Wer „Digitale Medien-Staatsvertrag und KI“ sucht, stößt schnell auf drei Ebenen, die leicht durcheinandergeraten: den bereits geltenden EU AI Act, das deutsche KI-MIG und ein Länderprojekt, das noch durch Unterzeichnung und Ratifikation muss. Der DMStV ersetzt keine dieser Regeln. Er soll das deutsche Medienrecht fortentwickeln und dabei unter anderem Zuständigkeiten, Auffindbarkeit und journalistische Standards an eine von Plattformen und generativer KI geprägte Medienwelt anpassen.
Die offizielle Bezeichnung lautet Digitale Medien-Staatsvertrag — ohne Bindestrich zwischen „Medien“ und „Staatsvertrag“. Die Länder bearbeiten ihn in zwei Teilen. Deren Rechtsstand ist deutlich verschieden.
Zwei Teile, zwei Reifestufen
| Teil | Stand am 14. August 2026 | KI-Bezug |
|---|---|---|
| Teil 1 / Neunter Medienänderungsstaatsvertrag | von der Ministerpräsidentenkonferenz als Entwurf beschlossen; noch nicht unterzeichnet, ratifiziert oder in Kraft | soll die Landesmedienanstalten für bestimmte journalistische und werbliche KI-Nutzungen von Mediendiensteanbietern als Marktüberwachung bestimmen |
| Teil 2 | politischer Eckpunktebeschluss und Diskussionspapier; ein für Sommer 2026 angekündigter Folge-Beschluss ist in der offiziellen Beschlussübersicht bislang nicht veröffentlicht | erwägt unter anderem Auffindbarkeitslabels, Mindeststandards für bestimmte KI-Angebote und eine Privilegierung menschlich geprüfter Medieninhalte |
Der bisherige Zeitplan
12. Februar 2025
4. Juni 2025
22. Oktober 2025
25. Juni 2026
bis Januar 2027
1. August 2027
Der Teil-1-Beschluss erlaubt der Rundfunkkommission außerdem notwendige Anpassungen bis zur Unterzeichnung. Der im Juni beschlossene Text ist deshalb die belastbarste aktuelle Arbeitsgrundlage, aber noch nicht zwingend die spätere Endfassung.
Was Teil 1 bei der KI-Aufsicht ändern soll
Der konkrete KI-Satz steckt im geplanten § 111 Abs. 5 MStV. Danach soll die jeweils zuständige Landesmedienanstalt Marktüberwachungsbehörde für Fälle sein, in denen Mediendiensteanbieter KI-Systeme bei Veranstaltung, Angebot, Verbreitung oder Zugänglichmachung von Mediendiensten zu journalistischen oder zu Werbezwecken in Verkehr bringen, in Betrieb nehmen oder verwenden.
Der Entwurf knüpft dabei an § 2 Abs. 8 KI-MIG an. Das seit 29. Juli 2026 geltende KI-MIG enthält bereits die bundesrechtliche Zuständigkeitsöffnung für solche Medienfälle, benennt aber die nach Landesrecht zuständigen Stellen nicht selbst. Diese Lücke soll der DMStV für seinen Anwendungsbereich mit den Landesmedienanstalten füllen.
Wichtig ist, was daraus nicht folgt:
- Der DMStV schafft keine zweite materielle KI-Verordnung für Medienhäuser.
- Die Landesmedienanstalten wären nicht automatisch für jede KI-Nutzung jedes Unternehmens zuständig.
- Die geplante Zuständigkeit betrifft den im Entwurf beschriebenen Kreis von Mediendiensteanbietern und Mediennutzungen.
- Ob ein Inhalt nach Art. 50 offengelegt werden muss, entscheidet weiterhin die europäische Norm — nicht die deutsche Behördenzuweisung.
Teil 1 sieht zusätzlich einen gemeinsamen Beauftragten der Landesmedienanstalten für die Zusammenarbeit mit anderen deutschen Stellen, der Europäischen Kommission und Behörden im Anwendungsbereich mehrerer EU-Digitalgesetze vor. Für Maßnahmen gegenüber öffentlich-rechtlichem Rundfunk und periodischer Presse enthält der Entwurf besondere Anhörungswege über Aufsichtsgremien beziehungsweise Deutschen Presserat.
Die allgemeine deutsche Vollzugsarchitektur erklärt der Überblick AI Act in Deutschland. Beschwerden können bei der Bundesnetzagentur als zentraler Beschwerdestelle beginnen, auch wenn am Ende eine spezialisierte Landesstelle zuständig ist.
