Wer nach „Deepfake strafbar“ sucht, trifft schnell auf zwei falsche Extreme: Entweder soll angeblich schon jedes realistisch wirkende KI-Bild eine Straftat sein — oder Deepfakes seien ohne ausdrücklichen Spezialtatbestand grundsätzlich erlaubt. Beides stimmt nicht.

Schon das geltende Recht kann je nach Fall einschlägig sein. Der neue Entwurf soll den Schutz an mehreren Stellen erweitern und deutlicher ordnen. Gleichzeitig bleibt die Deepfake-Definition der KI-Verordnung eine andere Prüfung: Sie entscheidet über eine mögliche Transparenzpflicht, nicht über Schuld und Strafe.

Drei Regeln, drei verschiedene Fragen

RegelKernfrageErfasste HandlungStand
Art. 50 Abs. 4 KI-VOMuss offengelegt werden, dass ein Bild-, Ton- oder Videoinhalt künstlich erzeugt oder manipuliert wurde?Einsatz eines erfassten Deepfakes durch einen Betreibergilt seit 02.08.2026
§ 201b StGB-EWird einer dritten Person unbefugt ein täuschender, erheblich ansehensschädigender Inhalt über eine Person zugänglich gemacht?ZugänglichmachenReferentenentwurf
§ 184k StGB-EWird eine bestimmte intime Bildaufnahme oder sexualisierte Bildmanipulation unbefugt hergestellt oder zugänglich gemacht?Herstellen oder ZugänglichmachenReferentenentwurf

Die Zeilen sind nicht austauschbar. Ein Inhalt kann eine Offenlegung nach Art. 50 verlangen, ohne den geplanten § 201b zu erfüllen. Umgekehrt ersetzt ein sichtbarer Hinweis keine Einwilligung und keine strafrechtliche Prüfung.

Was § 201b StGB-E erfassen soll

Der vorgeschlagene Tatbestand trägt die Überschrift „Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch täuschende Inhalte“. Nach seinem Wortlaut müssen mehrere Voraussetzungen zusammenkommen:

  1. Der Inhalt wurde mittels eines Computerprogramms erstellt oder verändert.
  2. Er erweckt den Anschein, ein tatsächliches Geschehen in Bezug auf eine andere Person wiederzugeben.
  3. Er ist geeignet, dem Ansehen dieser Person erheblich zu schaden.
  4. Jemand macht ihn unbefugt einer dritten Person zugänglich.
  5. Keine andere Vorschrift bedroht die Tat mit einer schwereren Strafe.

Als „Inhalt“ kommen nach der Verweisung auf § 11 Abs. 3 StGB nicht nur Bilder in Betracht. Auch übertragene oder gespeicherte Ton- und Filmsequenzen können erfasst sein. Der Entwurf nennt außerdem ausdrücklich Inhalte über verstorbene Personen.

Vorgesehen sind bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Über die geplante Änderung des § 205 StGB soll die Tat grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt werden, außer die Strafverfolgungsbehörde hält ein Einschreiten wegen besonderen öffentlichen Interesses für geboten. Der Entwurf verweist außerdem auf die Abwägung mit überwiegenden berechtigten Interessen, etwa Kunst, Wissenschaft oder Berichterstattung über Zeitgeschehen. Das ist keine pauschale Ausnahme für Medien oder Satire; entscheidend bliebe der konkrete Fall.

Was „Anschein eines tatsächlichen Geschehens“ bedeutet

Die Entwurfsbegründung zieht hier eine erkennbare Grenze: Eine amateurhafte Darstellung, die ein durchschnittlicher Betrachter eindeutig als nicht real erkennt, soll nicht unter § 201b fallen — selbst wenn sie mit Täuschungsabsicht weitergegeben wird. Als mögliche Fälle nennt das BMJV dagegen fingierte Stimmaufnahmen, Filmsequenzen und bildliche Darstellungen, die wie reale Vorgänge wirken.

Das macht die Wirkung eines Hinweises zwar relevant, aber nicht automatisch entscheidend. Ob „KI-generiert“ in einer Ecke den Eindruck eines tatsächlichen Geschehens beseitigt, hängt unter anderem von Gestaltung, Platzierung, Verständlichkeit und Weiterverbreitung ab. Der Entwurf enthält keine Regel, nach der ein beliebiges KI-Label den Tatbestand sicher ausschließt.

Was § 201b StGB-E nicht pauschal bestrafen würde

  • Nicht jedes Deepfake: Die unionsrechtliche Deepfake-Definition erfasst auch realistisch wirkende Gegenstände, Orte, Einrichtungen und Ereignisse. § 201b StGB-E verlangt dagegen einen Bezug zu einer Person und eine erhebliche mögliche Ansehensschädigung.
  • Nicht das bloße Erstellen: Der Tatbestand nennt das unbefugte Zugänglichmachen an eine dritte Person. Eine Datei nur auf dem eigenen Gerät zu erzeugen, erfüllt diese Handlung für sich genommen nicht.
  • Nicht jede digitale Bearbeitung: Der Inhalt muss wie ein tatsächliches Geschehen wirken. Eine erkennbare Karikatur oder offensichtlich unrealistische Darstellung fällt nicht allein wegen des verwendeten Computerprogramms darunter.
  • Nicht jede unangenehme Darstellung: Die mögliche Ansehensschädigung muss nach dem Entwurf erheblich sein. Die Begründung stellt auf die Sicht eines durchschnittlichen Betrachters ab.

