Die KI-Verordnung selbst bleibt knapp: Betreiber müssen offenlegen, dass ein erfasster Inhalt künstlich erzeugt oder manipuliert wurde; die Information muss klar und unterscheidbar spätestens bei erster Interaktion oder Exposition bereitstehen Art. 50 Abs. 4–5. Wie groß, wo, in welcher Sprache — dazu schweigt der Gesetzestext. Der Kodex füllt diese Lücke für seine Unterzeichner mit konkreten Zusagen.
Rechtsnatur: freiwillig, aber ein wichtiger Umsetzungsmaßstab
Der Kodex wurde am 10. Juni 2026 in finaler Fassung veröffentlicht (38 Seiten) und entstand in einem Multi-Stakeholder-Verfahren des KI-Büros. Kommission und KI-Ausschuss haben ihn Anfang Juli 2026 als angemessen bewertet — er deckt die Pflichten aus Art. 50 Abs. 2, 4 und 5 ab. Die FAQ der Kommission ist bei der Einordnung ungewöhnlich deutlich: „The code does not impose obligations beyond the AI Act“ und „It does not replace the AI Act or the Commission’s guidelines on Article 50.“
Drei Dokumente, drei Funktionen — so sortiert sich das Feld:
| Dokument | Was es ist | Bindung |
|---|---|---|
| VO (EU) 2024/1689, Art. 50 | die Pflicht selbst | unmittelbar geltendes Recht |
| Leitlinien C(2026) 5054 final | Auslegung der Kommission — was Art. 50 bedeutet | ausdrücklich unverbindlich LL Rn. 5 |
| Code of Practice | Umsetzungsspezifikation — wie das Label aussieht | nur für Unterzeichner, freiwillig |
Die nicht bindenden Leitlinien bewerten die Einhaltung des Kodex in LL Rn. 147 als einfachen und vorhersehbaren Weg, Konformität darzulegen. Nicht-Unterzeichner sollen ihre Erfüllung nach LL Rn. 148 mit anderen geeigneten Mitteln zeigen; eine Lückenanalyse gegen einen als angemessen bewerteten Kodex wird empfohlen. Das ist eine Kommissionserwartung, keine gesetzliche Beweislastumkehr oder allgemeine Pflicht zur Gap-Analyse. Tatsächlich umgesetzte Kodex-Zusagen können je nach Umständen bei der Bußgeldbemessung mildernd berücksichtigt werden LL Rn. 149.
Zwei Sektionen, zwei völlig verschiedene Adressaten
Wer den Kodex liest und in der falschen Sektion landet, verliert eine Stunde. Er ist strikt zweigeteilt:
| Sektion 1 | Sektion 2 | |
|---|---|---|
| Adressat | Anbieter generativer KI-Systeme | Betreiber, die erfasste Inhalte beruflich in eigener Verantwortung erzeugen oder manipulieren und Menschen exponieren |
| Rechtsgrundlage | Art. 50 Abs. 2 und 5 | Art. 50 Abs. 4 und 5 |
| Inhalt | mindestens eine maschinenlesbare Technik; bei bestimmten online verbreitbaren Ausgaben grundsätzlich Mehrschichtenansatz, solange eine Schicht nicht gleichwertig genügt | sichtbare Offenlegung von Deepfakes und bestimmten Texten |
| Unterzeichner (Ende 07/2026) | 82 | 152 |
Sektion 2 ist für Betreiber einschlägig, die über Einsatz und Art der konkreten KI-Nutzung entscheiden; das kann auch eine interne berufliche Exposition sein. Bloßes Posten, Drucken oder Weitergeben eines fremden Inhalts macht dagegen nicht automatisch zum Betreiber. Die maschinenlesbare Mehrschichtenmarkierung aus Sektion 1 richtet sich an Anbieter — dazu mehr auf der Übersicht zu Artikel 50.
