Anbieter (englisch „provider“) ist nach Art. 3 Nr. 3 der KI-Verordnung jede natürliche oder juristische Person, Behörde oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder ein KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder ein KI-System so in Betrieb nimmt — entgeltlich oder unentgeltlich. Hersteller von Generatoren sind typische Anbieter; Fine-Tuning, White-Label oder Selbsthosting allein machen einen Nutzer aber nicht automatisch dazu.
Die Anbieter-Pflicht: markieren, nicht kennzeichnen
Art. 50 Abs. 2 verlangt von Anbietern generativer Systeme grundsätzlich, dass die Ausgaben maschinenlesbar markiert und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar sind. Ausgenommen sind Systeme, die nur Standardbearbeitung unterstützen oder Eingabedaten beziehungsweise deren Semantik nicht wesentlich verändern. Umsetzbar ist die Pflicht etwa über C2PA-Manifeste, Metadaten oder unsichtbare Wasserzeichen. Solche Signale kann Software auswerten und gegebenenfalls sichtbar darstellen; in der Datei selbst sind sie für betroffene Menschen nicht automatisch wahrnehmbar.
Zeitlich gilt hier eine Besonderheit: Während Art. 50 Abs. 4 seit dem 2. August 2026 ohne jede Übergangsfrist greift, räumt der Digital Omnibus den Anbietern generativer Bestandssysteme eine Frist bis zum 2. Dezember 2026 ein, um die Markierungspflicht des Absatzes 2 nachzuziehen LL Rn. 153. Bis dahin kann derselbe Generator markierte und unmarkierte Ausgaben liefern.
Die zwei Pflichten nebeneinander
| Anbieter | Betreiber | |
|---|---|---|
| Fundstelle | Art. 50 Abs. 2 | Art. 50 Abs. 4 |
| Adressat | Anbieter des generativen Systems | wer das KI-System unter eigener Verantwortung verwendet |
| Wofür | grundsätzlich künstlich erzeugte oder manipulierte Ausgaben; Ausnahme für Standardbearbeitung und nicht wesentliche Änderungen | eingesetzte Deepfakes sowie gesondert bestimmte Texte |
| Form | maschinenlesbar; nicht automatisch sichtbar | klar und für betroffene Menschen wahrnehmbar |
| Geltung | 02.08.2026, Bestandssysteme 02.12.2026 | 02.08.2026, ohne Übergangsfrist |
Warum die Anbieter-Pflicht deine KI-Kennzeichnung nicht ersetzt
Die Versuchung ist groß: Wenn der Generator ohnehin markiert, müsste die Sache doch erledigt sein. Die Kommission schließt das ausdrücklich aus — Betreiber „cannot rely on the machine-readable marking“, weil solche Markierungen für die betroffenen Menschen nicht unmittelbar klar und unterscheidbar sind LL Rn. 117. Dazu kommt die praktische Seite: Metadaten überleben Screenshots, Re-Uploads und Plattform-Konvertierungen oft nicht.
Wenn du als Betreiber einen von Art. 50 Abs. 4 erfassten Inhalt einsetzt, bleibt es damit bei der zusätzlichen sichtbaren Offenlegung. Den vollständigen Aufbau der Norm erklärt die kommentierte Fassung von Artikel 50, den Einstieg ins Thema der Leitfaden zur KI-Kennzeichnung.
Maschinenlesbar ersetzt nicht immer sichtbar
Wenn du als Betreiber einen kennzeichnungspflichtigen Deepfake einsetzt, brauchst du zusätzlich eine wahrnehmbare Offenlegung. Zieh dein Bild in den Editor, setz das optionale offizielle EU-Label oder einen klaren eigenen Hinweis und exportier in Eingabeauflösung bis zum Browserlimit. Ohne Upload, dein Bild bleibt auf deinem Rechner.




