Am 20. Juli 2026 hat die Kommission den Inhalt des Leitlinienentwurfs zu Artikel 50 gebilligt. 13 Tage später wurde die Vorschrift anwendbar. Für Anbieter und Betreiber ist das Dokument ein wichtiger Praxistext: Der Verordnungsartikel selbst ist knapp, die Leitlinien erläutern ihn auf 155 Randnummern.
Was das Dokument formal ist
Der Kopf lautet „Brussels, 20.7.2026 — C(2026) 5054 final — ANNEX“. Es handelt sich um den Anhang zu einer Mitteilung an die Kommission, mit der diese den Inhalt des Entwurfs billigt. Rechtsgrundlage ist die Befugnis der Kommission, Leitlinien zur praktischen Umsetzung der Verordnung zu erarbeiten Art. 96 KI-VO. Die Begleitmitteilung kündigt eine spätere förmliche Annahme an; die Kommissions-Webseite bezeichnet das Dokument zugleich als „adopted“. Ein gesonderter späterer Annahmeakt war bis zum Prüfdatum nicht auffindbar.
Daraus folgen zwei praktische Konsequenzen:
- Das Dokument trägt den Vermerk „final“ und ersetzt inhaltlich den konsultierten Entwurf. Eine amtliche deutsche Übersetzung gab es zum 7. August 2026 nicht.
- Zitiert wird deshalb nach Randnummern der englischen Fassung. Auf dieser Website steht dafür durchgehend das Kürzel LL Rn. X.
Unverbindlich — und trotzdem maßgeblich
Die Leitlinien sagen ihre eigene Rechtsnatur unmissverständlich: Sie sind „non-binding“, und eine autoritative Auslegung der KI-Verordnung kann letztlich nur der EuGH geben LL Rn. 5. Sie bleiben dennoch ein wichtiger Orientierungspunkt:
- Die Kommission beschreibt darin ihre eigene Auslegung. Marktüberwachungsbehörden und Gerichte können sich damit auseinandersetzen, sind aber nicht daran gebunden; eine konkrete deutsche Behördenpraxis ist daraus nicht abzuleiten.
- Sie verzahnen sich mit dem Code of Practice. Die Einhaltung des Kodex bewerten die Leitlinien als einfachen und vorhersehbaren Weg, Konformität darzulegen LL Rn. 147. Nicht-Unterzeichner sollen andere geeignete Nachweise führen; eine Lückenanalyse wird empfohlen LL Rn. 148. Eine gesetzliche Beweislastumkehr folgt daraus nicht.
- Sie wirken bis ins Bußgeld. Umsetzungen im Einklang mit einem angemessen bewerteten Kodex können als mildernder Umstand berücksichtigt werden LL Rn. 149.
Hinzu kommt der Marktdruck: Rund 190 Organisationen hatten den Kodex bis Ende Juli 2026 unterzeichnet, darunter Google, Meta, Microsoft, OpenAI und Mistral auf der Anbieterseite sowie Getty Images, Lenovo und Lufthansa auf der Betreiberseite. Mehr zur Mechanik dieser Selbstverpflichtung steht unter Code of Practice.
Die Randnummern zur KI-Kennzeichnung, die du wirklich brauchst
| Randnummer | Aussage | Warum sie zählt |
|---|---|---|
| Rn. 14–15 | Betreiber ist das Unternehmen, nicht die einzelne Mitarbeiterin; wer eine Agentur nur beauftragt, ohne über den KI-Einsatz zu entscheiden, ist kein Betreiber | klärt die Haftungsfrage bei Agenturen |
| Rn. 19 | „Beruflich“ ist jede Tätigkeit mit regelmäßigem wirtschaftlichem Vorteil — freiberuflich ausdrücklich eingeschlossen | zieht die Grenze privat/beruflich |
| Rn. 112 | vier kumulative Voraussetzungen der Pflicht | die eigentliche Prüfreihenfolge |
| Rn. 113 | Es genügt, dass das Dargestellte plausibel existieren könnte; Drachen, fliegende Menschen, Elefanten am Steuer fallen heraus | der Kern der Ausnahmen |
| Rn. 114 | Fotorealismus macht ein Deepfake wahrscheinlicher, ist aber allein nicht entscheidend; die Prüfung ist objektiv, Täuschungsabsicht ist unerheblich | entkräftet „ich wollte doch niemanden täuschen“ |
| Rn. 116 | geringfügige Eingriffe wie Farbkorrektur, Hintergrundanpassung oder Umskalierung können je nach Kontext und Wahrnehmungswirkung die Deepfake-Definition verfehlen | Orientierung für Fotografen |
| Rn. 117 | Offenlegung muss ohne technische Hilfsmittel wahrnehmbar sein; auf die maschinenlesbare Markierung des Anbieters kann man sich nicht berufen | die wichtigste Randnummer überhaupt |
| Rn. 119, 122 | Kunst-Ausnahme ist nur eine abgeschwächte Pflicht und eng auszulegen; bei Mischcharakter setzt sich der informative durch | schließt das Schlupfloch „ist doch Kunst“ |
| Rn. 142 | unzureichend ist, was leicht übersehen wird — Handbuch, verschachtelte Menüs, AGB | erledigt den Impressums-Hinweis |
| Rn. 151 | Aufsicht kann von Amts wegen oder auf Beschwerde tätig werden | beide Verfahrenswege sind möglich |
| Rn. 154 | Stichtagsregel für Altbestände | siehe unten |
Die vollständige Prüfreihenfolge aus Rn. 112 steht kommentiert im Walkthrough zu Artikel 50.
