Die meisten Ratgeber zitieren einen Halbsatz aus Artikel 50 und leiten daraus eine allgemeine „KI-Kennzeichnungspflicht“ ab. Das geht am Text vorbei. Der Artikel hat sieben Absätze, er spricht zwei Rollen an, die er streng auseinanderhält, und er knüpft jede Pflicht an einen eigenen Auslöser. Wer die Absätze verwechselt, kennzeichnet am Ende das Falsche — oder verlässt sich auf eine Markierung, die für seine eigene Pflicht gar nicht zählt.
Wer muss was — die Übersicht
| Fundstelle | Adressat | Auslöser | Pflicht |
|---|---|---|---|
| Abs. 1 | Anbieter | System ist für direkte Interaktion mit Menschen bestimmt | Person erfährt, dass sie mit KI interagiert |
| Abs. 2 | Anbieter einschließlich GPAI-Anbieter | System erzeugt oder manipuliert synthetische Bild-, Ton-, Video- oder Textinhalte | erfasste Ausgabe maschinenlesbar markieren, soweit technisch machbar |
| Abs. 3 | Betreiber | Emotionserkennung oder biometrische Kategorisierung | Betroffene über den Betrieb informieren |
| Abs. 4 UAbs. 1 | Betreiber | berufliche KI-Nutzung in eigener Verantwortung; exponierter Bild-/Ton-/Videoinhalt ist ein Deepfake | offenlegen, dass der Inhalt künstlich erzeugt oder manipuliert wurde |
| Abs. 4 UAbs. 2 | Betreiber | veröffentlichter KI-Text zur Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse | offenlegen — außer bei substanzieller menschlicher Prüfung oder redaktioneller Kontrolle mit tatsächlicher redaktioneller Verantwortung |
| Abs. 5 | jeweiliger Pflichtadressat | — | klar und unterscheidbar, spätestens bei erster Interaktion oder Exposition; geltende Barrierefreiheitsregeln beachten |
Die fett gesetzte Zeile ist die, um die es auf dieser Website geht. Alles andere ist Kontext — wichtiger Kontext, weil die Absätze regelmäßig durcheinandergeraten.
01.08.2024
Die KI-Verordnung tritt in Kraft. Die Verordnung (EU) 2024/1689 wird wirksam; die Transparenzpflichten des Artikels 50 bekommen eine zweijährige Vorlaufzeit.
10.06.2026
Der Code of Practice erscheint final — samt der drei amtlichen EU-Icons.
20.07.2026
Die Kommission billigt den Inhalt des Leitlinienentwurfs. C(2026) 5054 final legt auf 155 Randnummern aus, wie sie Artikel 50 versteht; der formale Status bleibt in den amtlichen Materialien widersprüchlich.
02.08.2026
Artikel 50 gilt. Alle Absätze werden anwendbar — für Abs. 1, 3 und 4 ohne jede Übergangsfrist, unabhängig davon, wann ein System auf den Markt kam.
02.12.2026
Ende der Schonfrist für Absatz 2. Anbieter generativer Bestandssysteme müssen Art. 50 Abs. 2 für erfasste Ausgaben unter dessen Ausnahmen und technischen Grenzen erfüllen.
Absatz 1: „Du sprichst mit einer Maschine“
Anbieter müssen KI-Systeme, die für die direkte Interaktion mit natürlichen Personen bestimmt sind, so bauen, dass die Person informiert wird, dass sie „mit einem KI-System interagiert“ Art. 50 Abs. 1. Das ist die Chatbot-Regel. Sie entfällt, wenn die KI-Natur aus Sicht einer verständigen Person ohnehin offensichtlich ist, und sie hat eine Ausnahme für gesetzlich zugelassene Strafverfolgung. Die Ausnahme greift jedoch nicht bei Systemen, über die die Öffentlichkeit Straftaten anzeigen kann.
Für Betreiber, die Bild-, Ton- oder Videoinhalte erzeugen oder manipulieren lassen, ist der Absatz nur mittelbar relevant — aber er zeigt das Muster des ganzen Artikels: Die Pflicht sitzt dort, wo sie technisch am günstigsten zu erfüllen ist. Beim Interaktionsdesign ist das der Anbieter.
Absatz 2: die unsichtbare Pflicht der Anbieter
Der Absatz, der am häufigsten mit der Betreiberpflicht verwechselt wird. Anbieter einschließlich Anbieter von GPAI-Systemen müssen synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textausgaben, die ihre Systeme erzeugen oder manipulieren, maschinenlesbar markieren und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar machen Art. 50 Abs. 2. Die Lösung muss wirksam, interoperabel, robust und zuverlässig sein, soweit dies technisch machbar ist. Ausgenommen sind KI-Systeme mit einer Hilfsfunktion für Standardbearbeitung, Systeme, die Eingabedaten oder deren Semantik nicht wesentlich verändern, sowie gesetzlich autorisierte Strafverfolgungszwecke; Besonderheiten, Kosten und Stand der Technik sind zu berücksichtigen.
