Wer nach den Risikoklassen der EU-KI-Verordnung sucht, findet fast immer eine Pyramide: oben verbotene KI, darunter Hochrisiko-KI, dann „Limited Risk“ und ganz unten Anwendungen mit minimalem oder keinem Risiko. Diese Darstellung stammt aus der Kommunikation der Europäischen Kommission und macht die Grundidee des EU AI Act anschaulich: Je gravierender das mögliche Risiko, desto strenger die Regeln.

Für eine belastbare Einordnung reicht die Grafik allein nicht. Die Verordnung weist einem System nicht einfach einen frei geschätzten Risikowert zu. Sie arbeitet mit Rollen, Verwendungszwecken, Listen, Ausnahmen und einzelnen Pflichtentatbeständen. Deshalb kann dasselbe technische Modell je nach Einbau und Nutzung zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen führen.

Die Vier-Stufen-Pyramide — und was rechtlich dahintersteht

Die aktuelle Übersichtsseite der Kommission spricht im Fließtext von „Transparency risk“. In der zugehörigen Pyramidengrafik steht weiterhin „limited risk“. Beide Bezeichnungen zielen auf dieselbe kommunikative Ebene. Im Gesetz ist die Lage präziser:

Ebene der KommissionspyramideRechtlicher AnkerPraktische Folge
Unannehmbares RisikoArt. 5Die dort abschließend beschriebenen KI-Praktiken sind verboten; ein Warnhinweis macht sie nicht erlaubt.
Hohes RisikoArt. 6, Anhänge I und IIIFür erfasste Systeme gelten umfangreiche Anforderungen und Pflichten für die beteiligten Akteure.
Transparenzrisiko / Limited Riskvor allem Art. 50Menschen müssen in bestimmten Situationen informiert werden; generative Ausgaben müssen unter den gesetzlichen Voraussetzungen markiert oder sichtbar offengelegt werden.
Minimal oder kein Risikokeine allgemeine Tatbestandsliste dieser BezeichnungAus dieser Pyramidenschublade allein folgen keine besonderen risikostufenspezifischen Pflichten. Andere Vorschriften können trotzdem gelten.

Die Begriffe in der linken Spalte sind daher Orientierungssprache. Für die Rechtsfolge zählt die mittlere Spalte.

Limited Risk ist kein Legalbegriff aus Artikel 3

Art. 3 definiert unter anderem „Risiko“, „KI-System“, „Anbieter“, „Betreiber“, „Deepfake“ und „KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck“. Eine Definition von „Limited Risk“ enthält der Artikel nicht. Auch eine allgemeine Regel nach dem Muster „jedes begrenzte Risiko löst Transparenzpflicht X aus“ gibt es nicht.

Stattdessen nennt Kapitel IV konkrete Systeme und Situationen. Ein System kann unter Art. 50 fallen, wenn es zum Beispiel

  • für die direkte Interaktion mit Menschen bestimmt ist,
  • synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugt,
  • Emotionen erkennt oder biometrisch kategorisiert,
  • oder von einem Betreiber für einen erfassten Deepfake beziehungsweise einen erfassten Text eingesetzt wird.

Ob daraus im Einzelfall eine Pflicht entsteht, hängt vom jeweiligen Absatz, der eigenen Rolle und den Ausnahmen ab. Ein gewöhnlicher Chatbot und ein veröffentlichter Deepfake landen in der Pyramide zwar beide auf der Transparenzebene, lösen aber nicht dieselbe Pflicht für dieselbe Person aus.

Ebene 1: Verbotene Praktiken nach Artikel 5

Art. 5 steht logisch am Anfang jeder Einordnung. Er verbietet eng beschriebene Praktiken, darunter bestimmte manipulative oder ausbeuterische Systeme, Social Scoring, einzelne Formen biometrischer Kategorisierung und bestimmte Einsätze biometrischer Fernidentifizierung. Die ersten acht Verbotsgruppen gelten seit 2. Februar 2025.

Durch den Digital Omnibus kam eine weitere Verbotsgruppe hinzu: Erfasst werden unter den gesetzlichen Voraussetzungen KI-Systeme zur Erzeugung nicht einvernehmlicher sexuell expliziter oder intimer Inhalte bestimmbarer Personen sowie Material sexuellen Kindesmissbrauchs. Diese neuen Regeln gelten ab 2. Dezember 2026.

Die Prüfidee ist simpel: Trifft ein Verbot zu, endet die Risikopyramide nicht mit einer Kennzeichnungslösung. Ein Label, Wasserzeichen oder Transparenztext legalisiert eine verbotene Praxis nicht.

Ebene 2: Hochrisiko nach Artikel 6

Ob ein KI-System „high-risk“ ist, entscheidet sich nicht danach, ob es technisch besonders leistungsfähig oder subjektiv beängstigend wirkt. Art. 6 eröffnet zwei gesetzliche Wege:

  1. Produktweg über Anhang I: Das KI-System ist selbst ein Produkt oder Sicherheitsbauteil eines Produkts, das unter einen der in Anhang I genannten EU-Rechtsakte fällt, und für dieses Produkt ist nach dem einschlägigen Recht eine Konformitätsbewertung durch Dritte erforderlich. Typische Zusammenhänge sind regulierte Maschinen, Medizinprodukte oder andere sicherheitsrelevante Produkte.

