Eine verbreitete Fehlannahme unter Freelancern lautet: „So groß bin ich doch gar nicht.“ Der EU AI Act kennt dafür keine Bagatellgrenze. Er unterscheidet Anbieter und Betreiber Art. 3 Nr. 4 — und Betreiberin ist, wer ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet, sofern das nicht im Rahmen einer rein persönlichen und nicht beruflichen Tätigkeit geschieht. Entscheidet eine selbstständige Fotografin über die konkrete KI-Nutzung, wird ihre geringe Größe nicht zur Ausnahme; ob ein Inhalt offenzulegen ist, entscheidet anschließend der vollständige Tatbestand.
Wo „beruflich“ anfängt — und was das genau heißt
Der Verordnungstext ist knapp: Die KI-VO „gilt nicht für die Pflichten von Betreibern, die natürliche Personen sind und KI-Systeme im Rahmen einer ausschließlich persönlichen und nicht beruflichen Tätigkeit verwenden“ Art. 2 Abs. 10.
Die Leitlinien machen daraus zwei präzise Aussagen. Erstens definieren sie „beruflich“ breit: Jede Tätigkeit, durch die natürliche Personen regelmäßig einen wirtschaftlichen Vorteil erzielen oder die anderweitig Teil einer beruflichen, gewerblichen, geschäftlichen oder freiberuflichen Tätigkeit ist, gilt als beruflich LL Rn. 19. „Freelance activity“ steht dort wörtlich in der Aufzählung — die Diskussion, ob Solo-Selbstständige erfasst sind, ist damit beendet.
Zweitens — und das übersehen die meisten Ratgeber — ist „ausschließlich persönlich“ ausdrücklich ein Qualifikator von „nicht beruflich“: Die Person muss in beiden Eigenschaften zugleich handeln, um unter die Ausnahme zu fallen LL Rn. 19. Es genügt also nicht, dass ein Post sich privat anfühlt oder auf einem privaten Profil erscheint. Sobald er deinem Geschäft dient, ist eine der beiden Bedingungen weg.
| Was du postest | Einordnung |
|---|---|
| Fotorealistisches KI-Motiv im Kundenprojekt | beruflich — Pflicht bei Deepfakes |
| KI-Visual als Eigenwerbung für dein Angebot (auch im „privaten“ Profil) | beruflich |
| KI-Bild im Portfolio oder auf der Website deines Angebots | beruflich |
| KI-Bild in einem bezahlten Kooperationspost | beruflich |
| KI-Deepfake, das du ohne geschäftlichen Bezug privat teilst | privat — von den Betreiberpflichten ausgenommen LL Rn. 19 |
| KI-Geburtstagskarte für die Familie | privat |
Die Leitlinien nennen als freies Beispiel ausdrücklich „Personen, die ein KI-System in privater Eigenschaft nutzen, um Deepfakes zu erzeugen, die in sozialen Medien verbreitet werden“. Der Kanal entscheidet also nicht — der Zweck entscheidet.
Was du dafür nicht brauchst
Der schlankeste Workflow für die KI-Kennzeichnung
Drei Schritte, die in den Arbeitsablauf passen, statt ihn zu unterbrechen:
- Wiederkehrende Fälle vorsortieren. Ordne Produktvisuals, Porträts, Moodbilder und Illustrationen nach typischen Risikofällen. Starre Listen mit „immer“ oder „nie“ ersetzen den Einzelfalltest nicht; dokumentierte Leitfragen zu Ähnlichkeit, Kontext, Publikum und Echtheitseindruck beschleunigen ihn trotzdem.
- Offenlegung früh im Workflow setzen. Sie muss beim ersten Kontakt klar, unterscheidbar und ohne technische Hilfsmittel wahrnehmbar sein LL Rn. 117. Rein maschinenlesbare Metadaten oder ein entfernter Impressumshinweis genügen nicht. Ein direkt zugeordneter sichtbarer Begleittext kann dagegen ausreichen; Pixel-Einbettung ist eine robuste Best Practice, keine gesetzliche Pflicht.
- Beschriftung einmal festlegen. Für Kodex-Unterzeichner ist „AI“ grundsätzlich das Hauptelement; Nicht-Unterzeichner können auch eine andere klare Offenlegung wählen. Eine robuste Praxis ist das optionale EU-Icon plus deutscher Zusatz „KI-generiert“.
Was zusätzlich hilft: eine Zeile in deiner Projektablage, welches Tool ein Bild erzeugt hat und wann du es geprüft hast. Beschwerden Dritter sind nach Art. 85 vorgesehen; daneben kann die Aufsicht von Amts wegen tätig werden. Welche Route häufiger ist, lässt sich derzeit nicht belastbar prognostizieren.
Zwei Sonderfälle, die dich betreffen können
Auftragsarbeit für eine Agentur. Arbeitest du weisungsgebunden im Auftrag und unter Kontrolle einer Agentur, bist du kein separater Betreiber — die Agentur bleibt es, auch wenn sie Auftragnehmer und Freelancer einbindet LL Rn. 14. Das entlastet dich rechtlich, ändert aber nichts daran, dass ein ungelabeltes Master irgendwo in der Kette zum Problem wird. Wie sich Zuständigkeit und Verträge dort verteilen, steht auf der Seite für Agenturen.
Eigenes Modell, eigener Server. Self-Hosting oder Fine-Tuning allein macht dich nicht zum Anbieter. Die Rolle entsteht, wenn du ein System entwickelst oder entwickeln lässt und es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringst beziehungsweise in Betrieb nimmst Art. 3 Nr. 3; LL Rn. 11, 15. Dann kann zusätzlich die maschinenlesbare Pflicht nach Art. 50 Abs. 2 greifen.
Art. 4 gilt bereits seit dem 2. Februar 2025: Anbieter und Betreiber müssen Maßnahmen zur Unterstützung der Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals und sonstiger Personen treffen, die in ihrem Namen mit KI-Systemen befasst sind. Die seit Juli 2026 geltende Fassung schreibt kein bestimmtes Niveau vor und begründet für eine allein arbeitende Solo-Person nicht pauschal eine eigene Mindestschulungspflicht. Sachkenntnis über die eingesetzten Tools bleibt eine sinnvolle Praxis.
Sichtbar gelabelt, ohne Upload
Bild reinziehen, amtliches EU-Label plus deutschen Zusatz setzen, in Eingabeauflösung bis zum Browserlimit exportieren — fertig. Alles läuft im Browser, ohne Upload und ohne Account: Deine Kundenbilder verlassen deinen Rechner nicht.




