Der EU AI Act tritt nicht an einem Tag in Kraft, sondern in Stufen über vier Jahre. Für Betreiber, die KI-Systeme beruflich in eigener Verantwortung für erfasste Inhalte nutzen, zählt vor allem ein Datum — und das liegt bereits hinter uns.

Die angebliche Schonfrist bis Dezember — wer sie wirklich hat (und wer nicht)

In etlichen Meldungen liest sich der 2. Dezember 2026 wie eine Gnadenfrist für alle: „Unternehmen erhalten eine Schonfrist, um ihre Workflows anzupassen.“ Das ist in dieser Pauschalität falsch — und das Missverständnis kann teuer werden.

Die Übergangsfrist steht in einem ganz bestimmten Kontext: Sie betrifft ausschließlich Art. 50 Abs. 2 — die Pflicht der Anbieter generativer KI-Systeme, ihre Ausgaben maschinenlesbar zu markieren (Wasserzeichen, Metadaten). Nur für Systeme, die vor dem 2. August 2026 auf dem Markt waren, verlängert der „Digital Omnibus on AI“ diese Anbieter-Pflicht bis zum 2. Dezember 2026 LL Rn. 153.

Die sichtbare Betreiberpflicht steht in Art. 50 Abs. 4. Sie knüpft nicht an die bloße Veröffentlichung an, sondern an die berufliche Nutzung eines KI-Systems in eigener Verantwortung und spätestens an die erste Exposition gegenüber dem erfassten Inhalt. Dafür gibt es keine Übergangsfrist. Die Pflicht gilt seit dem 2. August 2026 für alle erfassten Systeme, unabhängig vom Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens LL Rn. 153.

Alle Fristen der KI-Kennzeichnungspflicht im Überblick

1. August 2024

AI Act in Kraft getreten Art. 113

2. Februar 2025

Verbotene Praktiken (Art. 5) und KI-Kompetenz-Pflicht (Art. 4) gelten

2. August 2026

Stichtag für Art. 50: Abs. 1, 3 und 4 gelten ohne Übergangsfrist. Betreiber müssen erfasste Deepfakes und bestimmte Texte seither sichtbar offenlegen. Für neu in Verkehr gebrachte generative Systeme gilt zudem die maschinenlesbare Anbieterpflicht.

2. Dezember 2026

Doppelter Stichtag: (1) Ende der Anbieter-Übergangsfrist für generative Bestandssysteme nach Art. 111 Abs. 4. (2) Die neuen, tatbestandlich begrenzten Verbote nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. ba und bb sowie Abs. 1a und 1b gelten VO (EU) 2026/1744.

2. Dezember 2027

Hochrisiko-Pflichten für Anhang-III-Systeme (durch den Digital Omnibus verschoben)

2. August 2028

Hochrisiko-Pflichten für Anhang-I-Systeme (verschoben)

Was seit dem 2. August 2026 konkret für dich gilt

Ob dich die Pflicht trifft, hängt kumulativ davon ab, ob du ein KI-System beruflich in eigener Verantwortung nutzt, ob der Inhalt alle Deepfake-Kriterien erfüllt und ob keine gesetzliche Ausnahme greift. Die Ausnahmen-Seite zeigt die inhaltlichen Beispiele.

Für den Altbestand an Inhalten gilt amtliche Entwarnung:

Warum der 2. Dezember 2026 trotzdem für dich relevant ist

Auch wenn die Dezember-Frist den Anbietern gehört, hat sie zwei praktische Folgen für alle anderen:

  1. Ab Dezember endet die Bestandsfrist für Anbieter. Für erfasste Systeme und Ausgaben müssen sie Art. 50 Abs. 2 unter dessen Ausnahmen und technischen Grenzen erfüllen. Daraus folgt nicht, dass jedes KI-Bild ein dauerhaft erhaltenes oder allgemein auslesbares Herkunftssignal trägt.
  2. Die Frist ist kurz: vier Monate. Der „Digital Omnibus on AI“ (Verordnung (EU) 2026/1744, in Kraft seit dem 27. Juli 2026) hat diese gezielte Bestandsregelung nur für die Anbieter-Pflicht geschaffen — ein Beleg dafür, wie eng der Gesetzgeber die Übergänge fasst.

Wer kontrolliert die KI-Kennzeichnung eigentlich?

Das KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz (KI-MIG) ist seit dem 29. Juli 2026 in Kraft. Die Bundesnetzagentur ist nach § 2 Abs. 1 die Auffang-Marktüberwachungsbehörde und betreibt das Koordinierungs- und Kompetenzzentrum KoKIVO. Sonderzuständigkeiten gelten unter anderem für öffentliche Stellen der Länder und bestimmte Mediendienstanbieter § 2 Abs. 2–8 KI-MIG.

Praktisch relevant: Betroffene Personen sowie andere natürliche oder juristische Personen mit hinreichenden Gründen können bei der Behörde Beschwerde einlegen Art. 85. Die Wettbewerbszentrale vertritt zudem die Auffassung, dass Verstöße zugleich unlauterer Wettbewerb sein können; bei einem konkreten UWG-Verstoß und erfüllten Anspruchsvoraussetzungen kommen Unterlassungsansprüche in Betracht. Eine „Abmahnwelle“ hat sie nicht angekündigt.

Was wir hier laufend verfolgen

  • Formelle Annahme der Leitlinien in allen EU-Sprachfassungen (bislang liegt die englische Fassung vor, inhaltlich gebilligt am 20. Juli 2026)
  • Die angekündigte Veröffentlichung der EU-Nutzerstudie zum Icon-Design
  • Erste Verwaltungspraxis der Bundesnetzagentur und erste UWG-Verfahren
  • mögliche Updates des Code of Practice; das KI-Büro erwägt, formale Aktualisierungen mindestens alle zwei Jahre zu ermöglichen

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