  2. Einsatzweg über Anhang III: Der vorgesehene Verwendungszweck gehört zu einem dort genannten sensiblen Bereich — etwa Biometrie, kritische Infrastruktur, Bildung, Beschäftigung, Zugang zu wesentlichen Diensten, Strafverfolgung, Migration oder Rechtspflege. Die genaue Beschreibung und die gesetzlichen Abgrenzungen sind entscheidend; ein bloßes Branchenetikett genügt nicht.

Für Beschäftigung und Bewerberauswahl führt der neue Deep-Dive KI im Recruiting: Wann HR-Software Hochrisiko-KI ist durch Anhang III Nr. 4, die Ausnahmeprüfung und die verschobenen Fristen.

Für Systeme aus Anhang III sieht Art. 6 außerdem eine begrenzte Möglichkeit vor, dass ein gelisteter Einsatz mangels erheblichen Risikos für Gesundheit, Sicherheit oder Grundrechte nicht als hochriskant eingestuft wird. Das ist keine formlose Selbsteinschätzung: Die Voraussetzungen müssen erfüllt, die Beurteilung dokumentiert und die besonderen Regeln der Verordnung beachtet werden. Systeme zur Profilerstellung natürlicher Personen bleiben in diesem Zusammenhang hochriskant.

Für Hochrisiko-Systeme folgen unter anderem Anforderungen an Risikomanagement, Datenqualität, technische Dokumentation, Protokollierung, menschliche Aufsicht, Genauigkeit, Robustheit und Cybersicherheit. Die Anwendungstermine wurden durch den Digital Omnibus verschoben: 2. Dezember 2027 für Anhang III und 2. August 2028 für den Produktweg über Anhang I.

Ebene 3: Transparenzpflichten nach Artikel 50

Art. 50 ist keine abgeschwächte Fassung des Hochrisiko-Regimes, sondern eine eigenständige Regelung für bestimmte KI-Systeme und Inhalte. Seine vier wichtigsten Prüfblöcke lassen sich so auseinanderhalten:

TatbestandVerantwortliche RolleKern der Pflicht
Direkte Interaktion mit MenschenAnbieterBetroffene müssen grundsätzlich erkennen können, dass sie mit einem KI-System interagieren Abs. 1.
Generierung synthetischer InhalteAnbieterAusgaben müssen grundsätzlich in maschinenlesbarem Format markiert und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar sein Abs. 2.
Emotionserkennung oder biometrische KategorisierungBetreiberBetroffene Personen müssen über den Betrieb des Systems informiert werden Abs. 3.
Deepfakes und bestimmte Texte von öffentlichem InteresseBetreiberDer künstliche Ursprung muss unter den Voraussetzungen und Ausnahmen des Absatzes sichtbar offengelegt werden Abs. 4.

Diese Pflichten gelten seit 2. August 2026. Nur für bestimmte generative Systeme, die schon vor diesem Datum in Verkehr gebracht wurden, endet die Übergangsfrist zur technischen Anbieterpflicht aus Abs. 2 am 2. Dezember 2026. Die sichtbare Betreiberpflicht aus Abs. 4 wurde dadurch nicht verschoben.

Für Texte ist die Schwelle enger als oft behauptet: Abs. 4 Unterabsatz 2 erfasst KI-generierte oder -manipulierte Texte nur, wenn sie veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren. Bei menschlicher Überprüfung oder redaktioneller Kontrolle und benannter redaktioneller Verantwortung greift die dort geregelte Ausnahme. Die Details stehen im Walkthrough zu Artikel 50.

Ebene 4: Minimal oder kein Risiko

Nach Angaben der Kommission fällt die große Mehrheit der in der EU eingesetzten KI-Systeme in die Ebene „minimal or no risk“; als Beispiele nennt sie KI-gestützte Videospiele und Spamfilter. Gemeint ist: Für diese Ebene schafft die Risikopyramide keinen eigenen strengen Pflichtenkatalog wie bei Hochrisiko-Systemen.

Das ist trotzdem kein universeller rechtsfreier Raum. Schon die Einordnung kann sich ändern, wenn ein System einen anderen vorgesehenen Zweck erhält oder in einen sensiblen Prozess eingebaut wird. Außerdem sind querschnittliche Vorgaben der KI-Verordnung und anderes Recht — etwa Datenschutz-, Urheber-, Verbraucher- oder Arbeitsrecht — getrennt zu prüfen. „Minimal“ beschreibt die Ebene im Kommunikationsmodell, keine Generalfreistellung.

GPAI ist eine eigene Achse, keine fünfte Stufe

Ein General-Purpose AI Model kann viele unterschiedliche Aufgaben erfüllen und in zahlreiche nachgelagerte Systeme eingebaut werden. Genau deshalb lässt es sich nicht sinnvoll anhand eines einzigen späteren Einsatzes in die Systempyramide stecken. Die Verordnung regelt GPAI-Modelle in Kapitel V separat.

