Die Kommissions-Leitlinien vom 20. Juli 2026 grenzen den Tatbestand mit konkreten Beispielen ein. Die Kennzeichnungspflicht für Bilder erfasst nicht jeden KI-Einsatz, sondern nur Deepfakes unter den weiteren Voraussetzungen des Art. 50.

Diese Seite zeigt — mit den amtlichen Beispielen der EU-Kommission —, in welchen Fällen keine Pflicht besteht. Und wo die Grenzen dieser Entwarnung liegen.

Muss ich kennzeichnen? — Der Schnell-Check

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Frage 1

Was willst du prüfen?

Die KI-Kennzeichnungspflicht greift nur bei Deepfakes — nicht bei jedem KI-Bild

Art. 50 Abs. 4 AI Act verpflichtet Betreiber, offenzulegen, dass ein Inhalt künstlich erzeugt oder manipuliert wurde — aber nur, wenn dieser Inhalt ein Deepfake ist. Die Verordnung definiert das so:

„einen durch KI erzeugten oder manipulierten Bild-, Ton- oder Videoinhalt, der wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt und einer Person fälschlicherweise als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen würde“ — Art. 3 Nr. 60

Die Leitlinien der Kommission zerlegen das in Voraussetzungen, die alle zugleich erfüllt sein müssen LL Rn. 112–113:

  1. Der Inhalt ähnelt wirklichen — oder plausibel existierenden — Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen,
  2. er würde einer Person fälschlicherweise als echt erscheinen,
  3. er wurde im beruflichen Rahmen erzeugt oder manipuliert,
  4. und es greift keine gesetzliche Ausnahme (etwa für die Strafverfolgung).

Fehlt eine dieser Voraussetzungen, besteht keine Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 Abs. 4.

Wichtig: Auf eine Täuschungsabsicht kommt es nicht an — die Bewertung ist objektiv LL Rn. 114. Entscheidend ist, ob das Bild für echt gehalten werden könnte, nicht, ob das gewollt war.

Amtlich bestätigt frei: die Beispiele der Kommission

Die Leitlinien enthalten einen Beispielkatalog, der in der Berichterstattung fast völlig untergeht. Diese Fälle stuft die Kommission ausdrücklich als nicht kennzeichnungspflichtig ein LL, Beispielkasten S. 36:

Fotorealismus macht ein Bild eher zum Deepfake — ist aber „allein nicht ausschlaggebend“ LL Rn. 114. Umgekehrt gilt: Auch ein plausibel existierender, frei erfundener Mensch kann ein Deepfake sein. Es kommt nicht darauf an, dass eine konkrete reale Person nachgebildet wird LL Rn. 113.

Kleine Retuschen können außerhalb der Deepfake-Definition liegen

Wer bestehende Fotos mit KI-Werkzeugen nur technisch aufbereitet, löst nicht automatisch eine Offenlegungspflicht aus. Die Leitlinien nennen in LL Rn. 116 Eingriffe, die je nach Kontext und Auswirkung auf die Wahrnehmung geringfügig sein können:

  • KI-gestützte Farbkorrektur
  • Hintergrund-Erweiterungen bestehender Inhalte, etwa fürs Format
  • Hintergrund-Anpassungen „zu klar ästhetischen Zwecken“
  • Komposition und Anordnung bestehender Produktbilder
  • Hochskalieren (Re-Scaling) von Bildern

Diese Techniken sind keine Freiliste. Entscheidend ist, ob der konkrete Eingriff Ähnlichkeit und Echtheits- oder Wahrheitswirkung so verändert, dass alle Deepfake-Kriterien erfüllt sind. Ein per KI ausgetauschtes Gesicht oder eine per KI eingerichtete leere Wohnung im Immobilien-Exposé sind starke Beispiele für eine inhaltlich relevante Manipulation.

Privat bleibt privat

Die Betreiberpflichten des AI Act gelten nicht „im Rahmen einer persönlichen und nicht beruflichen Tätigkeit“ Art. 2 Abs. 10. Die Leitlinien nennen als freies Beispiel ausdrücklich Privatpersonen, die KI-Bilder erzeugen und in sozialen Medien teilen LL Rn. 19.

Altbestand: Was vor dem 2. August 2026 entstand, bleibt frei

Für Bilder, Audio und Video gilt der Erzeugungszeitpunkt: Deepfakes, die vor dem 2. August 2026 erzeugt oder manipuliert wurden, „müssen nicht rückwirkend gekennzeichnet werden“ — auch wenn sie danach weiter veröffentlicht oder neu ausgespielt werden. Die Kommission „ermutigt“ lediglich zur freiwilligen Kennzeichnung LL Rn. 154.

Das ist bemerkenswert, weil viele Beiträge aus der Zeit vor den finalen Leitlinien hier einen offenen Streit sahen. Achtung, die Regel gilt nur für Bild, Ton und Video: Bei Texten zählt der Veröffentlichungszeitpunkt. Ein vor dem Stichtag erzeugter, danach publizierter Text kann erfasst sein, wenn er die Öffentlichkeit über eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse informieren soll und keine substanzielle menschliche Prüfung oder redaktionelle Kontrolle mit tatsächlicher redaktioneller Verantwortung die Textausnahme begründet. Mehr dazu auf der Fristen-Seite.

Vorsicht bei drei verbreiteten Irrtümern

Drei Punkte werden häufig als Ausnahme missverstanden, sind aber keine:

  1. „Redaktionelle Prüfung befreit.“ Das stimmt nur für Texte Art. 50 Abs. 4 UAbs. 2. Nutzt eine Redaktion ein KI-System in eigener beruflicher Verantwortung und exponiert sie ein Bild, das alle Deepfake-Kriterien erfüllt, muss sie den KI-Einsatz offenlegen — die Textausnahme hilft dort nicht.
  2. „Kunst und Satire sind ausgenommen.“ Nicht ganz: Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen oder fiktionalen Werken gilt eine abgeschwächte Pflicht — die Offenlegung darf das Werkerlebnis nicht stören, bleibt aber Pflicht LL Rn. 119. Bei mehrdeutigem Charakter greift die Erleichterung nicht; bei informativ-kreativem Mischcharakter setzt sich der informative Charakter durch. Rein kommerzielle Inhalte sind regelmäßig nicht privilegiert, Werbung bleibt aber im konkreten Kontext zu prüfen LL Rn. 122.
  3. „Nur Prompts eingeben macht mich nicht verantwortlich.“ Wer ein KI-System beruflich in eigener Verantwortung nutzt, ist Betreiber — verantwortlich ist dabei das Unternehmen, nicht die einzelne angestellte Person LL Rn. 14.

Grauzonen — was noch niemand sicher weiß

Ehrlichkeit gehört zur Entwarnung: Die Leitlinien sind rechtlich unverbindlich; verbindlich auslegen kann Art. 50 nur der Europäische Gerichtshof LL Rn. 5. Die Wettbewerbszentrale versteht die „Ähnlichkeit“ mit realen Dingen tendenziell weiter als die Kommission und hält etwa fotorealistische KI-Models in der Werbung für kennzeichnungspflichtig. Gerichte könnten einzelne Fragen anders entscheiden. Wo ein Bild nah an der Grenze liegt, ist die freiwillige Kennzeichnung der sichere Weg — verboten ist sie nie.

Im Zweifel: transparent kennzeichnen

Wenn dein Bild in eine Grauzone fällt — oder du einfach transparent sein willst: Mit dem Editor setzt du das amtliche EU-Label oder deinen eigenen Hinweis direkt im Browser ins Bild. Ohne Upload, deine Datei bleibt auf deinem Gerät.

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