Kaum eine Frage wird derzeit häufiger gestellt als diese: Brüssel entschlackt seine Digitalgesetze, Fristen verschieben sich, ein „Vereinfachungspaket“ folgt dem nächsten — muss man das mit der KI-Kennzeichnung überhaupt noch ernst nehmen? Die Antwort ist unbequem kurz: ja. Und sie lässt sich mit einem Dokument belegen, das nach dem Omnibus geschrieben wurde.
Was der Omnibus ist
Verordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026 ändert die KI-Verordnung sowie zwei weitere Rechtsakte „im Hinblick auf die Vereinfachung der Umsetzung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz“. Sie wurde am 24. Juli 2026 im Amtsblatt verkündet und ist seit dem 27. Juli 2026 in Kraft. Sie ist der KI-Teil eines größeren Omnibus-Pakets, das die Kommission am 19. November 2025 vorgelegt hatte — und der Teil, der als erster fertig war.
Die inhaltlichen Schwerpunkte: verschobene Hochrisiko-Termine, ein neues Verbot in Art. 5, gelockerte KI-Kompetenz-Anforderungen in Art. 4 (Anbieter und Betreiber müssen Maßnahmen zur Förderung ergreifen, keine Wissensstände garantieren), Dokumentationserleichterungen für mittelgroße Unternehmen und erweiterte Befugnisse des KI-Büros.
Der Weg durchs Verfahren
19. November 2025
28. April 2026
7. Mai 2026
16. Juni 2026
8. Juli 2026
2. August 2026
2. Dezember 2026
2. Dezember 2027 / 2. August 2028
Artikel 50: Übergangsfrist und neuer Absatz 7
Für die Pflichten der Anbieter und Betreiber aus Art. 50 Abs. 1 bis 6 ist vor allem die gezielte Bestandsregel in Art. 111 Abs. 4 wichtig. Die Leitlinien formulieren ihre Reichweite in LL Rn. 153 präzise:
„[The AI Omnibus] envisages a targeted grandfathering rule only with regard to the marking and detection obligations under Article 50(2) AI Act for generative AI systems placed on the market or put into service before 2 August 2026. It gives providers of those existing systems a transitional period to bring their systems in conformity by 2 December 2026.“
Weiter heißt es dort: Systeme, die teils interaktiv und teils generativ sind, profitieren nur bei der Markierungspflicht — die Offenlegung gegenüber Menschen, die direkt mit einer KI interagieren, ist „as of 2 August 2026“ sicherzustellen. So sortiert sich der Artikel heute:
| Absatz | Wen es trifft | Stand nach dem Omnibus |
|---|---|---|
| Abs. 1 — Offenlegung bei direkter KI-Interaktion | Anbieter | gilt seit 02.08.2026, unverändert |
| Abs. 2 — maschinenlesbare Markierung synthetischer Inhalte | Anbieter | gilt seit 02.08.2026; Bestandssysteme bis 02.12.2026 |
| Abs. 3 — Emotionserkennung, biometrische Kategorisierung | Betreiber | gilt seit 02.08.2026, unverändert |
| Abs. 4 — sichtbare Offenlegung von Deepfakes und bestimmten Texten | Betreiber | gilt seit 02.08.2026, unverändert |
| Abs. 5 — Form der Offenlegung („in klarer und unterscheidbarer Weise“) | beide | gilt seit 02.08.2026, unverändert |
| Abs. 7 — Kodizes und gemeinsame Regeln | Kommission | seit 27.07.2026 neu gefasst: Angemessenheitsbewertung für Abs. 2 und 4, mögliche Durchführungsrechtsakte |
Der neue Absatz 7 nennt jetzt die Kommission statt des KI-Büros. Sie fördert Kodizes auf Unionsebene, bewertet unter größtmöglicher Berücksichtigung der Stellungnahme des KI-Ausschusses deren Angemessenheit für Abs. 2 und 4 und kann bei unzulänglichen Kodizes gemeinsame Regeln per Durchführungsrechtsakt festlegen. Der Bußgeldrahmen blieb unberührt — LL Rn. 152 nennt weiterhin 15 Mio. € oder 3 % Art. 99 Abs. 4. Was die einzelnen Absätze verlangen, steht im kommentierten Walkthrough zu Artikel 50.
Beantragt waren sechs Monate, gewährt wurden vier
Der interessanteste Teil der Geschichte steht nicht im Gesetz, sondern in seiner Entstehung. Der Kommissionsvorschlag vom November 2025 wollte die Markierungspflicht für Bestandssysteme um sechs Monate bis zum 2. Februar 2027 aussetzen. Im finalen Text sind daraus vier Monate bis zum 2. Dezember 2026 geworden — die Übergangsfrist wurde im Verfahren also verkürzt, nicht verlängert.