Für Anbieter solcher Modelle gelten Pflichten aus Art. 53, unter anderem zu technischer Dokumentation, Informationen für nachgelagerte Anbieter, Urheberrechtsstrategie und einer öffentlichen Zusammenfassung der Trainingsinhalte. Wird ein GPAI-Modell nach Art. 51 als Modell mit systemischem Risiko eingestuft, kommen zusätzliche Pflichten aus Art. 55 hinzu, etwa Modellevaluierung, Bewertung und Minderung systemischer Risiken, Meldung schwerwiegender Vorfälle und Cybersicherheit.

Daneben bleibt das konkrete KI-System zu prüfen, das auf diesem Modell beruht. Dasselbe Basismodell kann zum Beispiel

  • in einem allgemeinen Schreibassistenten Teil eines Systems mit Art.-50-Transparenzpflichten sein,
  • in einer Bewerberauswahl Teil eines Anhang-III-Hochrisiko-Systems sein,
  • oder in einem nicht erfassten Hilfswerkzeug ohne besondere risikostufenspezifische Pflichten stecken.

Modell- und Systempflichten können also gleichzeitig gelten. Mehr zu dieser Abgrenzung steht im GPAI-Glossar.

Praktischer Klassifikationsablauf

Für eine erste belastbare Sortierung hilft diese Reihenfolge:

  1. Gegenstand und Rolle bestimmen. Geht es um ein KI-System, ein GPAI-Modell oder beides? Bist du Anbieter, Betreiber, Importeur oder Händler? Dieselbe Technik löst je nach Rolle andere Pflichten aus.
  2. Art. 5 zuerst prüfen. Entspricht der beabsichtigte Einsatz einer verbotenen Praxis? Dann ist „kennzeichnen und weitermachen“ keine Option.
  3. Die beiden Hochrisiko-Wege prüfen. Fällt das System unter den Produktweg aus Art. 6 Abs. 1 mit Anhang I oder unter einen genau beschriebenen Einsatz in Anhang III? Prüfe auch die gesetzlichen Abgrenzungen und dokumentiere eine beanspruchte Ausnahme.
  4. Art. 50 separat prüfen. Interagiert das System direkt mit Menschen, erzeugt es synthetische Inhalte, erkennt es Emotionen, kategorisiert es biometrisch oder wird sein Output als Deepfake beziehungsweise erfasster Informationstext eingesetzt? Ordne danach Anbieter- und Betreiberpflichten getrennt zu.
  5. GPAI auf Modellebene ergänzen. Wenn du ein GPAI-Modell anbietest oder ein solches Modell Teil der Kette ist, prüfe Kapitel V und gegebenenfalls systemisches Risiko. Das ersetzt die Systemprüfung nicht.
  6. Restliche Regeln nicht ausblenden. Querschnittspflichten, sektorspezifisches EU-Recht und nationales Recht können unabhängig von der Pyramidenschublade relevant sein.

Aktuelle Fristen nach dem Digital Omnibus

DatumWas ab diesem Tag gilt
2. Februar 2025Allgemeine Bestimmungen, KI-Kompetenz und die ursprünglichen acht Verbotsgruppen des Art. 5
2. August 2025GPAI-Regeln aus Kapitel V und die Governance-Strukturen
2. August 2026Der Großteil der Verordnung, darunter die Transparenzpflichten des Art. 50 und deren Durchsetzung
2. Dezember 2026Neue Verbote zu nicht einvernehmlichen sexuellen Deepfakes und Missbrauchsmaterial; Ende der Übergangsfrist für bestimmte Bestandssysteme nach Art. 50 Abs. 2
2. Dezember 2027Hochrisiko-Regeln für die in Anhang III genannten Einsatzbereiche
2. August 2028Hochrisiko-Regeln für Produkte und Sicherheitsbauteile nach Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I

Die Verschiebung der Hochrisiko-Termine ist daher keine Verschiebung der KI-Kennzeichnung. Was der Omnibus an Art. 50 geändert hat und was nicht, ist auf der Seite zum Digital Omnibus aufgeschlüsselt.

Wo kihinweis.de bewusst die Grenze zieht

kihinweis.de konzentriert sich auf die Transparenzpflichten des Art. 50, besonders auf die sichtbare Offenlegung durch Betreiber bei Deepfakes und bestimmten Texten. Der Überblick zur KI-Kennzeichnung und die Seite zur Transparenzpflicht helfen dir bei genau diesem Prüfpfad.

Diese Seite ordnet Hochrisiko und GPAI ein, ersetzt aber weder eine vollständige Hochrisiko-Konformitätsbewertung noch die Prüfung sämtlicher Anbieterpflichten aus Kapitel V. Für den Einstieg in das Gesamtgesetz dient das Glossar zur KI-Verordnung. Wenn dein Fall in Anhang I oder III fällt oder du ein GPAI-Modell selbst anbietest, reicht ein KI-Hinweis nicht als Compliance-Konzept.