Diese Seite beantwortet keine Anleitungsfrage, sondern eine Nachlassfrage: Was gilt für Videos aus Sora-Web und -App, nachdem diese Angebote eingestellt wurden? Die Sora-API läuft noch bis 24.09.2026. Die Frage bleibt praktisch, weil Sora-Material in vielen Archiven liegt und die Rechtslage dafür sauber zu beantworten ist. Den allgemeinen Rahmen setzt der Überblick zur KI-Kennzeichnungspflicht, die Regeln für bewegtes Bild stehen auf der Seite zu KI-Videos.
Was mit Sora passiert ist
OpenAIs Hilfeseite nennt zwei Daten. Web und App wurden zum 26. April 2026 eingestellt, die API folgt am 24. September 2026. Eigene Inhalte lassen sich über die Sunset-Seite exportieren; danach löscht OpenAI die Nutzerdaten dauerhaft, auf ein etwaiges letztes Exportfenster wird per E-Mail hingewiesen.
Praktisch heißt das zuerst: Wer noch Material bei OpenAI liegen hat, sollte es sichern. Ein Video, das gelöscht ist, wirft keine Kennzeichnungsfrage mehr auf — aber auch keine Nutzungsmöglichkeit.
Die Entlastung: Es zählt, wann das Video entstand
Die Leitlinien der Kommission unterscheiden nach Inhaltstyp. Bei Bild-, Ton- und Videoinhalten kommt es auf den Erzeugungszeitpunkt an: Vor dem 02.08.2026 erzeugte Deepfakes müssen nicht rückwirkend gekennzeichnet werden, auch wenn sie später erneut veröffentlicht werden LL Rn. 153. Nur bei Texten zählt der Veröffentlichungszeitpunkt.
Wo die Entwarnung endet
Drei Einschränkungen, und alle drei sind in der Praxis relevant:
| Fall | Gilt die Stichtagsregel? |
|---|---|
| Video aus Web oder App, erzeugt bis 26.04.2026 | ✓ ja — vor dem Stichtag erzeugt |
| Video über die Sora-API, erzeugt nach dem 02.08.2026 | ✗ nein — die API läuft bis 24.09.2026 |
| Altes Material, später nur geschnitten | Einzelfall — ein Schnitt allein ist nicht automatisch neue KI-Erzeugung oder -Manipulation |
| Irreführende Darstellung im geschäftlichen Verkehr | ✗ nein — das Wettbewerbsrecht kennt keinen Stichtag |
Der zweite Punkt wird gern übersehen. Über die Schnittstelle konnten bis 24.09.2026 neue Sora-Videos entstehen. Bei Ausgaben nach dem Stichtag kommt es zusätzlich darauf an, ob du das System beruflich unter eigener Autorität eingesetzt hast und das Ergebnis ein Deepfake ist. Bloßes Weiterveröffentlichen fremder API-Ausgaben begründet nicht automatisch die Betreiberrolle.
Wettbewerbsrechtliche Irreführung bleibt unabhängig vom AI-Act-Stichtag gesondert zu prüfen § 5 UWG. Für Art. 50 genügt „realistisch“ allein nicht: Erforderlich sind Bezug zu einer existierenden Person, einem Objekt, Ort, einer Entität oder einem Ereignis und ein falscher Authentizitäts- oder Wahrheitsanschein im konkreten Kontext.
Was zu Soras Wasserzeichen belegt ist
OpenAI beschrieb für Sora sichtbare, dynamisch bewegte Wasserzeichen, die den Namen des Erstellers enthielten. Zugleich erklärte OpenAI, jedes Video enthalte sichtbare und unsichtbare Provenienzsignale, darunter C2PA-Metadaten.
Der dokumentierte Erstellername beweist nicht, dass dies der einzige sichtbare Inhalt war. Ohne versionierten Screenshot und konkreten Export lässt sich deshalb nicht seriös beurteilen, ob das damalige Zeichen die KI-Herkunft klar mitteilte und die Anforderungen an Sichtbarkeit erfüllte. Herkunftszuordnung, KI-Offenlegung und maschinenlesbare Provenienz sind drei getrennte Fragen.
C2PA ist eine Technik für die Anbieter-Markierung und ersetzt keine erforderliche wahrnehmbare Betreiber-Offenlegung LL Rn. 117. Ein Manifest ist zudem eine signierte Provenienzbehauptung des Ausstellers, kein Beweis für Wahrheit oder vollständige Rechtskonformität.
Was du konkret tust
Drei Schritte, in dieser Reihenfolge:
- Sichern. Solange die Sunset-Seite erreichbar ist, Material exportieren. Danach ist es weg.
- Sortieren. Video vor dem 02.08.2026 erzeugt? Dann verlangt Art. 50 keine rückwirkende Kennzeichnung. Bei späteren API-Ausgaben oder nachträglicher KI-Bearbeitung prüfst du Erzeugungszeitpunkt und Umfang neu; ein reiner Schnitt genügt nicht automatisch.
- Rolle und Deepfake-Eigenschaft prüfen. Betreiber bist du, wenn du das System beruflich unter eigener Autorität eingesetzt hast. Für den Deepfake-Test zählen Bezug zu etwas Existierendem und der falsche Anschein von Authentizität oder Wahrheit, nicht allein der visuelle Stil. Der Schnell-Check zu den Ausnahmen führt durch die Prüfung.
Ein vierter Punkt entscheidet im Zweifel alles: Wer sich auf den Stichtag beruft, sollte den Erzeugungszeitpunkt belegen können. Ein Dateisystem- oder Exportzeitstempel ist nicht automatisch der Erzeugungszeitpunkt. Sichere deshalb, soweit vorhanden, Account-Export, Projekt-/Jobdaten und Originaldatei und dokumentiere, welche Zeitangabe aus welcher Quelle stammt.
Wenn du dich für die von der Kommission empfohlene freiwillige Nachkennzeichnung entscheidest, kennzeichne das Video selbst oder den Player-Kontext so, dass der Hinweis beim ersten Kontakt und während der relevanten Nutzung wahrnehmbar ist. Ein gelabeltes Thumbnail allein begleitet das abgespielte Video nicht zuverlässig.
Vorschaubild und Video-Kontext zusammen denken
Der Editor kann ein klar gelabeltes Vorschaubild erzeugen. Für eine vollständige freiwillige Nachkennzeichnung braucht das abgespielte Video oder sein Player-Kontext zusätzlich einen wahrnehmbaren Hinweis; das Thumbnail ersetzt ihn nicht. Die Bildbearbeitung läuft ohne Upload direkt im Browser.




