Wer nach „KI-Verordnung Schulung“ oder „EU KI-Verordnung Schulungspflicht“ sucht, findet noch häufig den ursprünglichen Wortlaut von Artikel 4. Der ist seit dem Digital Omnibus nicht mehr aktuell. Die Pflicht besteht weiter, aber ihr Maßstab hat sich verändert: Nicht ein garantiertes Ergebnis, sondern geeignete, kontextbezogene Unterstützungsmaßnahmen stehen heute im Gesetz.

Der aktuelle Artikel 4 — und was sich geändert hat

Artikel 4 gilt bereits seit dem 2. Februar 2025. Am 27. Juli 2026 trat jedoch die Verordnung (EU) 2026/1744 in Kraft und ersetzte den gesamten Artikel. Die Änderung ist keine bloße sprachliche Korrektur:

FassungGesetzlicher Ansatz
bis 26.07.2026Anbieter und Betreiber sollten „nach besten Kräften“ ein „ausreichendes Maß“ an KI-Kompetenz sicherstellen
seit 27.07.2026Anbieter und Betreiber ergreifen Maßnahmen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz zu unterstützen

Der neue Absatz 1 fügt unmittelbar hinzu: Die Verpflichtung verlangt nicht, für irgendeine Person ein bestimmtes Niveau an KI-Kompetenz zu garantieren Art. 4 Abs. 1. Genau diese Aussage fehlt in vielen älteren Ratgebern, Schulungsangeboten und Behördenmaterialien.

Die übrigen Absätze verteilen Unterstützungsaufgaben:

  • Kommission und Mitgliedstaaten sollen besonders auch KMU bei der Erfüllung helfen und praktische Beispiele auf der zentralen Informationsplattform veröffentlichen Art. 4 Abs. 2.
  • Das KI-Gremium soll unter Berücksichtigung europäischer Kompetenzrahmen Empfehlungen mit gemeinsamen Zielen verabschieden Art. 4 Abs. 3.

Das ändert den Charakter der Unternehmenspflicht nicht in eine freiwillige Empfehlung. Maßnahmen ergreifen bleibt verbindlich. Aber die Behauptung, jedes Unternehmen müsse ein vorgegebenes „ausreichendes Niveau“ durch einen standardisierten Kurs und einen Abschlusstest nachweisen, steht nicht mehr im geltenden Text.

Was „KI-Kompetenz“ bedeutet

Die Definition steht in Artikel 3 Nummer 56. KI-Kompetenz umfasst Fähigkeiten, Kenntnisse und Verständnis, die Anbieter, Betreiber und betroffene Personen in die Lage versetzen,

  • KI-Systeme informiert einzusetzen,
  • die eigenen Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Verordnung zu verstehen,
  • Chancen und Risiken einzuordnen und
  • mögliche Schäden wahrzunehmen.

Damit ist Artikel 4 weder eine reine Softwareschulung noch ein allgemeiner Vortrag über künstliche Intelligenz. Eine Person kann ein Tool technisch schnell bedienen und trotzdem dessen Fehlerquellen, zulässige Eingabedaten, Prüfbedarf oder Auswirkungen auf andere Menschen nicht verstehen. Umgekehrt braucht nicht jede Rolle einen tiefen Kurs über Modellarchitektur.

Wer von der Schulungspflicht erfasst ist

Adressaten sind Anbieter und Betreiber von KI-Systemen. Die Pflicht hängt nicht an einer bestimmten Unternehmensgröße und nicht an der Einstufung als Hochrisiko-KI. Zuerst muss aber tatsächlich ein KI-System im Sinne der Verordnung vorliegen; eine starre Wenn-dann-Automation wird nicht allein durch das Marketingwort „KI“ erfasst.