Sexualisierte Deepfakes: die eigene Spur über § 184k StGB-E

Der bereits existierende § 184k StGB soll nach dem Entwurf vollständig neu gefasst und zur zentralen Vorschrift für den Schutz der Intimsphäre durch Bildaufnahmen ausgebaut werden. Vorgesehen sind vier Gruppen:

  1. Bildaufnahmen sexueller Handlungen einer anderen Person,
  2. Aufnahmen bestimmter unbekleideter intimer Körperbereiche,
  3. in sexuell bestimmter Weise aufgenommene bekleidete intime Körperbereiche und
  4. Bildaufnahmen, die mittels Computerprogramm so verändert, umgestaltet oder mit weiteren Inhalten verbunden wurden, dass sie den Eindruck einer sexuellen Handlung oder bestimmter unbekleideter Körperbereiche einer anderen Person erwecken.

Für diese Fälle soll sowohl das unbefugte Herstellen als auch das unbefugte Zugänglichmachen an eine dritte Person mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht sein. Auch hier sieht der Entwurf ein relatives Antragsdelikt und eine Ausnahme für überwiegende berechtigte Interessen vor.

Die oft gelesene Kurzform „intimes Bildmaterial wird unabhängig davon strafbar, ob es real oder computergeneriert ist“ ist trotzdem zu grob. Der Entwurf nennt konkrete Bildkategorien und spricht bei Nummer 4 nicht allgemein von jedem generierten Bild, sondern von einer computerunterstützt veränderten, umgestalteten oder verbundenen Bildaufnahme. Außerdem bleiben Unbefugtheit, Handlung und Ausnahmen zu prüfen. Im Anwendungsbereich soll § 184k Abs. 1 Nr. 4 als speziellere Vorschrift dem § 201b vorgehen.

Kennzeichnung nach Art. 50: Transparenz, keine Erlaubnis

Art. 50 Abs. 4 KI-VO verfolgt einen anderen Zweck. Wenn du als Betreiber einen erfassten Deepfake erzeugst oder manipulierst und einsetzt, musst du grundsätzlich offenlegen, dass der Inhalt künstlich erzeugt oder manipuliert wurde. Die Prüfung der Kennzeichnungspflicht klärt Betreiberrolle, Deepfake und Ausnahmen.

Diese Offenlegung beantwortet aber nur die Transparenzfrage. Sie bedeutet insbesondere nicht:

  • dass die dargestellte Person eingewilligt hat,
  • dass ein Zugänglichmachen „befugt“ ist,
  • dass keine erhebliche Ansehensschädigung vorliegt,
  • dass intime Darstellungen hergestellt oder geteilt werden dürfen oder
  • dass sonstige Straf-, Persönlichkeits-, Urheber- oder Medienrechte erfüllt sind.

Umgekehrt löst nicht jede mögliche Straftat eine Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 aus. Der AI Act und das Strafgesetzbuch verwenden unterschiedliche Tatbestände, Adressaten und Rechtsfolgen. Ein C2PA-Signal, Plattformhinweis oder sichtbares KI-Label ist deshalb weder eine strafrechtliche Erlaubnis noch ein universeller Haftungsausschluss.

Sind Deepfakes heute schon strafbar?

Eine pauschale Ja-oder-Nein-Antwort wäre unseriös. Nach geltendem Recht können je nach Sachverhalt etwa Vorschriften zum Schutz der Intimsphäre, Ehrdelikte, Pornografiedelikte oder das Recht am eigenen Bild eingreifen. Das BMJV beschreibt Betroffene ausdrücklich nicht als schutzlos, sieht aber Lücken und Unklarheiten. Der Entwurf bezeichnet § 201b vor allem als Klarstellung; die Erweiterung des § 184k soll konkrete Lücken bei bildbasierter sexualisierter Gewalt schließen.

Für die Praxis helfen daher drei getrennte Fragen:

  1. Transparenz: Musst du nach Art. 50 offenlegen, dass der Inhalt künstlich erzeugt oder manipuliert wurde?
  2. Strafrecht: Erfüllen Herstellung, Zugänglichmachen oder Inhalt einen geltenden oder künftig möglichen Straftatbestand?
  3. Weitere Rechte: Liegen Einwilligung und erforderliche Nutzungsrechte vor, und werden Persönlichkeits-, Urheber-, Datenschutz- und Medienrecht eingehalten?

Diese Seite ordnet den veröffentlichten Entwurf ein und ersetzt keine Rechtsberatung. Wenn du selbst betroffen bist, einen konkreten Inhalt veröffentlichen willst oder ein Ermittlungsverfahren im Raum steht, brauchst du eine Prüfung des Einzelfalls. Für die reine Begriffsfrage — wann ein KI-Inhalt nach dem EU AI Act überhaupt als Deepfake gilt — geht es im Deepfake-Glossar weiter.