Wer vom EU AI Act nur die Schlagzeile kennt, hält Text und Bild für denselben Fall. Bei Bildern fragt Art. 50 Abs. 4 UAbs. 1 nach Betreiberrolle und vollständigem Deepfake-Tatbestand. Bei Texten fragt Unterabsatz 2 zusätzlich nach Thema, Zweck und Verfahren. Das sind getrennte Prüfungen mit getrennten Ergebnissen: Ein KI-Text kann nicht erfasst sein, während ein Bild daneben bei erfüllter Betreiber- und Deepfake-Prüfung offengelegt werden muss — oder umgekehrt. Wie die Bildseite funktioniert, steht im Überblick zur KI-Kennzeichnung.
Drei Bedingungen der KI-Kennzeichnungspflicht — und alle drei müssen zutreffen
Die Leitlinien der Kommission zerlegen den Tatbestand in drei Elemente LL Rn. 130–131. Fehlt nur eines, gibt es keine Pflicht:
| Bedingung | Erfüllt, wenn … | Fällt raus, wenn … |
|---|---|---|
| veröffentlicht | der Text für eine unbestimmte, hinreichend große Zahl untereinander nicht verbundener Leser zugänglich ist — auch gegen Bezahlung (Abo, Paywall) | er nur an einen geschlossenen, privaten Kreis geht: berufliche Korrespondenz, Intranet-Texte, kleine geschlossene Chat-Gruppen |
| die Öffentlichkeit informieren | er Wissen, Meinungen oder Fakten vermittelt | es sich um kurze Texte handelt, die inhaltlich nichts davon transportieren |
| öffentliches Interesse | er ein Thema betrifft, das die Gesellschaft angeht und öffentliche Debatte oder Kontrolle verdient | die kontextabhängige Prüfung kein öffentliches Interesse ergibt |
Der dritte Punkt trägt die ganze Last — und die Leitlinien benennen ihn konkret: Politik und demokratische Prozesse, öffentliche Verwaltung und Daseinsvorsorge, Justiz und Strafverfolgung, Grundrechte, öffentliche Sicherheit, öffentliche Gesundheit, Umweltschutz, Verbrauchersicherheit sowie wirtschaftliche, finanzielle, politische, wissenschaftliche oder kulturelle Entwicklungen, die Gegenstand öffentlicher Debatte sein können. Ausdrücklich gilt: Was als öffentliches Interesse zählt, kann sich über die Zeit und je nach Kontext verschieben.
Der amtliche Beispielkatalog
Die Leitlinien liefern zwei Beispielkästen — die beste Orientierung, die es derzeit gibt:
| Erfasst, sofern die redaktionelle Ausnahme nicht vollständig greift | Nicht erfasst |
|---|---|
| KI-Zusammenfassung eines menschlich verfassten Artikels auf einer Zeitungs-Website über einen Ratsbeschluss | KI-generierte Fantasy-Romane |
| KI-bearbeitete Passagen eines Lifestyle-Artikels über die Wirkung verschiedener Diäten auf eine Krankheit | KI-bearbeitete Werbetexte und Produktbeschreibungen eines Unternehmens |
| KI-bearbeitete Unternehmensberichte mit Investoreninformationen auf der Seite eines börsennotierten Unternehmens | Nachrichten-Zusammenfassung eines Chatbots, die nur der anfragende Nutzer sieht |
| KI-erzeugte Unwetterwarnung eines Wetterdienstes im Social-Media-Kanal | KI-bearbeiteter Beratungstext für einen einzelnen Mandanten zu Compliance-Fragen |
Die Klammer, die manche Werbetexte doch einfängt
Der amtliche Freistellungs-Eintrag für Werbung ist nicht bedingungslos. Vollständig lautet er: KI-bearbeiteter Text als Teil der Werbung oder Produktbeschreibung eines Unternehmens — nicht eingeschlossen sind dabei Aussagen etwa zu Gesundheit, Verbrauchersicherheit oder Nachhaltigkeit LL Rn. 131. Genau diese Klammer entscheidet in der Praxis.
Davon völlig unabhängig bleibt das Wettbewerbsrecht: Falsche Gesundheits- oder Umweltaussagen sind irreführend § 5 UWG, ob mit oder ohne KI-Label. Ein Kennzeichnungshinweis heilt keinen falschen Inhalt.