FallEinordnung für Artikel 4
Ein Unternehmen entwickelt einen KI-Chatbot und bringt ihn unter eigenem Namen auf den Marktals Anbieter muss es geeignete Maßnahmen für die beteiligten Personen vorsehen
Beschäftigte nutzen ChatGPT oder Copilot für betriebliche Aufgabendas Unternehmen ist regelmäßig Betreiber und muss den Nutzungskontext in seinen Maßnahmen abbilden
Ein Dienstleister betreibt oder nutzt ein KI-System im Auftrag des Unternehmensdessen eingesetzte Personen können als „andere Personen“ im Sinne von Artikel 4 erfasst sein
Ein Kunde verwendet einen öffentlich angebotenen Chatbot für eigene Zweckeder Kunde handelt nicht allein dadurch im Auftrag des Chatbot-Anbieters und muss von diesem nicht wie Personal geschult werden
Eine Solo-Person arbeitet ohne Personal und ohne sonstige Personen in ihrem Auftrag mit KIArtikel 4 macht daraus nicht pauschal eine Pflicht, einen externen Kurs für sich selbst zu buchen; andere Pflichten und ein sinnvoller eigener Kompetenzaufbau bleiben unberührt
Das Unternehmen nutzt kein KI-System und bietet keines ankeine Artikel-4-Pflicht allein wegen der allgemeinen Digitalisierung

„Personal“ meint nicht nur Entwickler oder die IT-Abteilung. Erfasst sein können je nach Ablauf auch Fachabteilung, Redaktion, Einkauf, Support, Führungskräfte oder Personen, die KI-Ausgaben prüfen und freigeben. Bei Auftragnehmern zählt nicht die Bezeichnung im Vertrag, sondern ob sie im Auftrag mit Betrieb oder Nutzung des Systems befasst sind.

Die Personen, bei denen das System eingesetzt wird, gehören nicht automatisch zum zu schulenden Personenkreis. Alter, Erfahrung, Schutzbedürftigkeit und mögliche Auswirkungen auf diese Menschen beeinflussen aber, welche Kompetenz die intern handelnden Personen benötigen.

Das amtliche ChatGPT-Beispiel

Die aktuelle Kommissions-FAQ beantwortet einen typischen Fall ausdrücklich: Verwenden Beschäftigte ChatGPT etwa für Werbetexte oder Übersetzungen, ist Artikel 4 zu berücksichtigen. Sie sollen über die spezifischen Risiken informiert werden; als Beispiel nennt die Kommission Halluzinationen.

Eine verhältnismäßige Maßnahme für diesen Einsatz kann deshalb behandeln:

  1. Wofür das Tool freigegeben ist. Ideen, Entwürfe, Übersetzung oder Zusammenfassung können verschiedene Prüfschritte brauchen.
  2. Welche Daten nicht eingegeben werden dürfen. Geschäftsgeheimnisse, personenbezogene Daten und vertrauliche Kundeninformationen hängen von Tool, Vertrag, Konfiguration und Rechtsgrundlage ab.
  3. Wie Ausgaben geprüft werden. Tatsachen, Quellen, Zahlen, Zitate und Übersetzungsnuancen dürfen nicht allein wegen einer überzeugenden Formulierung übernommen werden.
  4. Wer die Verantwortung trägt. Ein „Human in the loop“ hilft nur, wenn die Person Aufgabe, Grenzen und Fehlerbilder versteht und tatsächlich entscheiden darf.
  5. Was bei Veröffentlichung hinzukommt. Urheber-, Datenschutz-, Wettbewerbs- und gegebenenfalls Transparenzfragen sind vom Kompetenzaufbau zu unterscheiden.

Für eine kleine Marketingabteilung kann eine kurze interne Einweisung mit verbindlicher Nutzungsregel und Beispielen passend sein. Für einen KI-gestützten medizinischen, personalbezogenen oder finanziellen Prozess wäre derselbe Umfang regelmäßig zu oberflächlich. Artikel 4 nennt deshalb keine Mindestdauer.

Maßnahmen nach Kontext statt Gießkannen-Kurs

Der aktuelle Maßstab verlangt vier Perspektiven ausdrücklich: technisches Wissen, Erfahrung, Aus- und Fortbildung sowie den Nutzungskontext einschließlich der betroffenen Personen oder Gruppen.

