Zwischen Panikartikeln („Bußgelder bis 15 Millionen!“) und Wegwischen („Wir sind doch nur ein Kegelclub“) liegt eine ziemlich nüchterne Rechtslage. Diese Seite sortiert sie für Vereine — mit den Stellen im Verordnungstext, auf die es ankommt, und mit einer ehrlichen Markierung dort, wo die Leitlinien schweigen. Den allgemeinen Rahmen findest du im Überblick zur KI-Kennzeichnung.

Warum „ehrenamtlich“ die falsche Frage ist

Drei Bausteine ergeben die richtige Prüfreihenfolge:

Erstens: Die Bereichsausnahme für Privates ist eng formuliert. Art. 2 Abs. 10 KI-VO nimmt nur „Betreiber, die natürliche Personen sind und KI-Systeme im Rahmen einer ausschließlich persönlichen und nicht beruflichen Tätigkeit verwenden“ aus. Ein Verein ist keine natürliche Person.

Zweitens: Betreiber ist nach Art. 3 Nr. 4 eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet. Ein eingetragener oder nicht eingetragener Verein kann darunter fallen; Rechtsform und Gemeinnützigkeit entscheiden die Rolle nicht.

Drittens: Nach LL Rn. 12 und 16 entscheidet die tatsächliche Autorität über Einsatz und Art der konkreten Systemnutzung. Wer einen fremden KI-Inhalt nur weitergibt, ohne die Erzeugung oder Manipulation zu kontrollieren, ist nicht allein dadurch Betreiber. Beiträge, Werbung, Eintritt oder Sponsoring ersetzen diese Prüfung nicht.

Einnahmen entscheiden die Betreiberrolle nicht

Die Leitlinien verwenden keine eigene Vereins- oder Non-Profit-Kategorie. Das schafft aber keine zusätzliche wirtschaftliche Voraussetzung für die Betreiberrolle.

Für Organisationen kommt es nach Art. 3 Nr. 4 darauf an, ob sie das KI-System in eigener Verantwortung verwenden. Ein Verein kann daher unabhängig von Beiträgen, Sponsoren oder Einnahmen Betreiber sein. Wirtschaftliche Tätigkeit wird erst an anderer Stelle relevant — etwa für die unionsrechtliche KMU-Eigenschaft oder den Anwendungsbereich des UWG.

Wo im Verein die KI-Kennzeichnungspflicht wirklich greift

VereinssituationEinordnung
Fotorealistisches KI-„Mannschaftsfoto“ oder KI-Person auf dem Sharepicstarkes Indiz; Ähnlichkeit, Kontext und Echtheitseindruck prüfen Art. 50 Abs. 4
Täuschend echtes Bild vom Vereinsheim, Sportplatz, Festzeltregelmäßig prüfbedürftig; vollständiger Deepfake-Test
KI-Bild eines Events, das so nie stattgefunden hatregelmäßig prüfbedürftig; Kontext und vorhersehbares Publikum entscheiden
Gezeichnetes Turnier-Sharepic, Cartoon, Icon, Diagrammtypischerweise kein Deepfake; Einzelfallprüfung bleibt (Ausnahmen)
Echtes Vereinsfoto, nur KI-Farbkorrektur oder Rauschentfernungkann je nach Kontext und Wirkung geringfügig sein LL Rn. 116
KI-Text im Newsletter über den nächsten VereinsabendVeröffentlichung, Informationszweck und öffentliches Interesse getrennt prüfen
KI-Text zu Umwelt-, Gesundheits- oder Kulturpolitik auf der WebsiteArt. 50 Abs. 4 UAbs. 2 prüfen
KI-Text in einer internen Mitteilung an Mitgliederregelmäßig nicht „veröffentlicht“ LL Rn. 131; Bild, Ton und Video separat prüfen

Bilder, Ton und Video haben keinen Themenfilter und benötigen keine öffentliche Veröffentlichung, wohl aber Betreiberrolle und vollständigen Deepfake-Tatbestand. Texte sind nur erfasst, wenn sie veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren; zusätzlich kann die Textausnahme greifen LL Rn. 130–138. Ob ein Vereinsabend öffentlich relevant ist, hängt von Thema, Reichweite und Kontext ab und lässt sich nicht pauschal entscheiden.

