Seit dem 2. August 2026 gilt Art. 50. Für eine nicht veröffentlichte Prüfungsarbeit greift seine Textoffenlegung regelmäßig nicht. Für Zulässigkeit und Offenlegung als Prüfungsleistung sind primär Prüfungsordnung, Hilfsmittelvorgaben und Eigenständigkeitserklärung maßgeblich. Andere unions-, urheber-, datenschutz-, hochschul- oder vertragsrechtliche Vorgaben sind damit nicht ausgeschlossen. Wie die europäische Textregel funktioniert, steht im Überblick zur KI-Kennzeichnung.
Warum das KI-Kennzeichnungsgesetz für deine Hausarbeit nicht gilt
Für Texte greift nicht die Deepfake-Regel, sondern Art. 50 Abs. 4 UAbs. 2. Drei Bedingungen müssen zusammenkommen: Der Text ist veröffentlicht, er soll die Öffentlichkeit informieren, und er betrifft eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse LL Rn. 130–131.
Schon die erste Bedingung scheitert. Veröffentlicht ist ein Text nach den Leitlinien, wenn er einer unbestimmten, hinreichend großen Zahl untereinander nicht verbundener Leserinnen und Leser zugänglich ist. Eine Arbeit, die du beim Lehrstuhl einreichst und die zwei Personen korrigieren, ist das Gegenteil davon. Die vollständige Prüfung für alle anderen Textarten steht auf der Seite KI-Texte kennzeichnen.
Was stattdessen gilt: Prüfungsordnung und Eigenständigkeitserklärung
Maßgeblich sind die Prüfungsordnung deiner Hochschule, die Vorgaben des Prüfungsausschusses und die Eigenständigkeitserklärung. Mehrere Hochschulen und Fachbereiche haben eigene KI-Regeln veröffentlicht, darunter das Otto-Suhr-Institut der FU Berlin (Stand 03.02.2026), die Universität Koblenz (Ampelsystem, Stand 10.04.2026) und die CAU Kiel. Diese Beispiele belegen unterschiedliche lokale Regelungen, aber keinen flächendeckenden Einheitsstandard.
Und genau hier liegt die Falle: Diese Dokumente sind nicht einheitlich. Was an einer Hochschule als zulässiges Hilfsmittel gilt, kann an der nächsten ein Täuschungsversuch sein; manche Fachbereiche differenzieren sogar je Modul. Es gibt keine bundesweite Regel, keinen Standardwortlaut und keine Vorlage aus dem Internet, die deine ersetzt.
| Was du zuverlässig tun kannst | Was du nicht tun solltest |
|---|---|
| Die aktuelle Fassung der eigenen Prüfungsordnung und Eigenständigkeitserklärung lesen — vor Arbeitsbeginn | Auf eine Vorlage aus einem Ratgeberportal vertrauen |
| Bei der Betreuung nachfragen und die Antwort schriftlich festhalten | Von einer Nachbarhochschule auf die eigene schließen |
| Werkzeug, Zweck und Umfang der Nutzung fortlaufend mitschreiben | Am Ende aus dem Gedächtnis rekonstruieren |
| Die eigenen Prompts und Zwischenstände aufbewahren | Chatverläufe löschen |
VG Kassel, Februar 2026: was auf dem Spiel steht
Der Kontrast zum AI Act ist der eigentliche Befund dieser Seite: Im beschriebenen Nichtveröffentlichungsfall entscheidet nicht Art. 50 über die Prüfungsleistung, sondern das einschlägige Hochschul- und Prüfungsrecht. Welche Folge droht, hängt von der konkreten Ordnung und dem Verfahren ab.
Was du konkret offenlegst
Welche KI-Nutzung du für eine Prüfungsleistung offenlegen musst, ergibt sich zuerst aus den aktuellen Vorgaben deiner Hochschule und des konkreten Prüfungsverfahrens; daneben können weitere Rechtsregeln gelten. Als Orientierung, wo die Grenze in der Wissenschaft häufig verläuft, taugt die Regel, die die DFG für ihr Förderhandeln aufgestellt hat: Offenzulegen ist, welche generativen Modelle zu welchem Zweck und in welchem Umfang eingesetzt wurden. Ausdrücklich nicht anzugeben ist dort KI, „die sich nicht auf den wissenschaftlichen Inhalt des Antrags auswirkt (bspw. Grammatik-, Stil-, Rechtschreibprüfung, Übersetzungsprogramme)”.
Eine zweite DFG-Aussage lautet: Nur verantwortlich handelnde natürliche Personen können Autorinnen und Autoren sein. Daraus folgt, dass ein Sprachmodell kein Co-Autor ist. Ob und wie seine Nutzung als Werkzeug oder Quelle dokumentiert wird, ist eine getrennte Frage und richtet sich nach Hochschulregel beziehungsweise Zitierstil; ICMJE verlangt etwa angemessene Attribution und schließt KI-generiertes Material als Primärquelle aus.
Detektoren sind kein Beweis — und keine Entlastung
OpenAI schaltete den eigenen Detektor 2023 wegen zu geringer Treffsicherheit ab — bei damals veröffentlichten 26 % erkannter KI-Texte und 9 % falsch eingestufter menschlicher Texte. Turnitins aktuelle Anleitung warnt ebenfalls davor, einen Score allein als Grundlage nachteiliger Maßnahmen zu verwenden. Ein Prozentwert kann Anlass für weitere Prüfung sein, ist aber kein Urheberschaftsnachweis; ein unauffälliger Wert belegt keine Eigenleistung. Mehr dazu steht unter KI-Texte erkennen.
Praktisch ist eine laufende Dokumentation von Werkzeug, Zweck, Umfang, Prompts und Zwischenständen sinnvoll. Wie ein Prüfungsausschuss diese Unterlagen bewertet, richtet sich nach dem konkreten Verfahren; einen garantierten Beweisvorteil gibt es nicht.
Wenn die Arbeit später veröffentlicht wird
Sobald aus der Prüfungsarbeit eine Veröffentlichung wird — Repositorium, Verlag, Fachzeitschrift —, kommt eine zweite Prüfung hinzu. Für Texte zählt der Veröffentlichungszeitpunkt LL Rn. 154. Ob eine Pflicht folgt, hängt zusätzlich von Betreiberrolle, Informationszweck, öffentlichem Interesse und der vollständigen redaktionellen Ausnahme ab. Daneben gelten die jeweils journalspezifischen Regeln, die auf der Seite zu KI in wissenschaftlichen Publikationen stehen.
Für KI-Abbildungen gilt eine getrennte Prüfung. Fotorealismus allein löst keine Pflicht aus: Es braucht Betreiberrolle und den vollständigen Deepfake-Tatbestand. Zusätzlich kann die Journal- oder Verlagspolicy KI-Bilder erlauben, beschränken oder verbieten. Welche Bilder nach Art. 50 frei bleiben, sortiert die Ausnahmen-Übersicht.