NutzungskontextMögliche Kompetenzschwerpunkte
Textentwurf, Übersetzung, RecherchehilfeHalluzinationen, Quellenprüfung, vertrauliche Eingaben, fachliche Endkontrolle
Kundenservice und ChatbotGrenzen automatischer Antworten, Übergabe an Menschen, sensible Daten, Transparenz bei direkter KI-Interaktion
Bilder, Audio und Video für ÖffentlichkeitAuthentizitätswirkung, Rechte Dritter und getrennte Prüfung der KI-Kennzeichnungspflicht
Personal, Bildung, Kredit, Gesundheit oder öffentliche LeistungenGrundrechte, Diskriminierungsrisiken, Systemgrenzen, Eskalation und mögliche Hochrisiko-Einstufung
Entwicklung und Bereitstellung eigener KI-SystemeZweckbestimmung, bekannte Grenzen, Daten- und Testqualität, Nutzerinformationen, Monitoring
Einkauf und AdministrationAnbieterangaben, zulässige Konfiguration, Zugriff, Vertragsgrenzen, Melde- und Freigabewege

Passende Formate können eine interne Leitlinie, eine Einweisung am System, ein Workshop, kurze Lernmodule, Übungen mit typischen Fehlern, eine Sprechstunde oder ein mehrstufiges Programm sein. Mehrere Rollen dürfen unterschiedliche Inhalte bekommen. Die Kommission hält es in vielen Fällen für zu wenig, lediglich die Gebrauchsanleitung zu verteilen; entscheidend bleibt aber der konkrete Bedarf.

Das öffentliche Living Repository der Kommission zeigt Beispiele verschiedener Organisationen. Es ist eine Ideensammlung, keine amtliche Positivliste: Wer eine dort beschriebene Praxis kopiert, erhält dadurch noch keine Konformitätsvermutung.

Was Artikel 4 nicht automatisch verlangt

Ebenfalls nicht vorgeschrieben ist ein Wissenstest, der jedem Beschäftigten ein bestimmtes Niveau bescheinigt. Das Gesetz schließt eine Garantiepflicht gerade aus. Vorhandene Ausbildung oder Erfahrung kann deshalb berücksichtigt werden. Sie macht eine Kontextprüfung aber nicht überflüssig: Auch eine erfahrene Entwicklerin muss die konkreten Systeme, Freigaben und Risiken ihrer Organisation kennen.

Umgekehrt bedeutet Formfreiheit nicht, dass eine Rundmail mit dem Satz „Bitte KI verantwortungsvoll nutzen“ stets genügt. Die Maßnahme muss den tatsächlichen Personen, Aufgaben und Risiken sinnvoll begegnen. Je größer die mögliche Auswirkung eines Fehlers, desto mehr Tiefe und praktische Anleitung kann erforderlich sein.

Schlanke Umsetzung in fünf Schritten

  1. Systeme und Zwecke erfassen. Welches KI-System wird angeboten oder betrieblich genutzt, von wem und wofür? Nicht jede Softwarefunktion braucht einen eigenen Schulungsapparat.
  2. Personen und Vorkenntnisse zuordnen. Wer bedient, konfiguriert, überwacht, prüft oder entscheidet? Welche Erfahrung und Ausbildung ist bereits vorhanden?
  3. Kontext und Risiken bestimmen. Welche Fehler sind realistisch, welche Menschen können betroffen sein und welche anderen Pflichten hängen am Einsatz?
  4. Passende Maßnahmen wählen. Inhalt, Format und Tiefe rollenbezogen festlegen; interne und externe Angebote können kombiniert werden.
  5. Änderungen beobachten. Bei neuen Tools, Funktionen, Zwecken, Zielgruppen oder erkennbaren Fehlermustern prüfen, ob eine Ergänzung nötig ist.

Eine zentrale Unternehmensakademie ist dafür nicht erforderlich. Ein kleines Unternehmen kann diese Prüfung in einer übersichtlichen Tabelle führen und die Maßnahmen unmittelbar mit seinen Freigabe- und Arbeitsabläufen verbinden.

Dokumentation: kein Zertifikat, aber ein brauchbarer Nachweis

Artikel 4 schreibt kein bestimmtes Dokumentationsformat vor. Die Kommission nennt interne Aufzeichnungen über Trainings und andere Leitinitiativen als möglichen Weg. Eine knappe Dokumentation ist außerdem praktisch, weil sie zeigt, dass die Organisation ihre Entscheidung nicht ins Blaue getroffen hat.

Sinnvolle Felder sind:

  • KI-System und freigegebener Zweck,
  • Rolle der Organisation als Anbieter oder Betreiber,
  • betroffene Aufgaben und Personengruppen,
  • berücksichtigte Vorkenntnisse und Nutzungskontexte,
  • wesentliche Risiken und betroffene Personen,
  • gewählte Maßnahme, Inhalt und Datum,
  • verantwortliche Stelle und Anlass für eine erneute Prüfung.

