Die Kurzform „Redaktionelle Inhalte sind ausgenommen“ ist nur für bestimmte Texte richtig. Die Ausnahme steht im zweiten Unterabsatz von Artikel 50 Absatz 4. Der erste Unterabsatz, der Deepfakes in Bild, Ton und Video erfasst, kennt nur eine einzige Ausnahme: die gesetzlich zugelassene Nutzung zur Strafverfolgung. Nutzt eine Redaktion ein KI-System in eigener beruflicher Verantwortung und exponiert sie ein Bild, das alle Deepfake-Kriterien erfüllt, muss sie den KI-Einsatz offenlegen. Der Überblick zur KI-Kennzeichnung ordnet beide Pflichten ein.
KI-Kennzeichnung: zwei unabhängige Regelwerke
AI Act und Pressekodex haben unterschiedliche Adressaten, Tatbestände und Rechtswirkungen. Überschneidungen sind möglich, eine vollständige Deckung gibt es nicht.
| KI-Text | KI-Bild | |
|---|---|---|
| AI Act Art. 50 Abs. 4 | keine Kennzeichnung bei substanzieller menschlicher Prüfung oder redaktioneller Kontrolle und tatsächlicher redaktioneller Verantwortung (UAbs. 2) | Deepfake → Kennzeichnung, keine redaktionelle Ausnahme (UAbs. 1) |
| Pressekodex | keine allgemeine KI-Kennzeichnungspflicht; presseethische Verantwortung bleibt | Richtlinie 2.2 verlangt Transparenz für Symbolbilder/Illustrationen mit dokumentarischem Charakter |
Bestehende redaktionelle Verfahren können nach LL Rn. 140 genutzt werden, soweit sie die eigenständigen EU-Voraussetzungen tatsächlich erfüllen: substanzielle Fakten- und Quellenprüfung, Änderungs- oder Ablehnungsbefugnis, Letztkontrolle und tatsächliche rechtliche Verantwortung. Der Pressekodex ist Selbstregulierung; § 19 MStV gilt nur für die dort erfassten journalistisch-redaktionellen Telemedien.
Was „menschliche Überprüfung“ konkret verlangt
Die Ausnahme hat zwei kumulative Voraussetzungen LL Rn. 133. Die erste ist die Prüfung selbst — und die Leitlinien definieren sie erfreulich handfest LL Rn. 134–135:
| Genügt der Ausnahme | Genügt ausdrücklich nicht |
|---|---|
| bewusste Prüfung des Inhalts durch Menschen mit einschlägigem Fachwissen und Urteilsvermögen | Rechtschreib- und Grammatikkorrektur |
| Faktenprüfung — sie ist die Mindestanforderung jeder Prüfung | die bloße Existenz einer KI-Richtlinie in der Redaktion |
| redaktionelle Kontrolle durch eine verantwortliche Instanz (z. B. Chefredaktion) mit der Befugnis, den Text inhaltlich zu ändern oder abzulehnen | automatisierte Prüfprozesse, auch KI-gestützte |
| Prüfung der Vertrauenswürdigkeit der Quellen | flüchtige Freigabe ohne inhaltliche Auseinandersetzung |
Ein gründliches Redigat kann diese Anforderungen erfüllen. Jeder konkrete Workflow muss aber gegen Faktenprüfung, Änderungsbefugnis, Letztkontrolle und Verantwortungszuordnung geprüft werden; die Branchenzugehörigkeit allein genügt nicht.
Die zweite Voraussetzung: Verantwortung, die man finden kann
Redaktionelle Verantwortung bedeutet, dass eine natürliche oder juristische Person die letztendliche rechtliche Verantwortung für Veröffentlichung und Prüfung trägt LL Rn. 138. Identität und Kontaktdaten der Person oder Funktion sollten nach den Leitlinien leicht auffindbar öffentlich verfügbar sein, online etwa in den rechtlichen Angaben der Website, offline im Impressum der Ausgabe.