Als Techniken kommen etwa C2PA-Manifeste und unsichtbare Wasserzeichen in Betracht — nichts davon ersetzt eine sichtbare Betreiber-Offenlegung. Für Unterzeichner des Code of Practice ist ein Mehrschichtenansatz bei online verbreitbaren Bild-, Ton-, Video- und containerisierten Textausgaben der Regelfall, solange keine einzelne Technik den Standard allein erreicht. Für Freitext, bestimmte geschlossene Produktumgebungen und nachgewiesen gleichwertige Alternativen lässt der Kodex Ein-Schicht-Lösungen zu. Das ist die Ebene, auf der C2PA und Wasserzeichen leben.
Wichtig für dich: Absatz 2 ist die einzige Stelle in Artikel 50 mit einer Schonfrist. Für generative Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, läuft sie bis zum 2. Dezember 2026 LL Rn. 153.
Absatz 3: Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung
Betreiber eines Emotionserkennungssystems oder eines Systems zur biometrischen Kategorisierung „informieren die davon betroffenen natürlichen Personen über den Betrieb des Systems“ Art. 50 Abs. 3 und müssen die Datenschutzvorgaben einhalten. Auch hier gilt die Strafverfolgungsausnahme.
Das trifft in der Praxis wenige — Einzelhandel mit Kamera-Analytik, Recruiting-Tools, Fahrerassistenz. Wer KI-Bilder veröffentlicht, ist von diesem Absatz nicht betroffen. Er steht trotzdem hier, weil er zeigt: Auch Betreiberpflichten gibt es in Artikel 50 mehrfach, und nur eine davon betrifft Deepfakes.
Absatz 4: der Absatz, der dich betrifft
Unterabsatz 1 — die Deepfake-Pflicht
Wörtlich: „Betreiber eines KI-Systems, das Bild-, Ton- oder Videoinhalte erzeugt oder manipuliert, die ein Deepfake sind, müssen offenlegen, dass die Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden“ Art. 50 Abs. 4 UAbs. 1. Ein Satz, vier Voraussetzungen — die Leitlinien zerlegen sie in Rn. 112:
- Es ist ein KI-System.
- Du bist Betreiber, entscheidest also über Einsatz und Art der konkreten Systemnutzung, und handelst dabei beruflich. Jede Tätigkeit, mit der regelmäßig ein wirtschaftlicher Vorteil erzielt wird — freiberuflich eingeschlossen — zählt dazu LL Rn. 12–19. Ein ausschließlich persönlicher und nicht beruflicher Post einer natürlichen Person fällt heraus.
- Der Inhalt ist ein Deepfake im Sinne von Art. 3 Nr. 60: Er ähnelt wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen und würde einer Person fälschlicherweise als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen. Es genügt, dass das Dargestellte plausibel existieren könnte LL Rn. 113.
- Es greift keine Strafverfolgungsausnahme Art. 50 Abs. 4 UAbs. 1 S. 2.
Alle vier müssen zusammenkommen. Fehlt eine, gibt es keine Pflicht — das ist der Grund, warum die Ausnahmen auf dieser Website eine eigene Seite haben. Und die Prüfung ist objektiv: Auf eine Täuschungsabsicht kommt es ausdrücklich nicht an LL Rn. 114.
Die Kunst-Klausel
Ist der Inhalt Teil eines „offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder analogen Werks“, beschränken sich die Transparenzpflichten darauf, das Vorhandensein solcher Inhalte „in geeigneter Weise“ offenzulegen. Das ist keine Befreiung, sondern eine abgeschwächte Pflicht — die Offenlegung darf den Genuss des Werks nicht beeinträchtigen LL Rn. 119. Bei informativ-kreativem Mischcharakter setzt sich der informative Charakter durch. Rein kommerzielle Inhalte profitieren regelmäßig nicht von der Erleichterung; bei Werbung bleibt der konkrete Charakter des Werks zu prüfen LL Rn. 122.
Unterabsatz 2 — der Textteil
Betreiber, die KI-Text veröffentlichen, „um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren“, müssen das offenlegen — es sei denn, der Inhalt wurde substanziell menschlich geprüft oder redaktionell kontrolliert; zusätzlich muss eine natürliche oder juristische Person die tatsächliche redaktionelle Verantwortung tragen Art. 50 Abs. 4 UAbs. 2; LL Rn. 133–138.