Teilnahmezertifikate können ein Baustein sein, ersetzen diese inhaltliche Verbindung aber nicht. Umgekehrt kann eine nachvollziehbare interne Einweisung ohne Zertifikat die passendere Maßnahme sein.

Durchsetzung in Deutschland

Die Pflicht gilt seit dem 2. Februar 2025; seit dem 27. Juli 2026 gilt ihre neue Fassung. Für die Aufsicht sind nationale Marktüberwachungsbehörden zuständig, nicht das europäische KI-Büro. In Deutschland ist nach § 2 KI-MIG grundsätzlich die Bundesnetzagentur zuständig, soweit keine Produkt-, Finanz-, Landes-, Medien- oder andere Spezialzuständigkeit greift.

Bei Bußgeldzahlen ist Zurückhaltung nötig:

  • Artikel 4 enthält selbst keinen Betrag.
  • Der Bußgeldkatalog in Art. 99 Abs. 4 nennt Artikel 4 nicht.
  • Der deutsche Ordnungswidrigkeitenkatalog in § 15 KI-MIG führt Artikel 4 ebenfalls nicht als eigenen Tatbestand auf.

Deshalb sind weder „15 Mio. Euro oder 3 %“ noch die in § 15 KI-MIG genannten 50.000 Euro eine automatische Artikel-4-Geldbuße. Artikel 99 Absatz 1 verlangt dennoch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen und andere Durchsetzungsmaßnahmen für Verstöße; dazu können auch Verwarnungen und nichtmonetäre Maßnahmen gehören. Marktüberwachungsrechtliche Anordnungen und Folgen nach anderem nationalen Recht bleiben möglich. Der AI Act schafft durch Artikel 4 aber weder einen Straftatbestand noch einen eigenen automatischen Schadensersatzanspruch.

Wie eine Behörde einen konkreten Fall bewertet, hängt insbesondere von Art und Schwere, Verschulden, den tatsächlich ergriffenen Maßnahmen und möglichen Folgen mangelnder Anleitung ab. Ein Vorfall, der erkennbar auf fehlende Einweisung zurückgeht, kann die Angemessenheit des Kompetenzkonzepts besonders relevant machen.

Artikel 4 ist nicht Artikel 26 und nicht Artikel 50

VorschriftWorum es gehtFür wen und wann
Art. 4Entwicklung der KI-Kompetenz unterstützenhorizontal für Anbieter und Betreiber von KI-Systemen; gilt bereits
Art. 26 Abs. 2Personen für die menschliche Aufsicht über Hochrisiko-KI müssen notwendige Kompetenz, Schulung, Befugnis und Unterstützung habennur Betreiber erfasster Hochrisiko-Systeme; Anwendung richtet sich nach den verschobenen Hochrisiko-Fristen
Art. 50Menschen über KI-Interaktion, bestimmte Systeme oder künstliche Inhalte informierenje nach Absatz Anbieter oder Betreiber; Transparenzpflichten gelten seit 02.08.2026

Artikel 26 kann also eine konkretere Schulung verlangen, wenn Personal die menschliche Aufsicht über ein Hochrisiko-System übernimmt. Ein gewöhnlich genutztes Textwerkzeug wird nicht allein durch Artikel 4 zu Hochrisiko-KI. Umgekehrt erfüllt eine allgemeine KI-Schulung die besondere Hochrisiko-Aufgabe nicht automatisch.

Auch Artikel 50 verfolgt ein anderes Ziel. Er informiert Personen außerhalb des internen Kompetenzaufbaus: etwa darüber, dass sie mit einem KI-Chatbot interagieren oder dass ein erfasster Deepfake künstlich erzeugt wurde. Geschultes Personal kann diese Hinweise richtig umsetzen — die Schulung ersetzt sie nicht.

Der belastbare Merksatz

Die „KI-Schulungspflicht“ ist im aktuellen Recht eine Pflicht zu geeigneten Maßnahmen, nicht zum Kauf eines bestimmten Kurses. Prüfe System, Rolle, Personen, Vorkenntnisse, Kontext und Risiken; wähle eine dazu passende Form und halte die Entscheidung nachvollziehbar fest. Wer den alten Ergebnismaßstab oder pauschale Zertifikatspflichten verkauft, beschreibt nicht den seit 27. Juli 2026 geltenden Artikel 4.