Kaum eine Berufsgruppe steht so nah an der Grenze wie die Fotografie. Zwischen dem Wegstempeln einer Steckdose und einem KI-Composing liegt kein Bruch, sondern ein Kontinuum — und dieselbe Schaltfläche in derselben Software kann auf beiden Seiten der Grenze landen. Der Pillar zur KI-Kennzeichnung erklärt die Pflicht im Überblick; diese Seite legt die beiden Kataloge nebeneinander, an denen sich in der Praxis alles entscheidet.
Zwei Kataloge, zwei Rechtsfragen
Die Kommission behandelt ähnliche Bearbeitungen an zwei Stellen, aber für unterschiedliche Pflichten:
Katalog 1 steht bei der Ausnahme für „Standardbearbeitung“ LL Rn. 90–92. Er konkretisiert unmittelbar nur die maschinenlesbare Anbieterpflicht aus Art. 50 Abs. 2 und fragt, ob Eingabe oder Semantik wesentlich verändert werden.
Katalog 2 steht in der Deepfake-Prüfung LL Rn. 116 zur Betreiberpflicht aus Art. 50 Abs. 4. Geringfügige Eingriffe können die Definition verfehlen; die Leitlinien betonen aber, dass dies von Kontext und Auswirkung auf die Wahrnehmung abhängt.
Sauber getrennt heißt das: Katalog 1 kann Orientierung geben, ist aber kein Safe Harbour für Betreiber. Für dich ist vollständig zu prüfen, ob der KI-manipulierte Inhalt einem existierenden oder plausibel existierenden Bezugsobjekt wahrnehmbar ähnelt und im konkreten Kontext fälschlich authentisch oder wahr wirkt Art. 3 Nr. 60; LL Rn. 113–116.
Die Grenzlinie, Eingriff für Eingriff
| Eingriff | Orientierung — Betreiberprüfung bleibt nötig | Fundstelle |
|---|---|---|
| Staub-/Sensorflecken entfernen, Rote-Augen-Korrektur | typischerweise geringfügig; Kontext und Wirkung prüfen | LL Rn. 90–92, 116 |
| Farb- und Kontrastkorrektur, Aufhellen, Abdunkeln, Schärfen | kann geringfügig sein; Aussagewirkung prüfen | LL Rn. 90–92, 116 |
| Rauschreduzierung, Kompression, Formatwandlung, S/W-Umwandlung | typischerweise geringfügig; Kontext prüfen | LL Rn. 90–92, 116 |
| Leichter Beschnitt, Horizont begradigen, Kanten füllen fürs Seitenverhältnis | kann geringfügig sein; Informationsverlust und Wirkung prüfen | LL Rn. 90–92, 116 |
| Hintergrund unkenntlich machen; Gesichter verpixeln | Anbieter-Katalog: Standardbearbeitung; Betreiber: Echtheitswirkung prüfen | LL Rn. 90–92, 116 |
| Störende Passanten entfernen, Lichtstimmung anpassen | kontextabhängig; im Journalismus oder bei sachbezogener Werbung strenger prüfen | LL Rn. 116 |
| Kosmetische Korrekturen und Bildoptimierungen | kontextabhängig; keine pauschale Freistellung | LL Rn. 116 |
| Gesichtstausch oder wesentliche Veränderung eines Gesichts | starkes Deepfake-Indiz; vollständiger Test nötig | LL Rn. 90–92, 113–116 |
| Körperform oder Hautfarbe einer Person verändern | starkes Deepfake-Indiz; vollständiger Test nötig | LL Rn. 90–92, 113–116 |
| Objekte oder Personen einfügen, ersetzen oder entfernen | Bedeutung und falschen Echtheitseindruck prüfen | LL Rn. 90–92, 113–116 |
| Composing/Montage | starkes Indiz, wenn die Darstellung eines realen Bezugsobjekts falsch wahr wirkt | LL Rn. 90–92, 113–116 |
| Extremes Aufhellen, Abdunkeln oder Umfärben | Wirkung auf Aussage und Authentizität prüfen | LL Rn. 90–92, 116 |
| Vollständig KI-erzeugte Personen, digitale Repliken, KI-Headshots | regelmäßig prüfbedürftig; Ähnlichkeit, Kontext und Echtheitseindruck entscheiden | LL Rn. 113–115 |
Das Muster darin ist bemerkenswert konsistent: Weder Werkzeug noch Eingriffstiefe entscheiden allein; ausschlaggebend sind Ähnlichkeit, Kontext und Auswirkung auf den Echtheits- oder Wahrheitsgehalt. Generatives Füllen, das eine Steckdose überdeckt, kann anders wirken als dasselbe Werkzeug, das eine zweite Person in die Szene setzt. Eine hilfreiche, aber nicht abschließende Leitfrage lautet: Ändert sich, was das Bild behauptet?
