Print ist der blinde Fleck der deutschen Ratgeberlandschaft. Wir haben die einschlägigen Leitfäden der Kanzleien, Kammern und Digitalzentren durchgesehen: Flyer, Plakate, Kataloge und Out-of-Home kommen dort schlicht nicht vor — der Fokus liegt überall auf digitalen Kanälen. Das lässt leicht den Eindruck entstehen, Druckerzeugnisse seien nicht gemeint. Diese Seite zeigt anhand der Primärquellen, dass das Gegenteil gilt, und sortiert die zwei Irrtümer, die im Print-Kontext am teuersten werden.

Der EU AI Act kennt keine Mediengrenze

Die Pflicht trifft Betreiber — wer ein KI-System in eigener Verantwortung beruflich nutzt Art. 3 Nr. 4 —, wenn dessen Bild-, Ton- oder Videoausgabe ein Deepfake ist: ein Inhalt, der existierenden Personen, Gegenständen, Orten oder Ereignissen erkennbar ähnelt und fälschlich echt wirken kann LL Rn. 113. Anders als die Textpflicht enthält Art. 50 Abs. 4 UAbs. 1 kein zusätzliches Veröffentlichungsmerkmal und keine Mediengrenze.

Der Code of Practice wird für seine Unterzeichner noch konkreter. Measure 1.2 umfasst „offline and online environments“ und verspricht sofortige Erkennbarkeit, Einbettung oder gleichwertige Alternativen sowie ausreichenden Abstand und Kontrast CoP 1.2.1. Diese freiwilligen Designzusagen sind eine hilfreiche Umsetzungsschablone, aber kein allgemein bindender Gesetzeswortlaut. Für alle Betreiber gelten die funktionalen Anforderungen aus Art. 50 Abs. 5 und den Leitlinien: verständlich, klar und unterscheidbar spätestens beim ersten Kontakt.

Was im Druck dagegen ersatzlos wegfällt, ist die Rückfallebene. Online kann man sich wenigstens darüber streiten, ob Metadaten oder Plattform-Labels etwas beitragen — auch wenn die Leitlinien maschinenlesbare Markierungen für die Betreiberpflicht klar für untauglich halten LL Rn. 117. Auf Papier existiert diese Ebene überhaupt nicht: Ein IPTC-Feld überlebt den Offsetdruck nicht, ein C2PA-Manifest auch nicht. Übrig bleibt, was mitgedruckt wird.

Altbestand: Für Bilder zählt der Erzeugungszeitpunkt

Die zweite Feinheit betrifft das Datum. LL Rn. 154 nimmt Bild-, Ton- und Videoausgaben, die vor dem 2. August 2026 erzeugt oder manipuliert wurden, von der rückwirkenden Pflicht aus. Betreiber werden zur freiwilligen Kennzeichnung ermutigt, aber ohne unverhältnismäßigen Aufwand — als Beispiel nennt die Randnummer das Ändern bereits gedruckter Produktverpackungen. Wer im Juli 2026 100.000 Faltschachteln hat drucken lassen, muss sie nicht einstampfen. Für Texte gilt die unten beschriebene zusätzliche Veröffentlichungsregel.

Für Bild-, Ton- und Videoausgaben stellt Rn. 154 auf den Erzeugungs- oder Manipulationszeitpunkt ab: Vor dem 2. August 2026 entstandene Ausgaben müssen nicht rückwirkend offengelegt werden. Die zusätzliche Regel für eine Veröffentlichung ab dem Stichtag betrifft ausdrücklich Texte. Sie darf nicht auf alte Bildmotive übertragen werden.

Praktisch heißt das: Ein vor dem Stichtag erzeugtes Bildmotiv bleibt auch bei einer späteren Nachauflage außerhalb der rückwirkenden Pflicht; eine freiwillige Kennzeichnung ist möglich und wird von der Kommission empfohlen. Für ab dem 2. August 2026 erzeugte oder manipulierte Deepfakes gehört die Offenlegung dagegen bereits in die Druckvorstufe. Wie der Stichtag insgesamt funktioniert, steht auf der Seite zu den Fristen.

Was im Druck überhaupt pflichtig ist

Bevor es um Platzierung geht, lohnt der Blick auf die Vorfrage — denn ein großer Teil der Print-Bildbearbeitung ist gar nicht erfasst.

Der Kipppunkt liegt beim Produkt selbst. Die Beispielliste der Leitlinien unterscheidet sauber:

Print-FallBewertungFundstelle
Echtes Produktfoto vor KI-Hintergrund, ohne Täuschung über Produkt oder Szeneregelmäßig unkritisch; Kontext prüfenLL, Beispielliste zu Art. 3 Nr. 60
Farbkorrektur, Reskalierung, Anordnung, ästhetischer Hintergrundtauschregelmäßig geringer Einfluss; Kontext prüfenLL Rn. 116
KI-Produktbild, das Aussehen, Eigenschaften oder Verwendung beschönigtstarkes Indiz für Deepfake; zusätzlich UWG prüfenLL, Beispielliste zu Art. 3 Nr. 60
Fotorealistische KI-Szene, die eine reale Situation suggeriertkann Deepfake sein; Kontext und Täuschungseignung prüfenLL Rn. 113–116
KI-generierte, realistisch wirkende Personen im Motivregelmäßig Deepfake; vollständigen Test durchführenLL Rn. 113
Erkennbar stilisierte Illustration, Icon, Piktogrammregelmäßig unkritisch; nicht automatisch ausgenommenLL Rn. 113–116

Und eine Ebene bleibt vom Label unberührt: Ein geschöntes Produktbild wird durch den KI-Hinweis nicht zulässig, wenn es über das Produkt irreführt — die wettbewerbsrechtliche Prüfung läuft eigenständig neben der KI-Verordnung. Wer Produktmotive druckt, findet die Details dazu auf der Seite zum Online-Shop; für gebuchte Werbeflächen lohnt zusätzlich der Blick auf Werbeanzeigen.