Rn. 154: die Stichtagsregel, die viele Ratgeber verpasst haben
Bis zum 20. Juli 2026 galt es als offene Streitfrage, ob für Altinhalte der Erzeugungs- oder der Veröffentlichungszeitpunkt maßgeblich ist. Die Leitlinien beantworten sie — und zwar unterschiedlich je nach Inhaltstyp:
| Inhaltstyp | Maßgeblicher Zeitpunkt | Folge für Altbestand |
|---|---|---|
| Bild, Ton, Video Abs. 4 UAbs. 1 | Erzeugung | vor dem 02.08.2026 erzeugt → keine Pflicht, auch bei späterer Veröffentlichung |
| Text Abs. 4 UAbs. 2 | Veröffentlichung | vorher erzeugt, danach veröffentlicht → kann bei erfülltem Informationszweck und ohne Textausnahme pflichtig sein |
Kanzlei-Artikel aus der Zeit vor dem 20. Juli 2026 stellen das häufig anders dar. Wer eine ältere Quelle liest, sollte auf das Datum achten.
Was in den Leitlinien nicht steht
Und ein vierter Punkt, der weniger Fehlzitat als Falle ist: Die deutschsprachigen Fassungen der EU-Webseiten zum Thema sind maschinelle Übersetzungen und tragen einen entsprechenden Warnhinweis der Kommission. Sie übersetzen „deployers“ an prominenter Stelle mit „Arbeitgeber“ und „deep fake“ mit „tiefe Fälschung“. Besonders tückisch: Die Vorgabe, außer „AI“ keine Abkürzungen zu verwenden, wird dort zu „andere Abkürzungen als ‚KI‘“ — ein reines Übersetzungsartefakt. Wer sich darauf verlässt, baut ein Label, das neben der Spezifikation liegt.
Was offen bleibt
Die Leitlinien lösen viel, aber nicht alles. Ehrlich benannt bleiben mindestens vier Baustellen:
- Verbindliche Auslegung fehlt. Nur der EuGH kann sie geben LL Rn. 5; Rechtsprechung zu Artikel 50 gibt es noch nicht.
- Zivilgerichte sind nicht gebunden. Im Wettbewerbsprozess kann ein Landgericht die Deepfake-Schwelle anders ziehen als die Kommission. Die Wettbewerbszentrale neigt in ihrem Leitfaden dazu, die „Ähnlichkeit“ weiter zu verstehen als die Leitlinien — und hält zugleich für denkbar, dass Gerichte eine Erheblichkeitsschwelle in die Norm hineinlesen.
- Der Sprachkonflikt ist ungelöst. Der Kodex verlangt von seinen Unterzeichnern grundsätzlich „AI“ in englischer Sprache als Hauptelement; die Wettbewerbszentrale empfiehlt für den deutschen Werbemarkt eher einen verständlichen deutschen Zusatz. Praktikabel ist die Kombination aus EU-Icon und deutschem Erläuterungstext.
- Der rechtliche Rahmen bewegt sich weiter. Die Leitlinien beschreiben in Rn. 153 selbst die Änderung durch den Digital Omnibus; das KI-Büro erwägt, Kodex-Updates mindestens alle zwei Jahre zu ermöglichen.
Für die Praxis heißt das nicht: abwarten. Es heißt: Die Leitlinien dokumentieren derzeit die ausführlichste Kommissionsauslegung. Wer seine Umsetzung daran ausrichtet, kann diese Orientierung nachvollziehbar belegen; Behörden und Gerichte bleiben bei der Rechtsauslegung eigenständig. Wie das konkret aussieht, steht unter Wie kennzeichnen?, der Einstieg ins Thema unter KI-Kennzeichnungspflicht.
Rn. 117, in einem Arbeitsschritt erledigt
Die zentrale Anforderung der Leitlinien lautet: wahrnehmbar ohne technische Hilfsmittel. Ein gut sichtbares, direkt zugeordnetes Label kann das erfüllen — Größe, Kontext, Publikum, Dauer und Barrierefreiheit bleiben im Einzelfall zu prüfen.