Measure 1.1: Warum auf dem KI-Label „AI“ steht und nicht „KI“
Eine zentrale sprachliche Designvorgabe des Kodex steht in Measure 1.1 a:
„The icon or equivalent label will comprise, as the main visual element, the capitalised acronym ‚AI’ in the English language […] unless use of English is incompatible with applicable national laws on the use of languages in commercial or administrative matters, in which case the acronym may be disclosed in the national language. The letters in the acronym will have the same vertical dimension. If resized, the proportions of the letters must be preserved.“
Nach unserer rechtlichen Einschätzung macht deutsches Recht Englisch in Handels- oder Verwaltungsangelegenheiten nicht generell unzulässig; eine gegenteilige amtliche EU-Einzelfallbewertung liegt nicht vor. Unterzeichner, die ein „KI“-Icon statt „AI“ verwenden, sollten diese Abweichung deshalb begründen. Die deutschsprachige Fassung der EU-Icon-Seite ist als maschinelle Übersetzung gekennzeichnet und übersetzt die Vorgabe „avoid abbreviations other than ‚AI’“ mit „andere Abkürzungen als ‚KI’“; für die Kodex-Zusage ist der englische Originaltext maßgeblich.
Gegenläufig zeigt die deutsche Praxis in eine andere Richtung: Die Wettbewerbszentrale verweist auf die Rechtsprechung zu englischen Werbekennzeichnungen wie „#ad“ und rät, „wer sich mit seiner Werbung an den deutschen Markt richtet“, solle „eher eine deutschsprachige Kennzeichnung erwägen“. Das ist ein echter, ungelöster Zielkonflikt. Praktisch lösen lässt er sich, ohne sich zu entscheiden: amtliches „AI“-Icon plus deutscher Zusatztext — die Kombination, die auch die Anleitung zur Kennzeichnung empfiehlt.
Was am KI-Label festgelegt ist — und was frei bleibt
Der Kodex liefert in Annex 1 drei Icons: das Basis-Icon („AI“ im Kreis), die Pill „AI GENERATED“ für vollständig generierte Inhalte und „AI MODIFIED“ für nachträglich mit KI veränderte. Jedes in vier Varianten (schwarz, weiß, je zusätzlich mit 50 % Transparenz), als SVG- und PNG-Paket frei herunterladbar. Dass die Textzusätze empfohlen sind, ist empirisch begründet: In der Nutzerstudie hinter dem Design schnitten „the variants that include a clear textual label“ bei Auffälligkeit und Verständlichkeit „significantly better“ ab als das nackte Icon.
Bemerkenswert ist, wie wenig sonst festgelegt ist. Es gibt keine amtliche Mindestgröße, keine Hex-Farbwerte und keinen definierten Schutzraum. Measure 1.1 c erlaubt ausdrücklich unterschiedliche Größen und Stile — „contrast ratio, colour, or typography“ —, solange das Label „clear, accessible, and distinguishable“ bleibt. Ergänzend verlangt der Kodex Barrierefreiheit: hoher Kontrast, Erkennbarkeit durch assistive Technologien, Alt-Text oder ARIA-Label, mit Verweis auf ETSI EN 301 549 und WCAG 2.1.
Wer als Kodex-Unterzeichner die Pill selbst nachbaut, hat also viel Freiheit und zwei Fixpunkte: Versal-„AI“ als Hauptelement, gleiche Buchstabenhöhe, Proportionen beim Skalieren erhalten. Die Geometrie der ausgelieferten Grafik lässt sich messen — Eckenradius = halbe Pill-Höhe, Versalhöhe knapp die Hälfte der Höhe, seitlicher Innenabstand rund 0,43 der Höhe. Das ist eine Rekonstruktion an den amtlichen Vorschaubildern, keine Vorgabe.
Measure 1.2: eingebettet, nicht angeklebt
Der Platzierungsteil ist der praktisch folgenreichste. Für Unterzeichner formuliert Sub-measure 1.2.1 vier Prinzipien: sofortige Erkennbarkeit „without requiring user (inter)action or sustained attention“ (a), ausreichend lange Sichtbarkeit (b), direkte Einbettung, sofern keine gleichwertige Alternative wie ein aufliegend wirkendes UI-Overlay existiert (c), und Erkennbarkeit spätestens beim ersten Kontakt — mit Abstand zu anderen Overlays und sichtbar vor jedem Hintergrund (d). Diese Details sind Kodex-Zusagen, keine wörtlichen Vorgaben des Art. 50.
