Wer nach „AI Act in jedem europäischen Land“ sucht, muss zuerst eine wichtige Grenze ziehen: EU ist nicht dasselbe wie Europa. Für die 27 EU-Mitgliedstaaten gibt es eine klare gemeinsame Rechtsgrundlage. Norwegen, Island und Liechtenstein gehören zum EWR, aber nicht zur EU; die Schweiz und das Vereinigte Königreich haben nochmals einen anderen Status.

Diese Seite beantwortet deshalb zwei getrennte Fragen:

  1. Gilt Artikel 50? In allen 27 EU-Staaten: ja.
  2. Wer vollzieht ihn? Das richtet sich nach dem nationalen und sektoralen Behördenmodell — und einige dieser Modelle waren am 14. August 2026 noch im Gesetzgebungsverfahren.

Eine Verordnung, nicht 27 verschiedene Kennzeichnungsgesetze

Eine EU-Verordnung gilt unmittelbar. Deutschland, Spanien oder Österreich müssen Art. 50 nicht erst in ein nationales Kennzeichnungsgesetz übertragen. Nationale Durchführungsgesetze bleiben trotzdem wichtig: Sie bestimmen, welche Behörde Beschwerden annimmt, wer Kontrollen durchführt und wie Zuständigkeiten zwischen Produkt-, Finanz-, Datenschutz- oder Medienaufsicht verteilt sind Art. 70, 74 KI-VO.

Für die eigentliche Kennzeichnungsprüfung bleibt die Rollenverteilung überall gleich:

RegelWer ist verpflichtet?Was ist der EU-weite Kern?
Art. 50 Abs. 2Anbieter eines erfassten KI-Systemsbestimmte synthetische Ausgaben maschinenlesbar markieren, soweit technisch machbar
Art. 50 Abs. 4 UAbs. 1Betreiber, die ein KI-System beruflich in eigener Verantwortung nutzenbei exponierten Bild-, Ton- oder Videoinhalten offenlegen, wenn sie ein Deepfake sind
Art. 50 Abs. 4 UAbs. 2Betreiber bestimmter KI-Textsystemebei veröffentlichtem Text offenlegen, wenn er die Öffentlichkeit über eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse informieren soll — außer bei substanzieller menschlicher Prüfung oder redaktioneller Kontrolle mit tatsächlicher redaktioneller Verantwortung

Eine maschinenlesbare Anbietermarkierung wie C2PA oder ein unsichtbares Wasserzeichen ersetzt die für Menschen wahrnehmbare Betreiber-Offenlegung nicht LL Rn. 117. Und umgekehrt erfüllt ein sichtbares Label nicht die technische Anbieterpflicht. Der Walkthrough zu Artikel 50 erklärt die Voraussetzungen im Detail.

Alle 27 EU-Staaten im Überblick

Die Tabelle trennt die sichere materielle Antwort von der veränderlichen Behördenfrage. „Nicht abschließend verifiziert“ bedeutet nicht, dass ein Staat keine Aufsicht hat. Es bedeutet nur, dass die geprüften amtlichen Quellen am Stichtag keine belastbare endgültige allgemeine Art.-70-Zuweisung hergaben. Eine veröffentlichte Liste von Grundrechtsbehörden nach Art. 77 ist dafür kein Ersatz.

