Bußgeldzahlen sind die Währung der Aufmerksamkeit — und werden entsprechend großzügig gerundet. Diese Seite macht das Gegenteil: Jede Zahl steht hier mit ihrer Fundstelle, jede Zahl ohne Fundstelle fehlt. Denn wer bei der KI-Kennzeichnung mit dem falschen Betrag argumentiert, verliert die Diskussion im Zweifel gegen den, der die Verordnung aufgeschlagen hat.
Der Bußgeldrahmen der KI-Verordnung, Absatz für Absatz
Art. 99 der KI-Verordnung staffelt die Sanktionen nach der Schwere des Verstoßes. Für die Kennzeichnungspflicht ist genau eine Zeile einschlägig — die mittlere:
| Verstoß gegen … | Rahmen | Fundstelle |
|---|---|---|
| Verbotene Praktiken (Art. 5) | 35 Mio. € oder 7 % Weltjahresumsatz | Art. 99 Abs. 3 |
| Transparenzpflichten nach Art. 50 (Anbieter und Betreiber) | 15 Mio. € oder 3 % Weltjahresumsatz | Art. 99 Abs. 4 lit. g |
| Falsche oder unvollständige Angaben gegenüber Behörden | 7,5 Mio. € oder 1 % Weltjahresumsatz | Art. 99 Abs. 5 |
| Organe und Einrichtungen der EU | bis 750.000 € | LL Rn. 152 |
| KMU und Start-ups | jeweils der niedrigere der beiden Werte | Art. 99 Abs. 6 |
Zwei Details, die in Zusammenfassungen regelmäßig untergehen. Erstens sind 15 Millionen Euro und 3 % zwei alternative Höchstgrenzen; bei Unternehmen gilt die höhere davon. Daraus folgt weder ein Mindestbußgeld noch ein Regelbetrag. Zweitens knüpft der Prozentsatz ausdrücklich an den gesamten weltweiten Jahresumsatz des vorangegangenen Geschäftsjahres eines Unternehmens an. Die Leitlinien geben den Rahmen in LL Rn. 152 entsprechend wieder.
Für KMU gilt der niedrigere Wert — und das ändert alles
Wichtig ist das Wort „Höchstgrenze“. Ein Rahmen ist kein Regelbetrag: Art. 99 Abs. 7 verlangt, bei der Bemessung Art, Schwere und Dauer des Verstoßes, frühere Bußgelder, die Größe des Akteurs, den Grad der Kooperation und die Frage von Vorsatz oder Fahrlässigkeit zu berücksichtigen. Daraus lässt sich noch keine typische Einstiegsstrafe oder Verwaltungspraxis für ein einzelnes vergessenes Label ableiten.
Mildernd wirken können tatsächlich umgesetzte Maßnahmen eines als angemessen bewerteten Verhaltenskodex; Behörden dürfen sie bei der Bußgeldbemessung berücksichtigen LL Rn. 149. Bloße Orientierung am Code of Practice garantiert dagegen keine günstigere Behandlung.
Wer in Deutschland überhaupt sanktioniert
Seit dem 29.07.2026 gilt das KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz (KI-MIG). Es macht die Bundesnetzagentur zur zuständigen Marktüberwachungsbehörde, soweit nichts anderes bestimmt ist § 2 Abs. 1 KI-MIG, und benennt sie zugleich als Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren § 17 Abs. 1 KI-MIG. Bei ihr ist außerdem eine zentrale Beschwerdestelle eingerichtet § 8 KI-MIG.
Ein Blick in den Gesetzestext lohnt sich, weil er eine verbreitete Fehlvorstellung korrigiert. Das KI-MIG schafft in § 15 KI-MIG zwar eigene Bußgeldtatbestände — sie betreffen aber Auskunfts- und Dokumentationspflichten (Art. 21), die Grundrechte-Folgenabschätzung (Art. 27), Pflichten notifizierter Stellen (Art. 45) und das Erläuterungsrecht bei Hochrisiko-Systemen (Art. 86), geahndet mit bis zu 50.000 €. Art. 50 steht dort nicht. Die Ahndung von Kennzeichnungsverstößen läuft stattdessen über den Rahmen der Verordnung selbst: §§ 16 und 17 KI-MIG regeln für „Verstöße nach Artikel 99 Absatz 3 bis 5“ ausdrücklich nur noch Verfahren und Zuständigkeit. Praktische Folge: Es gibt keinen milderen deutschen Sonderrahmen für Art. 50 — es bleibt bei 15 Mio. € beziehungsweise 3 %, mit der KMU-Deckelung des Abs. 6.
Eine echte Bereichsausnahme enthält das Gesetz allerdings: Gegen Behörden und sonstige öffentliche Stellen werden keine Geldbußen verhängt § 17 Abs. 2 KI-MIG. Die Kennzeichnungspflicht selbst gilt für sie unverändert — nur das Bußgeld als Durchsetzungsmittel entfällt.