Wohin mit dem KI-Label auf Papier

Die Anforderung lautet: erkennbar bei der ersten Wahrnehmung, je Inhalt LL Rn. 142–143. Übersetzt auf Drucksachen:

MediumPraktische Umsetzung
Flyer, Broschüre, KatalogOffenlegung jedem pflichtigen Bild klar zuordnen — im Motiv oder unmittelbar daran, nicht nur gesammelt im Flyer-Impressum. Wer den Katalog auf Seite 12 aufschlägt, kann dort seinen Erstkontakt haben.
Plakat, Großfläche, AufstellerLabel im Motiv oder klar zugeordneter Hinweis, skaliert auf die reale Lesedistanz.
ProduktverpackungLabel am Motiv oder eine andere beim ersten Kontakt klare, unmittelbar zugeordnete Offenlegung. Eine entfernte Fußzeile auf der Rückseite ist regelmäßig zu schwach.
Motiv auf dem Produkt (Shirt, Tasse, Poster)Nach Einschätzung der IT-Recht Kanzlei am Produkt selbst — Aufdruck oder Etikett; die Shop-Beschreibung allein genügt nicht.
Anzeige in Zeitung oder MagazinLabel im Anzeigenmotiv oder ein anderer beim ersten Kontakt klar zugeordneter Hinweis; die tatsächliche Platzierung im fertigen Medium prüfen.

Der freiwillige Code of Practice nennt für seine Unterzeichner als Beispielposition die obere rechte Ecke, sofern dort keine überlagernden Elemente liegen CoP 1.2.2 a. Im Druck ist das eine Gestaltungsorientierung, keine gesetzliche Pflicht. Maßgeblich bleiben gute Wahrnehmbarkeit, Kontrast, klare Zuordnung und Schutz vor dem Beschnitt.

Deine Druckkette liefert das Label mit aus

Ein Punkt, der bei Print schnell untergeht: Die Verantwortung endet nicht mit der Druckfreigabe. LL Rn. 12 verlangt vom Betreiber angemessene Maßnahmen, damit die Kennzeichnung beim Erstkontakt der angesprochenen Zielgruppe auch tatsächlich angezeigt wird — und nennt dafür ausdrücklich vertragliche Regelungen mit Vertriebspartnern.

Auf die Druckwelt übertragen sind das drei nüchterne Handgriffe: die vorgesehene Offenlegung im Reinzeichnungs-PDF verankern statt in einer Layout-Ebene, die jemand ausblenden kann; bei Anzeigen und Beilagen eine kurze Klausel zur unveränderten Zuordnung der Offenlegung aufnehmen; und bei Konfektionierung oder Weiterverarbeitung prüfen, ob Falz, Stanze oder Banderole den Hinweis verdecken. Wer Motive an Handelspartner oder Franchisenehmer weitergibt, sollte die Offenlegung samt Platzierungs- und Freigabehinweisen mitliefern — als eingebettetes Label oder andere klar zugeordnete Lösung.

Was die Quellen offenlassen

Ehrlichkeitshalber: Print ist der Kanal mit vielen unbeantworteten Detailfragen. Keine der geprüften Quellen nennt Mindestgrößen oder feste Kontrastwerte für gedruckte Labels. Ab welcher Entfernung ein Großflächenplakat noch klar erkennbar kennzeichnet, bleibt kontextabhängig. Das optionale EU-„AI“-Icon plus deutscher Klartext „KI-generiert“ ist eine robuste Praxiseinschätzung, keine gesetzlich vorgeschriebene Wort-Bild-Kombination.

Wo diese Fragen im Detail hingehören, zeigen die Seiten Wie kennzeichne ich richtig? und der Überblick zur KI-Kennzeichnungspflicht. Und ob dein Motiv überhaupt in die Pflicht fällt, klärt vorab der Schnell-Check — im Druck lohnt sich diese Prüfung doppelt, weil eine falsche Entscheidung erst mit der Auflage sichtbar wird.

Ins Druck-PDF, nicht ins Impressum

Papier kennt keine nachträgliche Korrekturschleife nach dem Andruck. Ergibt die Prüfung eine Offenlegungspflicht, kannst du das optionale offizielle EU-Label mit deutschem Zusatztext im Editor direkt ins Motiv setzen oder einen anderen unmittelbar zugeordneten Hinweis gestalten. Prüfe die fertige Reinzeichnung vor dem Druck; dein Bild bleibt dabei auf deinem Rechner.

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