StaatGilt Art. 50?Nachweisbarer nationaler Vollzugsstand am 14.08.2026
BelgienJaDer FÖD Wirtschaft erläutert den AI Act. Eine endgültige allgemeine Art.-70-Zuweisung war auf der geprüften amtlichen Seite nicht dokumentiert.
BulgarienJaEine amtliche Regierungsantwort beschreibt das Ministerium für E-Government als federführend und die institutionelle Zuweisung noch als Arbeitsstand. Ein Abschlussnachweis wurde nicht gefunden.
DänemarkJaDie Digitalagentur veröffentlicht aktuelle Hinweise zu Art. 50. Daraus folgt aber keine belegte ausschließliche oder abschließende landesweite Zuständigkeit.
DeutschlandJaDas KI-MIG gilt seit 29.07.2026. Die Bundesnetzagentur ist allgemeine Marktüberwachungsbehörde, zentrale Kontaktstelle und Koordinatorin, soweit keine Spezialzuständigkeit greift. Deutschland-Details
EstlandJaDie TTJA beschreibt ihre Rolle als Anlaufstelle und Aufsicht. Die vollständige endgültige Zuständigkeitsverteilung ließ sich aus der Seite nicht sicher ableiten.
FinnlandJaDie Gesetze über die Befugnisse nationaler Aufsichtsbehörden traten am 01.01.2026 in Kraft; die Aufsicht ist nach Sektoren verteilt.
FrankreichJaDie DGCCRF soll die Mehrbehördenaufsicht koordinieren. Die amtliche Mitteilung stellte die parlamentarische Bestätigung des Modells noch aus.
GriechenlandJaEin im Juni 2026 konsultierter Entwurf schlägt die Datenschutzbehörde als zentrale Marktüberwachung und Kontaktstelle vor. Das ist ein Entwurfs-, kein sicher belegter Endstand.
IrlandJaIrland hat 15 nationale zuständige Behörden benannt. Ein Gesetzentwurf von 2026 soll zusätzlich ein National AI Office schaffen.
ItalienJaGesetz Nr. 132/2025 benennt AgID und ACN als nationale KI-Behörden; die ACN übernimmt insbesondere Überwachung, Inspektion und Sanktionen. Sektorale Finanzaufsichten bleiben relevant.
KroatienJaDas Justizministerium veröffentlicht Grundrechtsbehörden nach Art. 77. Diese Liste belegt nicht die allgemeine Marktüberwachung nach Art. 70; deren Endstand wurde nicht verifiziert.
LettlandJaDie Kommission führt das Verbraucherschutzzentrum PTAC als Marktüberwachungsbehörde. Sektorale Sonderzuständigkeiten können daneben bestehen.
LitauenJaDie Kommission führt die Kommunikationsregulierungsbehörde RRT als Marktüberwachungsbehörde.
LuxemburgJaDie Kommissionsliste nennt die CNPD ausdrücklich unter Vorbehalt der endgültigen Annahme; Gesetzentwurf 8476 beschreibt das geplante Mehrbehördenmodell.
MaltaJaNach Legal Notices 226/2025 und 227/2025 ist MDIA federführende Marktüberwachungsbehörde und zentrale Kontaktstelle; IDPC ist insbesondere für KI-Systeme der Strafverfolgung ebenfalls Marktüberwachungsbehörde.
NiederlandeJaEine Regierungskonsultation vom April 2026 schlägt die Datenschutzbehörde AP als Auffangaufsicht und die Koordinierung mit RDI vor. Der geprüfte Stand war ein Vorschlag.
ÖsterreichJaRTR betreibt die gesetzliche KI-Servicestelle; die Datenschutzbehörde hat eigene Datenschutz- und besondere sektorale Kompetenzen. Eine endgültige allgemeine Art.-70-Zuweisung war aus den geprüften amtlichen Quellen nicht verifiziert.
PolenJaDas Gesetz vom 03.07.2026 wurde am 27.07.2026 als Dz.U. 2026 poz. 1003 verkündet und gilt grundsätzlich seit 11.08.2026. Art. 5 benennt die Kommission für Entwicklung und Sicherheit künstlicher Intelligenz als Marktüberwachungsbehörde und zentrale Kontaktstelle; Art. 8–18 sowie die Kapitel 3–5, 8 und 9 treten erst am 28.10.2026 in Kraft.
PortugalJaDas Regierungsportal nennt ANACOM als portugiesische Vertretung in der Marktüberwachungs-Untergruppe des europäischen KI-Ausschusses. Das allein belegt keine ausschließliche allgemeine Art.-70-Zuständigkeit.
RumänienJaDie Digitalisierungsbehörde veröffentlicht eine Art.-77-Liste. Sie beantwortet nicht, wer die allgemeine Art.-70-Marktüberwachung übernimmt.
SchwedenJaDie Regierung beauftragte PTS, Datenschutzaufsicht IMY, Finanzaufsicht, Arzneimittelbehörde und Swedac als nationale zuständige Behörden.
SlowakeiJaDas zuständige Ministerium erklärte im Mai 2026, die nationale Gesetzgebung werde finalisiert. Ein Abschlussnachweis wurde nicht gefunden.
SlowenienJaDie Kommission nennt AKOS mit ausdrücklichem Vorbehalt der endgültigen Annahme; ein nationaler Entwurf liegt vor.
SpanienJaAESIA arbeitet als staatliche KI-Agentur. Ein Organgesetzentwurf vom 26.05.2026 sieht sie als zentrale Marktüberwachung und Kontaktstelle neben sektoralen Behörden vor; der endgültige Gesetzesstand war nicht verifiziert.
TschechienJaDas Industrie- und Handelsministerium erläutert Art. 50 aktuell. Die Seite belegt keine endgültige allgemeine Art.-70-Zuweisung.
UngarnJaGesetz LXXV/2025 und Regierungsverordnung 344/2025 regeln Marktüberwachung, Kontaktstelle und notifizierende Funktion. Sektorale Zuständigkeiten bleiben möglich.
ZypernJaDie Kommission führt den Commissioner of Communications als Marktüberwachungsbehörde.

