergrund.

Für Bilder konkretisiert der Kodex das für seine Unterzeichner: an einer geeigneten Stelle, an der keine überlagernden Elemente vorhanden sind; oben rechts ist nur ein Beispiel (CoP Measure 1.2.2 a). Die Icon-Seite nennt Sichtbarkeit nach Teilen oder Download als Designziel. Allgemein gesetzlich verbindlich ist dagegen die klare und unterscheidbare Information spätestens bei erster Exposition.

> **Achtung — „Oben rechts“ ist ein Beispiel, keine Vorschrift**
>
> Wird der Zusatz „z. B.“ überlesen, entsteht daraus eine Pflicht, die es nicht gibt. Für Kodex-Unterzeichner gilt: geeignete Stelle ohne überlagernde Elemente und sofortige Erkennbarkeit. Das Gesetz selbst bleibt beim funktionalen Maßstab. Auf realen Plattformen kann die obere rechte Ecke durch Menüs, Badges oder Zuschnitte belegt sein; prüfe sie deshalb je Kanal.

## „AI“ oder „KI“? Ein Übersetzungsfehler und ein echter Zielkonflikt

Für Kodex-Unterzeichner ist der englische Text eindeutig: Hauptelement ist grundsätzlich das großgeschriebene Akronym **„AI“ in englischer Sprache**; eine Landessprachen-Variante ist vorgesehen, wenn anwendbares nationales Sprachrecht Englisch ausschließt (CoP Measure 1.1 a). Nach unserer rechtlichen Einschätzung greift diese Ausnahme in Deutschland regelmäßig nicht; eine amtliche EU-Einzelfallbestätigung dazu liegt nicht vor.

Die deutschsprachige Fassung der EU-Icons-Seite legt etwas anderes nahe: Dort wird die Vorgabe, „andere Abkürzungen als ‚AI'“ zu vermeiden, als „andere Abkürzungen als ‚KI'“ wiedergegeben. Das ist ein Übersetzungsartefakt — die Seite trägt einen ausdrücklichen Warnhinweis der Kommission, dass es sich um eine maschinelle Übersetzung handelt, und übersetzt auch „deployers“ an anderer Stelle als „Arbeitgeber“. Wer sich darauf verlässt, baut ein Label neben der Spezifikation.

Die Wettbewerbszentrale empfiehlt für Werbung auf dem deutschen Markt eher eine verständliche deutschsprachige Kennzeichnung. Der pragmatische Weg verbindet deshalb das optionale **„AI“-Icon mit einem deutschen Zusatztext** wie „KI-generiert“. Eine konkrete obergerichtliche Übertragung der Rechtsprechung zu anderen Werbehinweisen auf Art. 50 ist bislang nicht belegt.

## Freitext statt Icon — was zulässig ist

Das Gesetz selbst schreibt kein Zeichen vor. Es verlangt, dass die Offenlegung **klar und unterscheidbar** spätestens bei der ersten Exposition erfolgt (Art. 50 Abs. 5). Der Code of Practice bindet nur seine Unterzeichner. Die nicht bindenden Leitlinien bewerten die Selbstverpflichtung als einfachen und vorhersehbaren Weg, Konformität darzulegen; Nicht-Unterzeichner können andere geeignete Mittel nutzen (LL Rn. 147–148).

Freitext ist damit möglich, wenn er klar, unterscheidbar und direkt zugeordnet ist. Die Wettbewerbszentrale nennt für Texte etwa „Dieser Text wurde mit Hilfe einer KI bearbeitet“ und hält bei bestimmten Social-Media-Zielgruppen einen Hashtag für denkbar. Für Unterzeichner verlangt der Kodex bei Bildern grundsätzlich Einbettung oder ein gleichwertiges Overlay. Pixel-Einbettung ist kanalrobust, aber nicht die einzige gesetzlich zulässige Form. Welche Umsetzungen auf der eigenen [Website](https://kihinweis.de/ki-kennzeichnung/website) halten, ist dort sortiert.

> **Achtung — Das Icon allein macht dich nicht konform**
>
> Die Kommission stellt das ungewöhnlich deutlich klar: „Die Verwendung dieser Icons begründet für sich genommen keine Rechtskonformität.“ Verantwortlich für eine Offenlegung, die den Anforderungen des Art. 50 genügt, bleibst du. Und: Wer den Code of Practice nicht unterzeichnet hat, darf die Icons zwar nutzen, signalisiert damit aber keine Bindung an den Kodex.

## Barrierefreiheit mitdenken

Für seine Unterzeichner verlangt der Code hohen Kontrast, Erkennbarkeit durch assistive Technologien und Rücksicht auf Farbfehlsichtigkeit; als Referenz nennt er ETSI EN 301 549 und WCAG 2.1. Ein eingebranntes Pixel-Label trägt selbst keinen Alt-Text. Je nach Einbindung braucht es deshalb eine barrierefreie Textalternative, etwa über Alt-Text, ARIA oder einen wahrnehmbaren Begleittext.

## In fünf Schritten zum KI-Label

1. **Pflicht prüfen.** Betreiberrolle, berufliche Nutzung, vollständiger Deepfake-Tatbestand, Stichtag und Ausnahmen prüfen. Auch ohne Pflicht bleibt freiwillige Kennzeichnung erlaubt.
2. **Offenlegungsform wählen.** Optionales EU-Icon, eigenes Label oder klar zugeordneter Freitext. Bei Nutzung der EU-Pills passt „AI GENERATED“ zu vollständig generierten, „AI MODIFIED“ zu veränderten Inhalten.
3. **Stelle wählen.** Eine Ecke ohne überlagernde Elemente, mit Abstand zum Rand — und mit Blick darauf, wie der Zielkanal zuschneidet.
4. **Kontrast prüfen.** Helle Variante auf dunklem Untergrund, dunkle auf hellem. Das Label muss sich vom Bild abheben, nicht darin verschwinden.
5. **In Eingabeauflösung bis zum Browserlimit exportieren** und je nach Einbindung eine passende barrierefreie Textalternative vorsehen.