Die redaktionelle Ausnahme: die Regel hinter der Regel
Selbst wenn alle drei Bedingungen erfüllt sind, entfällt die Pflicht, sobald zwei kumulative Voraussetzungen vorliegen LL Rn. 133: Der Text hat eine menschliche Überprüfung oder redaktionelle Kontrolle durchlaufen, und eine natürliche oder juristische Person trägt die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung.
Was dabei nicht genügt, sagen die Leitlinien deutlich LL Rn. 135: oberflächliche, rein formale oder verfahrensmäßige Kontrollen wie Rechtschreib- und Grammatikprüfung, die bloße Existenz einer Redaktionsrichtlinie, automatisierte Prüfprozesse oder eine flüchtige Freigabe ohne inhaltliche Auseinandersetzung. Verlangt ist eine bewusste Prüfung des Inhalts durch fachkundige Menschen — Faktenprüfung ist dabei das Minimum LL Rn. 134. Und es gibt eine tückische Rückausnahme: Greift die KI nach der Freigabe noch einmal substanziell in den Text ein, wird die Ausnahme hinfällig LL Rn. 136.
Wer diese Ausnahme systematisch nutzen will — Redaktionen, Verlage, Corporate Newsrooms —, findet die praktische Umsetzung auf der Seite KI in der Redaktion.
Bei Texten zählt ein anderer Stichtag
Für Bilder gilt der Erzeugungszeitpunkt: Was vor dem 2. August 2026 erzeugt wurde, bleibt kennzeichnungsfrei, auch wenn du es später neu veröffentlichst. Bei Texten ist es umgekehrt LL Rn. 154: Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Veröffentlichung. Ein 2025 erzeugter KI-Text, den du heute online stellst, kann pflichtig sein, sofern Betreiberrolle und die drei Bedingungen erfüllt sind und die redaktionelle Ausnahme nicht greift. Für Content-Archive und geplante Redaktionsstrecken ist das der wichtigere Satz auf dieser Seite. Mehr zu den Fristen steht auf der Fristen-Seite.
Wenn du kennzeichnest: Wortlaut und Platzierung
Der freiwillige Code of Practice benennt für seine Unterzeichner drei Orte CoP 1.2.2 f: über oder am Anfang des Textes, in der Nähe der Überschrift oder in einem Kolophon beziehungsweise Publikationsvermerk am Textbeginn. Bei sehr kurzen Texten kann ein kontextueller Hinweis in der Benutzeroberfläche genügen. Außerhalb des Kodex schreibt Art. 50 keinen dieser Orte wörtlich vor; entscheidend sind klare Zuordnung und Wahrnehmbarkeit beim ersten Kontakt.
Die freiwilligen EU-Icons können auch für Text genutzt werden: „AI GENERATED“ für vollständig KI-erzeugte, „AI MODIFIED“ für teilweise KI-bearbeitete Veröffentlichungen. Ihre Verwendung beweist allein noch keine Rechtskonformität. Als Formulierung nennt die Wettbewerbszentrale Beispiele wie „Dieser Text wurde mit Hilfe einer KI bearbeitet.“ oder „KI-erzeugter Text“. Wie du Icon und deutschen Zusatz kombinierst, steht unter Wie kennzeichnen?.
Was am Ende wirklich riskant ist
Art.-50-Verstöße fallen unter einen Bußgeldrahmen von bis zu 15 Mio. €; bei Unternehmen kann die Obergrenze bis zu 3 % des weltweiten Jahresumsatzes betragen, für KMU gilt der niedrigere Höchstwert Art. 99 Abs. 4 und 6. Der praktische Fehler ist die Pauschalisierung: Typische Werbung kann außerhalb des Texttatbestands liegen, während Gesundheits-, Sicherheits- oder Nachhaltigkeitsaussagen eine genauere Prüfung verlangen. Prüfe deshalb Themenfeld, Betreiberrolle, Prüfprozess und redaktionelle Verantwortung. Welche Inhalte sonst noch frei sein können, sortiert die Ausnahmen-Übersicht.
Text und Titelbild getrennt prüfen
Ein typischer Marketingtext ist häufig nicht erfasst. Ein fotorealistisches Titelbild braucht aber ebenfalls nicht automatisch ein Label: Prüfe Betreiberrolle und vollständigen Deepfake-Tatbestand. Wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind, kannst du das optionale offizielle EU-Label oder einen klaren eigenen Hinweis lokal im Editor setzen.