Deutschland: KI-MIG und Bundesnetzagentur

Deutschland hat mit dem KI-MIG seit dem 29. Juli 2026 eine eigene Behörden- und Verfahrensordnung. Die materiellen Pflichten bleiben EU-Recht; eine besondere deutsche KI-Kennzeichnung gibt es nicht. Zuständigkeiten, zentrale Beschwerdestelle und die Ausnahmen für Produkt-, Finanz-, Landes- und Medienaufsicht erklärt der eigenständige Überblick EU AI Act in Deutschland.

Österreich: AI Act gilt, RTR ist die Servicestelle

Auch in Österreich ist die Antwort eindeutig: Art. 50 gilt seit dem 2. August 2026. Die österreichische Besonderheit liegt beim Behördenaufbau.

Nach § 20c KommAustria-Gesetz betreibt RTR eine KI-Servicestelle. Sie informiert, berät und bündelt Wissen. Aus dieser Funktion folgt aber nicht automatisch, dass RTR die allgemeine Marktüberwachungsbehörde für jeden Art.-50-Verstoß ist. Die österreichische Datenschutzbehörde bleibt für Datenschutz zuständig und verweist zudem auf besondere Marktüberwachungsbefugnisse in den in Art. 74 Abs. 8 KI-VO genannten Bereichen.

Die allgemeine Art.-70-Zuweisung war auf den geprüften amtlichen Seiten am 14. August 2026 nicht abschließend verifiziert. Das ist bewusst enger formuliert als „Österreich hat keine Behörde“: Eine öffentlich nicht eindeutig belegte Zuweisung und das Fehlen einer zuständigen Stelle sind zwei verschiedene Aussagen.

Gilt der AI Act in Spanien?

Ja. Spanien ist EU-Mitglied, deshalb gilt die KI-Verordnung dort unmittelbar. Art. 50 ist seit dem 2. August 2026 anwendbar — unabhängig davon, ob das spanische Durchführungsgesetz bereits abgeschlossen ist.

AESIA, die staatliche spanische KI-Agentur, besteht und veröffentlicht selbst Informationen zu Art. 50. Am 26. Mai 2026 billigte der Ministerrat einen Organgesetzentwurf für die parlamentarische Beratung. Er sieht AESIA als zentrale Marktüberwachungsbehörde und Kontaktstelle vor; daneben sollen etwa Datenschutz- und Justizstellen sektorale Aufgaben behalten. Der Entwurf ist ein wichtiger Beleg für das geplante Modell, aber kein Beleg dafür, dass seine endgültige Fassung am Prüfdatum bereits verkündet war.