Und die Kritik am Vorschlag verlief genau in die andere Richtung, als man vermuten würde: Aus der Beratungspraxis kam der Einwand, es sei „unclear why the postponement applies only to para. 2 and not to the entire Art. 50 AI Act“. Eine Aussetzung der gesamten Transparenz-Schiene stand also durchaus im Raum. Sie hat es nicht in den Text geschafft — auch nicht in der abgeschwächten Form.
Was der Omnibus neu verbietet
Art. 5 wird ab 2. Dezember 2026 um zwei eng gefasste Verbote erweitert. Buchstabe ba erfasst das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme oder die Verwendung eines KI-Systems für realistische Bild-, Video-, Ton- oder ähnliche Inhalte, die intime Körperteile einer bestimmbaren natürlichen Person oder diese Person bei eindeutig sexuellen Handlungen zeigen, wenn ihre freie, spezifische, aufgeklärte, eindeutige und ausdrückliche Zustimmung fehlt. Buchstabe bb betrifft Material oder Darbietungen sexuellen Kindesmissbrauchs nach der Richtlinie 2011/93/EU, vorbehaltlich nationaler Rechtfertigungsgründe.
Für Anbieter ist das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme nur erfasst, wenn diese Erzeugung oder Manipulation beabsichtigter Zweck ist oder ein vorhersehbares und reproduzierbares Ergebnis ohne angemessene technische Schutzmaßnahmen darstellt. Betreiber fallen nur darunter, wenn sie das System zu diesem Zweck verwenden; eine zufällige Ausgabe genügt nicht. Eine Manipulation vorhandenen intimen Materials fällt nach Abs. 1b nur dann unter Buchstabe ba, wenn sie die Exposition intimer Teile erhöht oder die Art der sexuellen Handlung verändert.
Für die Kennzeichnungslogik ist das ein wichtiger Merkposten: Verbotene Praktiken werden durch ein Label nicht zulässig. Ein Transparenzhinweis ist kein Rechtfertigungsgrund, sondern eine zusätzliche Pflicht bei erlaubten Inhalten.
Deutschland: die Aufsicht kam fast ein Jahr zu spät
Während Brüssel Fristen verschob, hinkte Berlin bei der Umsetzung nach. Nach Art. 70 Abs. 2 hätten die Mitgliedstaaten ihre zuständigen Behörden bis zum 2. August 2025 benennen und der Kommission mitteilen müssen. Das deutsche Durchführungsgesetz — das KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz (KI-MIG) — trat erst am 29. Juli 2026 in Kraft, vier Tage vor dem Stichtag für Art. 50.
Seither ist die Lage klar: Die Bundesnetzagentur ist laut eigener Mitteilung „Marktüberwachungsbehörde, Anlaufstelle und Beschwerdestelle für die KI-Verordnung“ und überwacht in ihren Zuständigkeitsbereichen „die Einhaltung der Transparenzpflichten sowie die verbotenen KI-Praktiken“. Bei ihr angesiedelt sind ein Koordinierungs- und Kompetenzzentrum, ein KI-Reallabor und ein KI-Service Desk als niedrigschwellige Anlaufstelle für KMU.
Was daraus für deine KI-Kennzeichnung folgt
- Für die sichtbare Betreiberpflicht gibt es keinen Aufschub. Wer über Einsatz und Art der beruflichen KI-Nutzung entscheidet, muss einen Inhalt sichtbar offenlegen, wenn alle Deepfake-Kriterien erfüllt sind. Fotorealismus oder bloße Weiterverbreitung allein genügen nicht. Der Einstieg steht im Überblick zur KI-Kennzeichnungspflicht.
- Zitiere keine Aufschub-Schlagzeile als Entwarnung. Wenn in einem Ratgeber „verschoben auf Dezember 2026“ steht, prüfe, ob allein von Abs. 2 die Rede ist; nur dann betrifft die Aussage die gezielte Bestandsfrist.
- Ab Dezember 2026 endet die Bestandsfrist für Anbieter. Für erfasste Systeme und Ausgaben müssen sie Art. 50 Abs. 2 unter dessen Ausnahmen und technischen Grenzen erfüllen. Das ist kein Versprechen, dass jedes KI-Bild ein dauerhaft erkennbares Herkunftssignal trägt; eine maschinenlesbare Markierung ersetzt zudem keine sichtbare Betreiber-Offenlegung LL Rn. 117.
- Beobachte Kodex und Durchführungsrecht. Das KI-Büro erwägt, Kodex-Updates mindestens alle zwei Jahre zu ermöglichen; der neue Art. 50 Abs. 7 erlaubt der Kommission bei unzulänglichen Kodizes außerdem gemeinsame Regeln per Durchführungsrechtsakt.
Die Pflicht gilt — sichtbare Offenlegung umsetzen
Statt auf die nächste Fristenmeldung zu warten: Bild in den Editor ziehen, optionales EU-Label setzen und in Eingabeauflösung bis zum Browserlimit exportieren. Läuft komplett im Browser, ohne Upload.



