„Wer muss KI-Inhalte kennzeichnen?“ wird oft zu pauschal beantwortet. Der Verordnungstext ist präziser: Art. 50 verteilt mehrere Transparenzpflichten auf zwei verschiedene Adressaten, und für dein Bild ist davon die sichtbare Betreiberpflicht einschlägig. Diese Seite sortiert, welche Voraussetzungen gelten. Den umgekehrten Weg — welche Inhalte trotz beruflicher KI-Nutzung nicht erfasst sind — geht die Seite zu den Ausnahmen.
Zwei Pflichten der KI-Verordnung, zwei Adressaten — der wichtigste Unterschied
Fast alle Missverständnisse entstehen daran, dass zwei völlig verschiedene Regeln durcheinandergeraten:
| Art. 50 Abs. 2 | Art. 50 Abs. 4 UAbs. 1 | |
|---|---|---|
| Wen trifft es? | Anbieter generativer KI-Systeme | Betreiber — also Nutzer im Beruf |
| Was ist zu tun? | maschinenlesbar markieren: Wasserzeichen, Metadaten | sichtbar offenlegen, für Menschen wahrnehmbar |
| Wofür? | erzeugte oder manipulierte synthetische Ausgaben, soweit technisch machbar und keine Ausnahme greift | nur Deepfakes |
| Seit wann? | 02.08.2026; Bestandssysteme bis 02.12.2026 | 02.08.2026, ohne Übergangsfrist |
Die Trennung ist mehr als Systematik: Die Leitlinien stellen ausdrücklich klar, dass Betreiber sich nicht auf die maschinenlesbare Markierung des Anbieters berufen können — sie sei „für die exponierten natürlichen Personen nicht unmittelbar klar und unterscheidbar“ LL Rn. 117. Dass dein Generator ein C2PA-Manifest oder ein unsichtbares Wasserzeichen mitliefert, erledigt deine Pflicht also nicht. Es ist die Pflicht eines anderen.
Frage 1: Bist du Betreiber?
Die Definition ist kurz und weit:
„Betreiber“ ist „eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen und nicht beruflichen Tätigkeit verwendet“ — Art. 3 Nr. 4
Praktisch heißt das: Betreiber ist, wer die Entscheidung über den Einsatz sowie Zweck und Art der tatsächlichen Systemnutzung einschließlich der Outputs verantwortet. Das kann auch ohne technische Kontrolle der Infrastruktur der Fall sein; bloßes Prompten, Freigeben oder Weiterverbreiten genügt für sich genommen aber nicht immer. Die Einordnung im Detail steht im Glossar unter Betreiber.
Zwei Klarstellungen der Leitlinien fehlen in den meisten Ratgebern LL Rn. 14:
- Angestellte sind keine eigenen Betreiber. Wer auf Weisung arbeitet — Content-Creator, Webdesignerinnen, Animatoren, Journalistinnen —, ist nicht separat verpflichtet. Betreiber ist die juristische Person, unter deren Verantwortung gearbeitet wird; die Leitlinien nennen als Beispiel eine Werbeagentur.
- Wer nur beauftragt, ist nicht automatisch Betreiber. Ein Unternehmen, das eine Agentur mit einer Werbung beauftragt, „ohne Entscheidungen darüber zu treffen und Kontrolle darüber auszuüben“, ob und wie die Agentur KI einsetzt, ist ausdrücklich kein Betreiber. Wer die Pflicht trägt, entscheidet sich damit an der tatsächlichen Kontrolle — und sinnvollerweise am Vertrag. Wie sich das zwischen Kunde und Dienstleister sauber regeln lässt, steht auf der Seite für Agenturen.
Frage 2: Handelst du beruflich?
Die Verordnung nimmt die rein private Nutzung aus: Betreiberpflichten treffen natürliche Personen nicht, wenn sie ein KI-System ausschließlich persönlich und nicht beruflich verwenden Art. 2 Abs. 10. Dieselbe Einschränkung steckt schon in der Betreiber-Definition.