Absatz 5: wie offengelegt werden muss
Die Formvorschrift für alle Pflichten: Die Informationen sind spätestens bei der ersten Interaktion oder Exposition klar und unterscheidbar bereitzustellen; außerdem sind die jeweils anwendbaren Barrierefreiheitsanforderungen einzuhalten Art. 50 Abs. 5.
Mehr steht nicht im Gesetz. Keine Ecke, keine Mindestgröße, keine Farbe, kein Wortlaut. Die bekannten Konkretisierungen kommen eine Ebene tiefer:
| Frage | Antwort | Quelle |
|---|---|---|
| Wie muss die Offenlegung wahrnehmbar sein? | ohne besondere technische Hilfsmittel oder Nutzerhandlung; Metadaten allein genügen nicht | LL Rn. 117 |
| Reicht ein Hinweis in AGB oder Menü? | nein — leicht zu übersehen | LL Rn. 142 |
| Wohin genau im Bild? | Für Kodex-Unterzeichner: geeignete Stelle ohne überlagernde Elemente; oben rechts nur als Beispiel | CoP 1.2.2 a |
| Ins Bild einbetten oder daneben? | Für Kodex-Unterzeichner: eingebettet oder gleichwertiges UI-Overlay; das Gesetz schreibt keine Pixel-Einbettung vor | CoP 1.2.1 c |
| Welcher Text? | Für Kodex-Unterzeichner: „AI“ als Hauptelement; „GENERATED“ oder „MODIFIED“ sind empfohlen | CoP 1.1 a/b |
Wie sich das praktisch umsetzen lässt, steht auf Wie kennzeichnen?; die Rechtsnatur dieser beiden Dokumente erklären die Leitlinien und der Code of Practice.
Absatz 6 und 7: der Rahmen
Absatz 6 stellt klar, dass die Absätze 1 bis 4 die Anforderungen aus Kapitel III (Hochrisiko-Systeme) und andere Transparenzpflichten aus Unionsrecht oder nationalem Recht unberührt lassen. Praktisch heißt das: Selbst eine ordnungsgemäße Offenlegung nach Absatz 4 erledigt weder das Wettbewerbsrecht noch Urheber- oder Presserecht. Ein irreführendes Bild bleibt irreführend, auch mit Label.
Absatz 7 wurde durch die Verordnung (EU) 2026/1744 neu gefasst. Nun fördert die Kommission EU-Kodizes, bewertet unter größtmöglicher Berücksichtigung der Stellungnahme des KI-Ausschusses ihre Angemessenheit für die Pflichten aus Absatz 2 und 4 und kann bei Unzulänglichkeit gemeinsame Regeln per Durchführungsrechtsakt festlegen. Der aktuelle freiwillige Kodex wurde als angemessen bewertet; selbst ein Beitritt ist aber kein abschließender Konformitätsbeweis.
Was ein Verstoß gegen die KI-Kennzeichnungspflicht kostet
Artikel 50 steht in Art. 99 Abs. 4 lit. g: bis zu 15 Mio. Euro oder 3 % des gesamten weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Start-ups dreht Art. 99 Abs. 6 das um — dort gilt der niedrigere Wert. Die durch die Presse geisternden 35 Mio. Euro gehören zu Artikel 5 (verbotene Praktiken) und haben mit Transparenz nichts zu tun. Was realistisch droht und wer in Deutschland überhaupt zuständig ist, steht unter Bußgeld.
Die Marktüberwachung kann von Amts wegen oder auf Beschwerde hin tätig werden; betroffene Personen und andere Personen mit hinreichenden Gründen können eine Beschwerde einreichen LL Rn. 151. Welche dieser beiden Möglichkeiten in der Praxis häufiger sein wird, lässt sich derzeit nicht belastbar prognostizieren.
Vom Gesetzestext zum gesetzten Label
Absatz 4 verlangt bei erfassten Inhalten eine für Menschen wahrnehmbare Offenlegung. Der Editor unterstützt eine robuste Umsetzung: optionales EU-Label ins Bild, in Eingabeauflösung bis zum Browserlimit zurück, ohne Upload. Ob die Offenlegung im Zielkontext genügt, bleibt anhand von Zuordnung, Größe, Publikum und Barrierefreiheit zu prüfen.
Wenn du dir unsicher bist, ob dein Fall überhaupt unter Absatz 4 fällt, beginne beim Überblick zur KI-Kennzeichnungspflicht oder direkt bei der Frage, wer kennzeichnen muss.