Was Teil 2 zu Labels und KI nur diskutiert
Das 17-seitige Teil-2-Papier ist eine Sammlung von Prüfaufträgen und Regelungsoptionen. Für KI und Kennzeichnung sind vier Ideen besonders relevant:
- Labels für verlässliche Inhalte: Medienanbieter könnten Inhalte nach Kategorien kennzeichnen, damit Auswahl- und Empfehlungssysteme sie bevorzugt berücksichtigen können.
- Auffindbarkeit in KI-Angeboten: Verlässliche Inhalte könnten zusätzlich markiert werden, damit KI-Anwendungen sie stärker als Quellen nutzen.
- Journalistische Mindeststandards für KI-Angebote: Das Papier erwägt Standards für KI-Dienste, die einem eigenen Inhalteangebot gleichkommen.
- Privilegierung redaktionell verantworteter Anbieter: Als mögliches Kriterium nennt die Matrix eine Erklärung, keine KI-Inhalte ohne menschliche Prüfung und redaktionelle Kontrolle bereitzustellen.
Diese Vorschläge zielen vor allem auf Vertrauen, Vielfalt und Auffindbarkeit. Das Wort „Label“ bezeichnet hier daher etwas anderes als ein Herkunftshinweis „KI-generiert“. Ein verlässlicher journalistischer Inhalt kann ohne generative KI entstanden sein; ein korrekt als KI-generiert offengelegter Inhalt wird dadurch nicht automatisch journalistisch verlässlich.
DMStV-Label und Artikel 50 sind zwei verschiedene Signale
| Regelung | Zweck | Rechtsstand | Typischer Adressat |
|---|---|---|---|
| Art. 50 Abs. 2 KI-VO | synthetische Ausgaben maschinenlesbar markieren und erkennbar machen | gilt; gezielte Anbieter-Übergangsfrist für bestimmte Bestandssysteme bis 02.12.2026 | Anbieter generativer KI-Systeme |
| Art. 50 Abs. 4 KI-VO | Menschen über erfasste Deepfakes und bestimmte Texte informieren | gilt seit 02.08.2026 | Betreiber im jeweiligen Einsatzkontext |
| DMStV Teil 1 | deutsche Marktaufsicht für bestimmte Medienfälle zuweisen | beschlossener Entwurf | Landesmedienanstalten und erfasste Mediendiensteanbieter |
| DMStV Teil 2 | verlässliche Inhalte stärken und besser auffindbar machen | politische Ziele und Diskussionsoptionen | noch nicht abschließend bestimmt |
Die menschliche Prüfung aus der Teil-2-Matrix darf auch nicht mit der Textausnahme in Art. 50 Abs. 4 UAbs. 2 gleichgesetzt werden. Nach den EU-Leitlinien reicht eine oberflächliche Freigabe nicht. Erforderlich ist eine substanzielle inhaltliche Prüfung oder redaktionelle Kontrolle mit Änderungs- oder Ablehnungsmöglichkeit und tatsächlicher redaktioneller Verantwortung. Wie eine Redaktion diese Voraussetzungen nachweisbar organisiert, erklärt KI-Kennzeichnung in der Redaktion.
Was Redaktionen und Medienanbieter jetzt tun können
- Geltendes Recht zuerst umsetzen: Art. 50, heutiger Medienstaatsvertrag, Datenschutz-, Urheber- und Persönlichkeitsrecht gelten unabhängig vom DMStV-Verfahren.
- KI-Einsätze und Verantwortung dokumentieren: Festhalten, welches System wofür genutzt wird, wer prüft, wer ändern oder ablehnen darf und wer die Veröffentlichung rechtlich verantwortet.
- Behördenweg nicht pauschalisieren: Bei einem Medienfall prüfen, ob eine Landeszuständigkeit greift; für Beschwerden bleibt die Bundesnetzagentur ein zentraler Einstieg.
- Teil 2 nur beobachten: Aus den Diskussionsoptionen noch keine Produktanforderungen, Metadatenfelder oder redaktionellen Siegel ableiten.
- Nach Unterzeichnung erneut prüfen: Dann steht fest, ob der Teil-1-Text unverändert geblieben ist und welche Ratifikationsgesetze die Länder beschließen.
Der DMStV ist damit relevant, aber nicht als neue Kennzeichnungspflicht von heute. Teil 1 konkretisiert voraussichtlich, wer bestimmte Medienfälle beaufsichtigt. Teil 2 könnte später beeinflussen, welche journalistischen Inhalte in Plattformen und KI-Angeboten als verlässlich sichtbar werden. Ob ein Deepfake oder ein bestimmter KI-Text offengelegt werden muss, beantwortet weiterhin Artikel 50.