Für ein deutsches Unternehmen bedeutet das: Ein in Spanien ausgespielter, erfasster Deepfake bekommt nicht wegen des Ziellands eine andere Art.-50-Prüfung. Sprache und Präsentationskontext müssen verständlich sein; für Aufsicht, Beschwerdeweg und ergänzendes spanisches Recht kann dagegen das spanische Behördenmodell entscheidend werden.

Was gilt im EWR, in der Schweiz und im UK?

GebietStatus am 14.08.2026Praktische Folge
Island, Liechtenstein, NorwegenDie EFTA führt die KI-Verordnung als EWR-relevant, aber noch „under scrutiny for incorporation“; der Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses stand aus.Nicht so darstellen, als gelte die Verordnung dort schon automatisch kraft EWR-Abkommens. Art. 2 kann bei relevantem EU-Bezug dennoch greifen.
SchweizNach der Bundeskanzlei gibt es noch kein umfassendes horizontales Schweizer KI-Spezialgesetz; eine Vernehmlassungsvorlage ist bis Ende 2026 angekündigt.Kein automatisches Schweizer Binnenrecht. Schweizer Anbieter oder Betreiber können über Art. 2 erfasst sein, etwa wenn der Output in der EU verwendet wird.
Vereinigtes KönigreichDas UK ist kein EU-Mitglied. Eine britische Regierungsunterlage hielt fest, dass weitergehende Anwendung über den Windsor-Rahmen in Nordirland einen Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses erfordern würde und bis Januar 2026 nicht beschlossen war.Kein pauschales britisches Binnenrecht. UK-Unternehmen können bei Bereitstellung auf dem EU-Markt oder Nutzung ihres Outputs in der EU unter Art. 2 fallen; britisches Datenschutz- und Sektorrecht bleibt daneben zu prüfen.

Der räumliche Anwendungsbereich ist also nicht allein eine Sitzfrage. Art. 2 kann auch Anbieter und Betreiber aus Drittstaaten erfassen, wenn der gesetzlich bestimmte Bezug zur EU besteht. Umgekehrt macht eine rein europäische Adresse ein Land nicht zum EU-Mitglied.

So prüfst du einen grenzüberschreitenden Fall

  1. EU-Bezug klären. Wo sitzt der Anbieter oder Betreiber, wo wird das System angeboten und wo wird sein Output verwendet?
  2. Rolle bestimmen. Anbieter nach Abs. 2 und Betreiber nach Abs. 4 haben verschiedene Pflichten. Ein Plattform- oder Generator-Signal erledigt die Betreiberpflicht nicht.
  3. Inhalt prüfen. Bei Bild, Ton und Video muss ein Deepfake vorliegen. Bei Text müssen Veröffentlichung, Öffentlichkeitsinformation und öffentliches Interesse zusammenkommen; eine nur oberflächliche menschliche Kontrolle begründet die Ausnahme nicht LL Rn. 133–136.
  4. Offenlegung am Expositionsort prüfen. Sie muss klar, unterscheidbar und verständlich sein. Metadaten allein reichen für Abs. 4 nicht.
  5. Behörde erst dann zuordnen. Maßgeblich sind System, Produktbereich, Betreibersektor und aktueller nationaler Verfahrensstand — nicht bloß das Land im Domainnamen.

Die Länderübersicht ist eine Momentaufnahme der amtlich belegbaren Zuständigkeiten. Sie ersetzt keine Einzelfallprüfung und keine aktuelle Behördenabfrage vor einem Verfahren. Für die praktische Offenlegung geht es unter Wie kennzeichnen? weiter; die rechtlichen Auslöser stehen vollständig unter Artikel 50.