Sky Replacement — der ehrliche Grenzfall
LL Rn. 116 nennt „Anpassungen oder Austausch von Hintergründen zu klar ästhetischen Zwecken“ ausdrücklich unter den geringfügigen Eingriffen. Für ein Architektur- oder Landschaftsfoto spricht daher viel dafür, dass ein ausgetauschter Himmel die Aussage nicht kippt.
Riskant wird derselbe Handgriff, sobald der Himmel Teil der Botschaft ist: bei Reisewerbung, die Wetterverhältnisse verspricht, bei Immobilienaufnahmen, die Lichtverhältnisse suggerieren (dazu die Seite für Immobilienmakler) — und in journalistischen Zusammenhängen. Beachte auch: Die Beispiele der Kommission stammen aus dem Werbekontext. Sie taugen als Orientierung, nicht als Freibrief für jede Bildgattung.
Wer kennzeichnet — du oder dein Auftraggeber?
LL Rn. 14 beantwortet das ungewöhnlich klar. Betreiber ist die Stelle, unter deren Verantwortung und Kontrolle das KI-System eingesetzt wird. Wörtlich: Eine juristische Person „bleibt Betreiberin, auch wenn sie Dritte (z. B. Auftragnehmer, Freelancer) in ihrem Namen und unter ihrer Verantwortung und Kontrolle in den Betrieb des Systems einbindet“. Daraus folgen zwei Konstellationen:
- Du entscheidest über deine Bearbeitungs-Pipeline. Dann kannst du Betreiberin oder Betreiber sein; eine Offenlegungspflicht entsteht, wenn auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
- Du arbeitest in einen fremden Prozess hinein, in dem Agentur oder Kunde vorgeben, ob und wie KI eingesetzt wird. Dann bleibt diese juristische Person Betreiber. Die Gegenprobe der Kommission: Ein Unternehmen, das eine Agentur „lediglich beauftragt, ohne Entscheidungen über den KI-Einsatz zu treffen und ihn zu kontrollieren, ist kein Betreiber“.
Praktisch heißt das: Die Frage gehört ins Angebot, nicht ins Nachgespräch. Halte fest, wer über den KI-Einsatz entscheidet, wer labelt und in welcher Fassung du lieferst — gelabelte Veröffentlichungsdatei, ungelabeltes Master, oder beides. Wie Agenturen das in Freigabe-Workflows gießen, steht auf der Seite für Agenturen; die Grundlagen für Solo-Selbstständige auf Selbstständige.
Das Label als Gegengewicht zur KI-Konkurrenz
Welches KI-Label, und wohin damit?
Die EU stellt drei optionale Icons frei zur Verfügung — als SVG und PNG, in je vier Varianten, ohne Attributionspflicht. Wenn du sie verwendest, passt bei einem vorbestehenden, per KI veränderten Foto häufig „AI MODIFIED“. Die Icon-Wahl ersetzt weder den Deepfake-Test noch die Prüfung der konkreten Offenlegung.
Gesetzlich erforderlich ist eine klare und unterscheidbare Offenlegung spätestens bei der ersten Exposition. Für Kodex-Unterzeichner kommt die Zusage hinzu, eine Stelle ohne überlagernde Elemente zu wählen; oben rechts ist nur ein Beispiel CoP 1.2.2 a. Sichtbarkeit nach Teilen oder Download ist eine robuste Best Practice und ein Kodex-/Icon-Designziel, aber keine allgemein formulierte zweite Betreiberpflicht.
Ein Label, das den Export überlebt
Für Composings, KI-Porträts und tief retuschierte Motive: Zieh die fertige Datei in den Editor, setz das amtliche „AI MODIFIED“-Icon mit deutschem Zusatz und exportier in voller Auflösung. Das Bild bleibt dabei auf deinem Rechner — kein Upload, keine Cloud.