Wo die Grenze verläuft, sagen die Leitlinien deutlich: Als beruflich gilt „jede Tätigkeit, durch die natürliche Personen regelmäßig einen wirtschaftlichen Vorteil erzielen oder die anderweitig einer beruflichen, geschäftlichen, gewerblichen, arbeitsbezogenen oder freiberuflichen Tätigkeit zuzuordnen ist“ LL Rn. 19.
| Situation | Beruflich? |
|---|---|
| KI-Bild im privaten Account, ohne jede Monetarisierung | nein — die Leitlinien nennen genau das als freies Beispiel |
| Derselbe Account mit Affiliate-Links oder bezahlten Kooperationen | ja — regelmäßiger wirtschaftlicher Vorteil |
| Erster Auftrag als Selbstständige | ja — freiberufliche Tätigkeit ist ausdrücklich erfasst |
| Bild für Website, Shop oder Angebot des eigenen Betriebs | ja — geschäftliche Tätigkeit, unabhängig von Reichweite |
| Behörden, Ämter, öffentliche Einrichtungen | können Betreiber sein, wenn sie das System in eigener Verantwortung verwenden; keine persönliche Privatausnahme |
| Unentgeltliche Vereinsarbeit | der Verein kann Betreiber sein, wenn er über die konkrete KI-Nutzung entscheidet; Einnahmen sind dafür kein Kriterium |
Die Bereichsausnahme meint die Privatsphäre natürlicher Personen, nicht die Ehrenamtlichkeit einer Organisation. Das Fehlen dieser Ausnahme macht eine Organisation aber noch nicht zum Betreiber; hinzukommen muss ihre eigene Autorität über die konkrete KI-Nutzung.
Frage 3: Ist dein Inhalt ein Deepfake?
Die dritte Hürde ist die, an der die meisten Fälle scheitern — im positiven Sinne. Denn eine allgemeine Kennzeichnungspflicht für „KI-Bilder“ existiert nicht. Abs. 4 greift nur bei Deepfakes:
„Deepfake“ bezeichnet „einen durch KI erzeugten oder manipulierten Bild-, Ton- oder Videoinhalt, der wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt und einer Person fälschlicherweise als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen würde“ — Art. 3 Nr. 60
Die Kommission zerlegt das in vier Kriterien, die alle zugleich erfüllt sein müssen LL Rn. 112–113. Zwei Punkte daraus sind im Alltag entscheidend:
- Es genügt, dass etwas dargestellt wird, das plausibel existieren könnte. Eine frei erfundene fotorealistische Person kann daher ein Deepfake sein, wenn auch wahrnehmbare Ähnlichkeit und ein falscher Echtheits- oder Wahrheitsgehalt im konkreten Kontext vorliegen.
- Die Bewertung ist objektiv: Auf eine Täuschungsabsicht kommt es nicht an LL Rn. 114. Fotorealismus macht ein Deepfake wahrscheinlicher, ist aber „allein nicht ausschlaggebend“.
Die Prüfung in vier Schritten
- Steckt ein KI-System dahinter? Bei Bildgeneratoren und KI-Bildbearbeitung: ja. Klassische Filter und manuelle Retusche: nein.
- Nutzt du es in eigener Verantwortung und beruflich? Angestellte prüfen für ihr Unternehmen mit, nicht für sich selbst.
- Ist das Ergebnis ein Deepfake? Ähnelt es einem existierenden oder plausibel existierenden Bezugsobjekt und könnte es im konkreten Kontext fälschlich als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen?
- Greift keine gesetzliche Ausnahme? Für Bilder gibt es genau eine echte: die gesetzlich zugelassene Nutzung zur Aufdeckung, Verhinderung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten Art. 50 Abs. 4 UAbs. 1. Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen oder fiktionalen Werken entfällt die Pflicht nicht, sie wird nur in der Form freier LL Rn. 119.
Viermal Ja heißt: Du musst offenlegen. Einmal Nein heißt: Du darfst — kennzeichnen ist nie verboten, und im Grenzbereich ist es der ruhigere Weg.
Und wenn die KI-Kennzeichnungspflicht greift?
Dann verlangt der AI Act eine Offenlegung in klarer und unterscheidbarer Weise, spätestens bei der ersten Exposition Art. 50 Abs. 5. Die Leitlinien konkretisieren: verständlich und wahrnehmbar für Menschen, ohne besondere technische Hilfsmittel oder Handlungen LL Rn. 117. Wie das praktisch aussehen kann — optionales EU-Icon, Platzierung, Freitext —, steht auf Wie kennzeichnen?.
Der Rahmen liegt bei bis zu 15 Mio. Euro oder bei Unternehmen 3 % des weltweiten Vorjahresumsatzes — für KMU und Start-ups gilt der niedrigere Höchstwert Art. 99 Abs. 4, 6. Beschwerden und mögliche wettbewerbsrechtliche Ansprüche sind davon getrennte Wege; eine belastbare Rangfolge gibt es noch nicht. Die Einordnung steht auf der Bußgeld-Seite.
Prüfung ergibt eine Offenlegungspflicht?
Dann ist der Rest schnell erledigt: Zieh dein Bild in den Editor, setz das amtliche EU-Label an die passende Stelle und exportier in Eingabeauflösung bis zum Browserlimit. Alles läuft im Browser — dein Bild wird nirgendwohin hochgeladen.