§ 18 Abs. 2 MStV verlangt für journalistisch-redaktionell gestaltete Telemedien die Benennung eines Verantwortlichen mit Name und Anschrift. Dieser Eintrag ist ein mögliches Transparenzmittel, erfüllt die zweite EU-Voraussetzung aber nicht automatisch: Entscheidend bleibt, wer tatsächlich die letztendliche rechtliche Verantwortung für Veröffentlichung und Prüfung trägt. Die Leitlinien verweisen für „redaktionelle Verantwortung“ auf die tatsächliche Kontrolle über Auswahl und Zusammenstellung der Veröffentlichung.
Bilder: Hier hilft euch die Redaktion nicht
Für Bild, Ton und Video greift Art. 50 Abs. 4 UAbs. 1 ohne redaktionelle Ausnahme. Drei Punkte, die im Redaktionsalltag zählen:
- Der informative Charakter setzt sich durch. Das leichtere Offenlegungsregime für offensichtlich künstlerische, satirische oder fiktionale Werke ist eng auszulegen und schließt Inhalte aus, deren Charakter ausschließlich informativ ist — die Leitlinien nennen als Beispiel ausdrücklich die Nachrichtenberichterstattung. Kombiniert ein Deepfake mehrere Charaktere, soll der informative stets überwiegen LL Rn. 122.
- Retusche ist nicht gleich Retusche. Farbkorrektur, Rauschminderung, Ausschnittänderungen und kosmetische Anpassungen können je nach Kontext und Wahrnehmungswirkung geringfügig sein und dann die Deepfake-Definition verfehlen. Substanzielle KI-Bearbeitung von Hintergrunddetails journalistischer Bilder über die üblichen technischen und redaktionellen Praktiken hinaus kann die Wahrnehmung von Echtheit und Wahrhaftigkeit dagegen beeinträchtigen LL Rn. 116 — und damit zum Deepfake führen. Die Grenzfälle sortiert die Seite KI-Kennzeichnung für Fotografen.
- Audio zählt mit, wenn es ein Deepfake ist. Eine geklonte oder imitierte Stimme kann erfasst sein, wenn sie einer existierenden oder plausibel existierenden Person wahrnehmbar ähnelt und im Kontext fälschlich authentisch wirkt. Eine generische TTS-Stimme genügt nicht allein — Details unter KI-Audio kennzeichnen.
Der Pressekodex setzt daneben einen eigenständigen ethischen Maßstab: Richtlinie 2.2 verlangt bei Symbolbildern und Illustrationen mit dokumentarischem Charakter eine entsprechende Kenntlichmachung. Das kann dieselbe Praxis nahelegen, ist aber weder tatbestandlich noch im Adressatenkreis deckungsgleich mit dem Deepfake-Test des AI Act.
Presserat und DJV: unterschiedliche Positionen
Der DJV forderte am 17. Juni 2026 in einer offiziellen Pressemitteilung, den Pressekodex um eine Kennzeichnungspflicht für mit KI erstellte journalistische Beiträge zu erweitern. Die amtlich zugängliche Presseratsposition von 2024 hält dagegen an der presseethischen Verantwortung unabhängig von der Herstellungsweise fest und führt keine allgemeine Kennzeichnungspflicht für KI-Texte ein. Eine offizielle Presseratsmitteilung zu einem zeitgleichen Beschluss oder ein belastbarer Primärbeleg für weitergehende Zitate lag zum Prüfdatum nicht vor.
Für euch heißt das: Presseethisch bleibt es fürs Erste bei der Selbstverpflichtung; europarechtlich kann bei Texten die Ausnahme greifen, wenn ihre Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind. Beides kann sich ändern — der Kodex durch einen Plenumsbeschluss, die Auslegung durch den EuGH. Eine Dokumentation dazu, wer welchen KI-Anteil wann geprüft und freigegeben hat, kann für beide Regelwerke ein hilfreicher Nachweis sein. Welche Texte überhaupt in den Anwendungsbereich fallen, steht auf der Seite KI-Texte kennzeichnen; die allgemeinen Freistellungen sortiert die Ausnahmen-Übersicht.
Textausnahme geprüft, Bild separat bewertet
Aufmacher, Symbolbild oder Grafik-Composing: Wenn alle Deepfake-Kriterien erfüllt sind, braucht der Inhalt eine sichtbare Offenlegung. Der Editor setzt dafür ein optionales EU-Icon mit deutschem Zusatz direkt ins Bild — ohne Upload, direkt im Browser.