Sub-measure 1.2.2 a nennt dann jene Formulierung, die am häufigsten falsch zitiert wird:
„The icon or equivalent label will appear in an appropriate place where no intervening overlay elements exist (e.g., in the top right corner of an image or video deep fake).“
Das „e.g.“ ist entscheidend: Die obere rechte Ecke ist ein Beispiel, keine Vorschrift. Für Unterzeichner verlangt diese Teilmaßnahme eine geeignete Stelle ohne überlagernde Elemente; die weiteren Zusagen zu Erkennbarkeit, Dauer, Einbettung und Verbreitungskette bleiben daneben bestehen. Die Icon-Seite nennt außerdem Sichtbarkeit nach Teilen oder Download als Designziel.
Ein reines Plattform-UI kann beim Screenshot, Download oder Re-Upload verschwinden; deshalb ist die Verbreitungskette praktisch wichtig. Für offensichtlich künstlerische, satirische oder fiktionale Werke lässt der Kodex für Unterzeichner ausdrücklich auch eine Platzierung außerhalb, aber direkt neben dem Bild- oder Videorahmen zu.
Die Unterzeichner-Dynamik: 190 Organisationen, halb davon klein
Zum Stichtag Ende Juli 2026 hatten rund 190 Organisationen unterzeichnet — laut Kommission „About half of the signatories are small and recent companies“. Auf der Anbieterseite stehen Aleph Alpha, Anthropic, Black Forest Labs, Cohere, Google, Meta, Microsoft, Mistral, OpenAI und Synthesia, auf der Betreiberseite unter anderem Getty Images, Lenovo, Lufthansa, Bulgari, Iberdrola und Fastweb.
Drei Details, die im Kleingedruckten stehen und über die kaum jemand schreibt:
- Sektionen ja, Einzelzusagen nein. „Separate sections of the code may be signed individually, while individual commitments may not.“ Man kann sich also nicht die bequemen Maßnahmen heraussuchen.
- Auch Tool-Anbieter dürfen unterzeichnen — neben Anbietern und Betreibern generativer Systeme ausdrücklich auch Anbieter von Markierungs- und Erkennungslösungen.
- Unterschriften sind rücknehmbar. „Signatures can be withdrawn. However, the benefits of signing up and adhering to the code would no longer apply“ — erforderlich ist ein Schreiben derselben Führungsebene.
Und der Kodex ist kein Endzustand: Das KI-Büro erwägt, formale Updates mindestens alle zwei Jahre zu ermöglichen. Wer heute Label-Vorlagen anlegt, sollte sie mit Versionsdatum und Quell-URL versehen; Änderungen an den Icons sind möglich, aber nicht angekündigt.
Was der Kodex nicht leistet
Er beantwortet nicht, ob dein Bild überhaupt kennzeichnungspflichtig ist — das entscheiden Deepfake-Definition und beruflicher Kontext, nachzulesen im Überblick zur Kennzeichnungspflicht und in den amtlichen Beispielkatalogen auf der Ausnahmen-Seite. Er liefert auch keine Liste zulässiger deutscher Formulierungen und keine Zahl, ab der ein Label „groß genug“ ist. Was er liefert, ist eine gemeinsame Bildsprache, auf die sich die halbe Branche freiwillig eingelassen hat.
Eine Kodex-Maßnahme praktisch umsetzen
Der Editor setzt die optionalen EU-Icons — „AI GENERATED“ oder „AI MODIFIED“, vier Farbvarianten, freie Position — direkt in die Pixel deines Bildes. Damit unterstützt er die Einbettung aus Measure 1.2.1 c. Ob die gesamte Offenlegung oder dein übriger Workflow konform ist, hängt weiterhin von Tatbestand, Kontext, Wahrnehmbarkeit und den übrigen Anforderungen ab.