Wo die einzelnen Kanäle eigene Fallstricke haben — Zuschnitte, Metadaten-Verlust, Plattform-Label —, sammelt der [Überblick zur KI-Kennzeichnung](https://kihinweis.de/ki-kennzeichnung).

**Label setzen, ohne Bildbearbeitung zu können**

Der Editor bringt die amtlichen EU-Icons in korrekten Proportionen mit, passt den Kontrast an den Untergrund an und exportiert dein Bild in Eingabeauflösung bis zum Browserlimit. Alles läuft lokal im Browser — dein Bild verlässt deinen Rechner nicht.

[Zum Editor](https://kihinweis.de/editor)

## Häufige Fragen

### Wie muss ein KI-Label aussehen?

Das Gesetz schreibt kein bestimmtes Icon vor. Es verlangt eine klare und unterscheidbare Offenlegung spätestens bei der ersten Exposition. Nur für Unterzeichner des freiwilligen Code of Practice gelten die konkreten Designzusagen: grundsätzlich „AI“ als Hauptelement, gleiche Buchstabenhöhe und erhaltene Proportionen. Größe, Farbe und Typografie bleiben auch dort kontextabhängig.

### Wie groß muss das KI-Label sein?

Es gibt keine amtliche Mindestgröße — weder in Pixeln noch in Prozent der Bildbreite. Gesetz und freiwilliger Kodex arbeiten funktional: Die Offenlegung muss im konkreten Kontext klar und unterscheidbar sowie beim ersten Kontakt wahrnehmbar sein. Publikum, Endformat, Dauer und Barrierefreiheit gehören in diese Prüfung.

### Muss ich das amtliche EU-Icon verwenden?

Nein. Die Kommission stellt die drei EU-Icons optional, kostenlos und ohne Attributionspflicht bereit und betont, dass ihre Nutzung allein keine Rechtskonformität begründet. Das Gesetz erlaubt auch klaren, direkt zugeordneten Freitext oder andere wahrnehmbare Formen. Für Kodex-Unterzeichner gelten zusätzlich dessen Zusagen zu Icon oder gleichwertigem Label.

### Wohin gehört das KI-Label im Bild?

Das Gesetz nennt keine Ecke. Die Offenlegung muss klar und unterscheidbar spätestens bei der ersten Exposition erscheinen. Für Kodex-Unterzeichner soll sie an einer geeigneten Stelle ohne überlagernde Elemente liegen; oben rechts ist dort nur ein Beispiel. Größe, Kontrast, Publikum und Zielkanal bleiben im Einzelfall zu prüfen.

### Warum steht auf dem EU-Icon „AI“ und nicht „KI“?

Weil der Code of Practice von seinen Unterzeichnern grundsätzlich das englische Akronym als Hauptelement verlangt. Eine Landessprachen-Variante ist vorgesehen, wenn anwendbares nationales Sprachrecht Englisch ausschließt. Dass diese Ausnahme in Deutschland nicht greift, ist eine begründete Einschätzung, aber keine EU-bestätigte Einzelfallentscheidung. Die deutsche Icon-Seite ist als Maschinenübersetzung gekennzeichnet; maßgeblich für die Kodex-Zusage ist der englische Originaltext.

### Wo bekomme ich die amtlichen EU-Icons?

Direkt bei der Europäischen Kommission, als ZIP mit SVG- und PNG-Dateien: drei Icons in je vier Varianten (schwarz, weiß und beide zu 50 % transparent). Die Nutzung ist für jeden frei und ohne Attributionspflicht — auch kommerziell.

## Quellen

- [Europäische Kommission: EU-Icons zur Kennzeichnung KI-generierter Inhalte](https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/policies/eu-icons-labelling-ai-generated-content)
- [Code of Practice on Transparency of AI-Generated Content, final v. 10.06.2026 — Volltext-PDF (Measures 1.1, 1.2, Annex 1)](https://ec.europa.eu/newsroom/dae/redirection/document/129555)
- [Code of Practice on Transparency of AI-Generated Content (Policy-Seite)](https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/policies/code-practice-ai-generated-content)
- [Amtliche Icon-Dateien, SVG (ZIP-Download der Kommission)](https://ec.europa.eu/newsroom/dae/redirection/document/129546)
- [Europäische Kommission, Leitlinien zu Art. 50, C(2026) 5054 final vom 20.07.2026, insb. Rn. 117, 142, 147–148](https://ec.europa.eu/newsroom/dae/redirection/document/131215)
- [FAQ der Kommission zum Code of Practice](https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/faqs/code-practice-transparency-ai-generated-content)
- [Deutsche Fassung der EU-Icons-Seite — ausdrücklich als Maschinenübersetzung gekennzeichnet](https://digital-strategy.ec.europa.eu/de/policies/eu-icons-labelling-ai-generated-content)
- [Wettbewerbszentrale, Leitfaden „Kennzeichnung KI-generierter Inhalte“, v1.1, 04.02.2026](https://www.wettbewerbszentrale.de/wp-content/uploads/2026/02/2026_2_Leitfaden_KI_generierte_inhalte_1-1.pdf)
- [Verordnung (EU) 2024/1689 (AI Act), Art. 50 — deutscher Wortlaut](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:02024R1689-20260727)