Euer vorhersehbares Publikum zählt

Ob ein Bild „fälschlicherweise als echt erscheint“, ist nach LL Rn. 115 nicht an einer gedachten Durchschnittsperson zu messen, sondern an der möglichen Zusammensetzung des vorhersehbaren Publikums — und ausdrücklich strenger, wenn absehbar Kinder, ältere Menschen oder Personen mit geringerer digitaler und KI-bezogener Kompetenz erreicht werden. Wirkt der Inhalt auf einen vorhersehbaren Teil dieses Publikums fälschlich authentisch, kann damit dieses Deepfake-Kriterium erfüllt sein; die übrigen Voraussetzungen bleiben separat zu prüfen.

Jugendabteilung und Seniorengruppe können zum vorhersehbaren Publikum gehören. Der Kanal ändert aber den Texttatbestand: Ein abgegrenzter Mitgliederverteiler kann bereits nicht „veröffentlicht“ sein; für Deepfakes in Bild, Ton oder Video ist Veröffentlichung dagegen keine Voraussetzung. Die Unterschiede für Newsletter und WhatsApp-Gruppen stehen dort im Detail.

Was zu tun ist — realistisch, in drei Schritten

  1. Zuständigkeit klären. Wer darf KI-Tools nutzen, wer entscheidet über Einsatz und Art der Nutzung, wer prüft? Ein Vorstandsbeschluss kann ein organisatorischer Startpunkt sein, ist aber kein alleiniger Konformitätsnachweis.
  2. Den vollständigen Test anwenden. KI-Nutzung, Betreiberrolle, wahrnehmbare Ähnlichkeit, falscher Echtheits- oder Wahrheitsgehalt, Kontext, Publikum und Ausnahmen prüfen. Fotolook allein reicht nicht.
  3. Offenlegung direkt zuordnen. Fußzeile oder Impressum genügen nicht LL Rn. 142. Pixel-Einbettung ist robust; ein klarer, unterscheidbarer Begleittext kann je nach Medium ebenfalls genügen.

Und das Bußgeld?

Der Rahmen aus Art. 99 Abs. 4 nennt Höchstgrenzen, keinen Erwartungswert. Der KMU-Niedrigerwert aus Art. 99 Abs. 6 gilt einem Verein nur, wenn er wirtschaftlich tätig und nach der unionsrechtlichen Definition ein KMU ist. Unabhängig davon verlangt Art. 99 Abs. 7 eine verhältnismäßige Bemessung unter Berücksichtigung unter anderem von Größe und Umsatz.

Beim Wettbewerbsrecht hängt die Einordnung von der konkreten Tätigkeit ab: Eine geschäftliche Handlung im Sinne des UWG kann nach dem herangezogenen Kommentar fehlen, wenn die Handlung nicht mit dem Absatz von Waren oder Dienstleistungen zusammenhängt, etwa bei rein ideellen, sozialen oder karitativen Zwecken. Umgekehrt können auch Idealvereine wettbewerbsrechtlich als Unternehmen gelten, wenn sie entgeltliche Leistungen am Markt anbieten. Wer nur über das Vereinsleben berichtet, steht deshalb anders da als ein Verein, der Sponsorenpakete bewirbt.

Ein Label ohne Werkzeugkasten

Vereinsarbeit hat keine Rechtsabteilung und kein Budget für Bildbearbeitung. Zieh das Sharepic in den Editor, setz das amtliche EU-Label mit deutschem Zusatz „KI-generiert“, lad es herunter und poste es. Ohne Anmeldung, ohne Upload — das Bild bleibt auf eurem Rechner.

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