Ein KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck (englisch general-purpose AI model, kurz GPAI) ist nach der Legaldefinition ein Modell mit erheblicher allgemeiner Verwendbarkeit, das ein breites Spektrum unterschiedlicher Aufgaben kompetent erfüllen kann und sich in nachgelagerte Systeme integrieren lässt Art. 3 Nr. 63.
Modell, System, Produkt: drei Ebenen, zwei Regelwerke
Das Modell ist der trainierte Kern — Gewichte, Architektur, Fähigkeiten. Ein KI-System mit allgemeinem Verwendungszweck beruht auf einem GPAI-Modell und kann vielfältigen Zwecken dienen, direkt oder integriert in andere Systeme Art. 3 Nr. 66. Eine Benutzeroberfläche ist ein häufiges Produktmerkmal, reicht für diese Legaldefinition allein aber nicht aus.
Diese Unterscheidung ist keine Wortklauberei, sondern entscheidet über die Zuständigkeit. Die Transparenzpflichten des Art. 50 knüpfen an KI-Systeme an: Die Markierungspflicht des Art. 50 Abs. 2 trifft den Anbieter des ausgebenden Systems. Das kann ein nachgelagerter Generator-Dienst sein; Modelllabor und Systemanbieter können aber auch identisch sein. Eine Pflicht des Betreibers aus Art. 50 Abs. 4 hängt zusätzlich von seiner verantwortlichen Nutzung und dem konkreten Inhalt ab.
Die GPAI-Schiene: Kapitel V
Für Modellanbieter gilt ein eigener Pflichtenkatalog Art. 53:
| Pflicht | Inhalt |
|---|---|
| Technische Dokumentation | Modell, Trainings- und Testverfahren dokumentieren und aktuell halten — für das KI-Büro und die nationalen Behörden |
| Informationen für Nachnutzer | Unterlagen, mit denen Anbieter nachgelagerter KI-Systeme ihre eigenen Pflichten erfüllen können |
| Urheberrechts-Strategie | Ein Konzept zur Einhaltung des Unionsurheberrechts, einschließlich Beachtung erklärter Rechtsvorbehalte |
| Trainingsdaten-Zusammenfassung | Eine hinreichend detaillierte, öffentliche Zusammenfassung der Trainingsinhalte nach amtlicher Vorlage |
Für frei und quelloffen lizenzierte Modelle mit öffentlich zugänglichen Parametern entfallen die ersten beiden Punkte — außer bei Modellen mit systemischem Risiko Art. 53 Abs. 2. Wie diese Pflichten praktisch erfüllt werden, beschreibt der General-Purpose AI Code of Practice vom 10. Juli 2025 mit seinen drei Kapiteln Transparenz, Urheberrecht und Sicherheit — nicht zu verwechseln mit dem Code of Practice on Transparency of AI-Generated Content, der die Kennzeichnung regelt.
Auch zeitlich läuft die GPAI-Schiene voraus: Kapitel V gilt seit dem 2. August 2025 Art. 113 — ein Jahr vor den Transparenzpflichten, die seit dem 2. August 2026 anwendbar sind.
Was das für deine KI-Kennzeichnung bedeutet
Wer ein offenes Modell selbst hostet, wird dadurch allein noch nicht zum Anbieter. Eine Anbieterrolle kann entstehen, wenn die gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind — etwa bei einer wesentlichen Änderung oder einem Angebot unter eigenem Namen. Den Fall spielt die Seite zu Stable Diffusion im Detail durch. Der Überblick zur eigenen Offenlegungspflicht steht im Pillar zur KI-Kennzeichnung.