Weitere Durchsetzungswege neben dem Bußgeld
Neben einem aufsichtsrechtlichen Verfahren kommen zwei weitere Wege in Betracht. Welche Route in der Praxis am häufigsten sein wird, lässt sich derzeit nicht verlässlich sagen.
Erstens die Beschwerde. Nach Art. 85 kann jede betroffene Person und jede natürliche oder juristische Person mit entsprechenden Gründen eine Beschwerde einreichen; die Marktüberwachungsbehörden können daraufhin tätig werden LL Rn. 151. Ein verärgerter Kunde oder ein aufmerksamer Wettbewerber braucht also weder Anwalt noch Streitwert, um einen Vorgang auszulösen.
Zweitens das Wettbewerbsrecht. Die Wettbewerbszentrale vertritt in ihrem Leitfaden vom Februar 2026 die Auffassung, Verstöße gegen die KI-Verordnung könnten zugleich unlauterer Wettbewerb sein, „wenn der faire Wettbewerb tangiert ist“ — Konkurrenten und Verbände könnten dann Unterlassungsansprüche geltend machen. Eine Abmahnwelle hat sie ausdrücklich nicht angekündigt; der Leitfaden formuliert durchgehend als vorläufige Rechtsauffassung und verweist darauf, dass erst Gerichtsurteile Klarheit schaffen werden.
Und hier liegt die Nachricht, die kaum jemand kennt: Das UWG dämpft genau diesen Fall.
| Was verlangt wird | Mitbewerber | Verband (z. B. Wettbewerbszentrale) |
|---|---|---|
| Unterlassung | ja | ja |
| Ersatz der Abmahnkosten | nein, sofern § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG anwendbar ist, bei Kennzeichnungsverstößen im Online-Geschäft | ja |
| Vertragsstrafe bei erstmaliger Abmahnung | nein, wenn in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter § 13a Abs. 2 UWG | ja |
§ 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG schließt den Aufwendungsersatz für Anspruchsberechtigte nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 — also Mitbewerber — bei „im elektronischen Geschäftsverkehr oder in digitalen Diensten … begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten“ aus. Wird Art. 50 darunter eingeordnet, entfällt für einen Mitbewerber bei einem Online-Verstoß dieser Kostenersatz.
Kein Verstoß, kein Bußgeld: zuerst den Tatbestand prüfen
Bevor irgendeine Zahl relevant wird, muss überhaupt eine Pflicht bestehen. LL Rn. 112 nennt dafür kumulative Voraussetzungen. Für Bild-, Ton- und Video-Deepfakes sind insbesondere diese Punkte zu prüfen:
- Bist du Betreiber? Entscheidend ist, ob du über Einsatz und Art der beruflichen KI-Nutzung einschließlich des Outputs tatsächlich entscheidest. Bloßes Weiterverbreiten eines fremden Inhalts genügt nicht.
- Ist der Inhalt wirklich ein Deepfake? KI-Erzeugung oder -Manipulation, wahrnehmbare Ähnlichkeit und ein kontextabhängig falscher Echtheits- oder Wahrheitsgehalt müssen zusammenkommen. Fotorealismus allein genügt nicht; die amtlichen Beispiele stehen auf der Ausnahmen-Seite.
- Greift der Stichtag oder eine Ausnahme? Vor dem 02.08.2026 erzeugte oder manipulierte Bild-, Ton- und Video-Deepfakes müssen nach LL Rn. 154 nicht rückwirkend gekennzeichnet werden. Bei Text zählt die Veröffentlichung; zusätzlich gelten der besondere Informationszweck und die Textausnahme. Die Details stehen bei den Fristen.
Erst wenn alle Voraussetzungen des einschlägigen Tatbestands erfüllt sind und die erforderliche Offenlegung fehlt, wird der Bußgeldrahmen relevant. Die Seite Wie kennzeichnen zeigt mögliche sichtbare Umsetzungen; der Leitfaden zur KI-Kennzeichnung ordnet die Pflichten ein.
Der ehrlichste Satz zum Thema lautet deshalb: Bußgeld, Beschwerde, ein möglicher Wettbewerbsstreit und ein Glaubwürdigkeitsschaden sind unterschiedliche Risiken. Ein korrektes Label kann ein Kennzeichnungsproblem vermeiden, ersetzt aber weder die Tatbestandsprüfung noch die Prüfung anderer Rechtsgebiete.
Kennzeichnen statt Bußgeldrahmen ausrechnen
Die günstigste Variante dieser ganzen Rechnung ist die, bei der du gar nicht erst rechnen musst: Zieh dein Bild in den Editor, setz das amtliche EU-Label, exportier in Eingabeauflösung bis zum Browserlimit. Ohne Upload — dein Bild bleibt auf deinem Rechner.




